Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 477/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 428

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom28. November 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. [X.] gemäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Januar 2001 wirda) das [X.]ahren im Fall [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des [X.] und die dem Angeklagten erwachsenen notwendi-gen Auslagen der Staatskasse zur Last,b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagteim Fall II.11 der [X.] statt der Unter-schlagung schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen,davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis, wegen Unterschlagung, gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen, [X.] Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer [X.] -heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechsMonaten verurteilt und eine isolierte Sperre fr die Erteilung einer Fahrerlaub-nis angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachre-sttzte Revision [X.] auf Antrag des [X.] zur Einstellungdes [X.]ahrens im Fall [X.] und zur Schuldsprucrung im Fall [X.]; im rigen ist sie [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Soweit im Fall [X.] der Urteilsgrs [X.] den Angeklag-ten wegen gewerbsmûiger Hehlerei verurteilt hat, tragen die [X.] Schuldspruch nicht. Danacrgab der Halter B. eines [X.] und sicherungsreigneten PKW diesen an den Angeklagten, der dasFahrzeug [X.] einen Bruchteil des Wertes an seine Abnehmerverûerte. Nach diesen Feststellungen lag zum Zeitpunkt des Erwerbs durchden Angeklagten die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige [X.] nicht vor. Nach [X.] Rechtsprechung [X.] die gegen [X.] gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlos-sen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortaterst durch die [X.]zugunsten des Hehlers begangen wird ([X.], 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285;vgl. Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. [X.]. 10 zu § 259; [X.] in LK 11. Aufl.[X.]. 12 zu § 259, jeweils m.w.[X.] auch zur in der Literatur vertretenen Gegen-ansicht). In diesem Fall kommt vielmehr Beteiligung des Erwerbers an [X.] - hier einer durch die [X.] Unterschlagung - in [X.]. Die Feststellung, ob der Angeklagte sich als Mittter oder als Gehilfe ander Tat des B. und gegebenenfalls auch an einem von diesem begangenenBetrug beteiligte, [X.] eine weitere Aufklrung des Sachverhalts erfordern.Der [X.] hat das [X.]ahren daher auf Antrag des [X.] in-soweit [X.] 4 -2. [X.] sich der Angeklagte entgegen [X.] des [X.]s nicht der Unterschlagung, sondern des in [X.] schuldig gemacht. Nach den Feststellungen mie-tete die gesondert verfolgte [X.] vorheriger Absprache mit dem Ange-klagten und zwei Mitttern bei einem Autohaus einen PKW rgab [X.] den Angeklagten und seine Mittter, die ihn an dilichen Abnehmer ver-kauften. Es war von vornherein vereinbart ([X.]), [X.] der PKW nur zumZweck des gewinnbringenden Verkaufs angemietet und nicht zurckgegebenwerden solle; es lag daher Betrug [X.] § 263 Abs. 1 StGB vor. Der [X.] hatden Schuldspruch entsprecrt; § 265 StPO stand dem nicht entge-gen.3. Im rigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu [X.] des Angeklagten auf. Das gilt auch fr die Strafzumessung. Soweit das[X.] bei der nachtrlichen Gesamtstrafenbildung mit den durch [X.] vom 29. September 1999 verten Einzelstrafen nicht err-tert hat, [X.] die Feststellungen im Fall II.19 der Urteilsgrvon einem [X.] zwischen dem 2. Januar und dem 25. November 1999 ausgehen, [X.] dies den Angeklagten nicht, da die Annahme einer Zsurwirkung [X.] - bei einem Tatzeitpunkt nach dem 29. September 1999 - zumgesonderten Bestehenbleiben der insoweit verten Einzelstrafe von siebenMonaten ge[X.] tte.Der Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten im Fall [X.] aufgrundder Einstellung durch den [X.] tigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe.Angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten und der rechtsfehlerfrei zuge-- 5 -messenen Einzelstrafensumme von 13 Jahren kann der [X.] [X.],[X.] ein neuer Tatrichter auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkennen [X.].[X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 477/01

28.11.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. 2 StR 477/01 (REWIS RS 2001, 428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 428

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.