Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 5 StR 543/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15028

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:250118B5STR543.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 gemäß § 349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2017 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-fahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO.
Das [X.] hatte für die Dauer der Vernehmung der 16-jährigen Nebenklägerin gemäß § 247 Satz 2 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die Nebenklägerin sagte zur Sache aus; ihre Vernehmung und die Hauptverhandlung wurden für eine Mittagspause unter-1
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brochen. Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung fortgesetzt; die [X.] der Nebenklägerin blieb unterbrochen. Der Angeklagte wurde wieder vorgeführt. In seiner Anwesenheit erfolgte die Vernehmung des Zeugen K.

. Nach Entlassung des Zeugen wurde der Angeklagte erneut von der [X.] ausgeschlossen und die Vernehmung der Nebenklägerin fortgesetzt. Eine Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin erfolgte erst im [X.].
Dieses Verfahren verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO.
Sobald der
Ange-klagte
wieder anwesend ist, hat der Vorsitzende ihn vom wesentlichen Inhalt dessen
zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt
oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte [X.] ohne den Angeklagten und seine hierdurch behinderte Verteidigung sind
nur
hinzunehmen bei
Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit [X.], bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Das gilt auch, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung nur unterbrochen war ([X.], Urteil vom 31. März 1992

1 StR 7/92, [X.]St 38, 260; Beschluss vom 18.
März 1992

3 StR 39/92, [X.], 346). Maßgebend für die Unterrich-tung ist nicht der Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzulas-sung des Angeklagten. Er
muss vor weiterer Beweiserhebung in seiner [X.] durch Unterrichtung so gestellt werden, dass
sein Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht
(vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 1953

1 StR 620/52, [X.]St 3, 384). Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage
kann er insbe-sondere sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen grundsätzlich nicht sach-gerecht ausüben (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 1992 aaO; Beschluss vom 6.
September 1989

3 StR 235/89, [X.]R StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 3).
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Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn dem Angeklagten [X.] die Möglichkeit genommen, dem nach der Vernehmung der Nebenklägerin und vor seiner Unterrichtung von dieser Zeugenaussage vernommenen Zeugen K.

Vorhalte zu machen oder Fragen zu stellen, wenn Widersprüche zu den bis dahin erfolgten Angaben der Nebenklägerin aufgetreten waren (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 1997

2 [X.], NStZ
1998, 263). Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich zwar im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin. Aber auch die Aussage des Zeugen K.

hat angesichts der hier gegebenen [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin Bedeutung erlangt.

Mutzbauer

Sander Schneider

Dölp Mosbacher

5

Meta

5 StR 543/17

25.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 5 StR 543/17 (REWIS RS 2018, 15028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15028

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5 StR 543/17

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