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PDF anzeigen[X.]/01vom28. Februar 2001in der [X.] zu 1. und 2.: Vergewaltigung u.a. zu 3.: Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Juli 2000, soweit es sie betrifft, mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen "[X.] zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Verge-waltigung in zwei weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem [X.], davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung und in einem Fall mit Körperverletzung" zu einer [X.] zehn Jahren, den Angeklagten [X.]wegen "Vergewaltigung in Ta-teinheit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten und den Angeklagten S. wegen Vergewaltigung ebenfallszu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ih-ren [X.] rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen [X.] -Die Rechtsmittel haben mit der von allen drei Beschwerdeführern erho-benen, jeweils den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOgenügenden Rüge der Verletzung des § 247 Satz 4 StPO Erfolg.Der Rüge liegen folgende Verfahrenstatsachen zugrunde:Das [X.] hatte im [X.] vom 21. Juni 2000beschlossen, die Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO für die [X.] Zeugenvernehmung der Nebenklägerin [X.]aus dem Sitzungssaal zuentfernen. Die Nebenklägerin wurde in den [X.] vom 21., 26.und 28. Juni 2000 vernommen, wobei die Vernehmung wegen der psychischenVerfassung der Nebenklägerin jeweils mehrfach unterbrochen und während [X.] die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Die [X.] jeweils vor Beginn oder Fortsetzung der Vernehmung der Nebenkläge-rin aus dem Sitzungssaal geführt und nach Unterbrechung der [X.] zur Verhandlung zugelassen. Am 26. und 28. Juni 2000 wurden nachUnterbrechungen der Vernehmung der Nebenklägerin insgesamt fünfzehnZeugen und drei Sachverständige gehört. Die Angeklagten wurden am [X.] überhaupt nicht und am 28. Juni 2000 erst nach Abschluß der Befragungder Nebenklägerin vom Vorsitzenden von "dem wesentlichen Inhalt der Aussa-ge der Zeugin W. in Kenntnis gesetzt".Dieses Verfahren beanstanden die Beschwerdeführer mit Recht. Ist [X.] während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entferntworden, so muß er, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortge-setzt wird, auch dann von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtetwerden, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung lediglichunterbrochen wurde. Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein [X.] 4 -stand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und eraufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagesein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seineVerteidigung zu sonstigen [X.] sachgerecht [X.] (BGHSt 38, 260 f.; [X.], 522). Dies gilt auch dann, wenndie Aussage unergiebig war (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5 fürden Fall der Aussageverweigerung). Auch über alle sonstigen in seiner Abwe-senheit gestellten Anträge und abgegebenen Erklärungen ist der [X.] unterrichten (vgl. [X.], 181; BGHR aaO). Danach war der [X.] hier nach jeder Unterbrechung der Befragung der Nebenklägerin ver-pflichtet, die Angeklagten über deren Bekundungen und die sonstigen im Zu-sammenhang mit deren Vernehmung abgegebenen verfahrenswesentlichenErklärungen zu unterrichten, und zwar auch dann, wenn die Aussage der [X.] während eines der kurzen Vernehmungsabschnitte am [X.] zur Klärung des [X.] nichts beigetragen haben sollte.Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf dem dargestellten Verfah-rensmangel. Das [X.] hat ohne die vorherige Unterrichtung der Ange-klagten nach § 247 Satz 4 StPO mehrere Sachverständige gehört und eineVielzahl von Zeugen vernommen, darunter die [X.], [X.]undBe. , auf deren Angaben die Verurteilung der Angeklagten neben der [X.] der Nebenklägerin maßgeblich gestützt wird. Es kann daher nicht ausge-schlossen werden, daß das [X.] zu einer abweichenden Überzeu-gungsbildung gelangt wäre, wenn die Angeklagten ordnungsgemäß unterrichtetworden wären und dadurch die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Fragerecht sach-gerecht auszuüben bzw. ihre Verteidigung unter Berücksichtigung der bereits- 5 -in die Hauptverhandlung eingeführten Teile der Aussage der Nebenklägerin zuführen.Die Verurteilung der Angeklagten kann daher keinen Bestand haben,ohne daß es eines [X.] auf die weiteren Verfahrenrügen und die [X.] bedarf. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es aussachlich-rechtlichen Gründen geboten sein kann, aus den Akten über frühereStrafverfahren gegen einen Angeklagten Feststellungen zu seinem Werdegangund seinen persönlichen Verhältnissen zu treffen, wenn er insoweit in dem [X.] gegen ihn geführten Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauchmacht ([X.], 231). Bei einem ausländischen Angeklagten lassensich insoweit gegebenenfalls auch über die zuständigen Ausländer- oder [X.] Erkenntnisse gewinnen.[X.] Rissing-van Saan Mie-bach [X.] Becker
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28.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 2/01 (REWIS RS 2001, 3402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3402
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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