Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. III ZB 43/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3873

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 43/00vom27. März 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 80 Abs. 1Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der [X.] ausländischen Schiedsspruchs.[X.], Beschluß vom 27. März 2002 - [X.] 43/00 - OLG Hamm- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 27. Mrz2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] des [X.] vom [X.] wird angenommen, soweit der Schiedsspruch des [X.] vom 21. Juni 1999 ([X.] Schiedsverfahren Nr.9945/[X.]/[X.]) zugunsten der Antragstellerin zu 7 für voll-streckbar erklrt worden ist.Der vorbezeichnete Beschluß wird im Umfang der Annahme [X.] aufgehoben.Der Antrag der Antragstellerin zu 7, den vorbezeichnetenSchiedsspruch für vollstreckbar zu erklren, wird zurückgewiesen.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen.Von den Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin [X.] Kosten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 [X.]/7 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Ko-sten auferlegt; die Antragstellerin zu 7 hat ihre eigenen außerge-richtlichen Kosten sowie 1/7 der Gerichtskosten und der außerge-richtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.Gegenstandswert des [X.]: 345.490 DM(= 176.646,23 •).- 3 [X.] Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des [X.]-Schiedsrich-ters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 [X.] Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 [X.], 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerin-nen begehren die [X.] des Schiedsspruchs. Die [X.] hat unter anderem [X.], die erstinstanzlichen Verfahrensbevoll-mchtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmchtigt gewesen.Das [X.] hat den Schiedsspruch fr vollstreckbar erklrt.Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zu-rckweisung des Antrags auf [X.] bittet.II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der [X.] zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 fr vollstreckbar [X.] ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hatauch keine grundstzliche Bedeutung.Die Rechtsbeschwerde ist [X.], soweit der Schiedsspruch zugun-sten der Antragstellerin zu 7 fr vollstreckbar erklrt worden ist. In diesemPunkt beruht der angefochtene [X.] auf der Verletzung eines Gesetzes(§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.[X.]. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den- 4 -Rechtsanwlten [X.] die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichteAntrag auf [X.] ist als unzulssig abzuweisen. Das folgt ausden §§ 80, 88 [X.] der ZPO, mithin auch diejenigen zur [X.] (§§ 80 ff ZPO), sind im Streitfall anwendbar.Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch ("[X.]") des [X.]-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen aus-lischen Schiedsspruch. Der insoweit maûgebliche Schiedsort (vgl. § 1025Abs. 1 ZPO) lag in [X.]/[X.] (vgl. S. 3 und 27 des [X.]s, Nr. 18 Satz 4 des [X.] vom 8. Dezember 1989).Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung auslischer [X.] folgt aber - soweit nicht gemû den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPOvorrangige Staatsvertrsondere Verfahrensregelungen treffen - demjeni-gen fr die Anerkennung und Vollstreckung inlischer Schiedssprche. Denn§ 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO(vgl. Mch in [X.] ZPO, 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; [X.]/[X.],Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 [X.]. 30 Rn. 25). [X.] gelten - so-weit mit dem Charakter des [X.]sverfahrens als eines Er-kenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die Allgemeinen Vorschriften derZPO (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 26 Rn. 3; [X.]. 27 Rn. 1 und 6; [X.]/[X.]/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/[X.],ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner [X.]/[X.], ZPO 23. [X.] § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den- 5 -§§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeû-vollmacht (§§ 80 ff ZPO) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsanwlte [X.] haben - wie die Rechtsbeschwerde zu [X.] - das [X.]sverfahren als Verfahrensbevollmchtigte derAntragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmchtigt zu sein.a) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage desVerfahrens [X.] werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat auf [X.] - abgesehen von hier nicht gegebenen Son-derfllen (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) - durch eineschriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzuge-ben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nurdurch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form(§ 80 Abs. 2 ZPO) - gefrt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcherArt t nicht ([X.]Z 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - [X.]/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; [X.] aaO Rn. 26). An einer sol-chen zweifelsfreien Feststellung der [X.] besteht ein öffentlichesInteresse und ein Interesse des Prozeûgegners (v. [X.] in [X.]ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- [X.] (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; [X.] aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. [X.] aaO Rn. 5 und § 88 Rn. [X.] in [X.], ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmch-tigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu fren, [X.] seine [X.] bis auf die [X.] werden kann; er [X.] nicht nurdie [X.] nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Per-- 6 -son, von der er die [X.] ableitet (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 1986- IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. 2000§ 80 Rn. 13; [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; [X.] 1993, 223, 224).b) [X.] der Antragstellerin zu 7 ist - auch nach dem [X.] - eine den vorbeschriebenen AnforderVollmacht derRechtsanwlte [X.] nicht vorgelegt worden.Die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zu den Akten gereichte [X.] der [X.] (vormals Rechtsanwlte [X.]) ist nicht von derAntragstellerin zu 7, der [X.] in D., sondern von einer anderen GmbH,mlich von der [X.] B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, [X.] dieT K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der [X.] oder der [X.] (inzwischen [X.]), auf die die [X.] unstreitig verschmolzen ist, gehabttte. Die Antragstellerin hat eine solche [X.] weder behauptetnoch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; sie hat lediglich vorge-tragen, die - anstelle der [X.] - bevollmchtigende T K-GmbH sei deren- 7 -"Rechtsnachfolgerin" bzw. "(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die [X.](nunmehr [X.]) verschmolzenen [X.]". Die bestrittene [X.] ist jedoch nicht belegt.[X.] [X.][X.][X.] [X.]

Meta

III ZB 43/00

27.03.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. III ZB 43/00 (REWIS RS 2002, 3873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3873

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.