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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 148/06 vom 1. Februar 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzu-lässig verworfen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird [X.]. Gründe: Die Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu [X.] und als solche gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 - 3 - Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16 Abs. 1 [X.] unzulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2002 - [X.] ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721). 2 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2006 - 81 O 29/06 - KG [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 14 W 22/06 -
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 148/06 (REWIS RS 2007, 5458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5458
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