Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 160/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2566

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[X.] ZR 160/98vom6. April 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 6. April 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 1998 wird nichtangenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden [X.] auferlegt.Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.Gründe:Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungnicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg(§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon aus-gegangen, daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3Abs. 1 Nr. 2 oder 3 [X.] a.F. einen Anspruch auf Duldung der [X.] in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem UrteilBGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein [X.] insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil desschuldenden [X.] untergeht (a.[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 9- 3 -Anm. [X.], 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erken-nen.[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 160/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. IX ZR 160/98 (REWIS RS 2000, 2566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2566

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