Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZB 59/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3332

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZB 59/05 vom 2. Juni 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des [X.] vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 •.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.] die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist hat es zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist.
§ 7 [X.] ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor-schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 [X.] vorausgegangen sein. Eine solche Beschwerde muß in der [X.] vorgesehen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zum - 3 - Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden ([X.], [X.] vom 29. April 2004 - [X.] ZB 168/03, [X.], 456). Der [X.] hat in seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 nur Gründe an-geführt, welche die Versäumung der Beschwerdefrist erklären sollen. [X.] sind nicht enthalten.
In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kann auch das im Schreiben vom 7. Februar 2005 möglicherweise enthaltene Prozeßkostenhilfegesuch keinen Erfolg haben.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 59/05

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZB 59/05 (REWIS RS 2005, 3332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3332

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