Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. VI ZR 209/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 964

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 209/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzende n Richter [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin on [X.] eschlossen: Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 754.288,79 • [X.] [X.] Pauge [X.] von [X.] [X.], Entscheidung vom [X.]v bDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar kann der ursächliche Zusammenhang zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht schon deshalb als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, weil das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler den Gesundheitsschaden (mit)verursacht hat, nur 5 % beträgt. Im Streitfall liegen aber weitere vom Berufungsgericht in seine Betrachtung mit einbezogene Umstände vor, die die tatrichterliche Würdigung, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem groben Befunderhebungsfehler und dem Gesundheitsschaden sei äußerst unwahrscheinlich, im Ergebnis vertretbar erscheinen lassen. Von einer weiteren Die Klägerin [X.]: [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 1842/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 1842/03 -

Meta

VI ZR 209/09

30.11.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. VI ZR 209/09 (REWIS RS 2010, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 964

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