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PDF anzeigen[X.] 43/00vom27. März 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 80 Abs. 1Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der [X.] ausländischen Schiedsspruchs.[X.], Beschluß vom 27. März 2002 - [X.] 43/00 - OLG Hamm- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 27. Mrz2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] des [X.] vom [X.] wird angenommen, soweit der Schiedsspruch des [X.] vom 21. Juni 1999 ([X.] Schiedsverfahren Nr.9945/[X.]/[X.]) zugunsten der Antragstellerin zu 7 für voll-streckbar erklrt worden ist.Der vorbezeichnete Beschluß wird im Umfang der Annahme [X.] aufgehoben.Der Antrag der Antragstellerin zu 7, den vorbezeichnetenSchiedsspruch für vollstreckbar zu erklren, wird zurückgewiesen.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen.Von den Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin [X.] Kosten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 [X.]/7 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Ko-sten auferlegt; die Antragstellerin zu 7 hat ihre eigenen außerge-richtlichen Kosten sowie 1/7 der Gerichtskosten und der außerge-richtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.Gegenstandswert des [X.]: 345.490 DM(= 176.646,23 •).- 3 [X.] Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des [X.]-Schiedsrich-ters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 [X.] Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 [X.], 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerin-nen begehren die [X.] des Schiedsspruchs. Die [X.] hat unter anderem [X.], die erstinstanzlichen Verfahrensbevoll-mchtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmchtigt gewesen.Das [X.] hat den Schiedsspruch fr vollstreckbar erklrt.Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zu-rckweisung des Antrags auf [X.] bittet.II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der [X.] zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 fr vollstreckbar [X.] ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hatauch keine grundstzliche Bedeutung.Die Rechtsbeschwerde ist [X.], soweit der Schiedsspruch zugun-sten der Antragstellerin zu 7 fr vollstreckbar erklrt worden ist. In diesemPunkt beruht der angefochtene [X.] auf der Verletzung eines Gesetzes(§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.[X.]. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den- 4 -Rechtsanwlten [X.] die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichteAntrag auf [X.] ist als unzulssig abzuweisen. Das folgt ausden §§ 80, 88 [X.] der ZPO, mithin auch diejenigen zur [X.] (§§ 80 ff ZPO), sind im Streitfall anwendbar.Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch ("[X.]") des [X.]-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen aus-lischen Schiedsspruch. Der insoweit maûgebliche Schiedsort (vgl. § 1025Abs. 1 ZPO) lag in [X.]/[X.] (vgl. S. 3 und 27 des [X.]s, Nr. 18 Satz 4 des [X.] vom 8. Dezember 1989).Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung auslischer [X.] folgt aber - soweit nicht gemû den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPOvorrangige Staatsvertrsondere Verfahrensregelungen treffen - demjeni-gen fr die Anerkennung und Vollstreckung inlischer Schiedssprche. Denn§ 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO(vgl. Mch in [X.] ZPO, 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; [X.]/[X.],Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 [X.]. 30 Rn. 25). [X.] gelten - so-weit mit dem Charakter des [X.]sverfahrens als eines Er-kenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die Allgemeinen Vorschriften derZPO (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 26 Rn. 3; [X.]. 27 Rn. 1 und 6; [X.]/[X.]/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/[X.],ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner [X.]/[X.], ZPO 23. [X.] § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den- 5 -§§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeû-vollmacht (§§ 80 ff ZPO) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsanwlte [X.] haben - wie die Rechtsbeschwerde zu [X.] - das [X.]sverfahren als Verfahrensbevollmchtigte derAntragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmchtigt zu sein.a) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage desVerfahrens [X.] werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat auf [X.] - abgesehen von hier nicht gegebenen Son-derfllen (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) - durch eineschriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzuge-ben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nurdurch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form(§ 80 Abs. 2 ZPO) - gefrt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcherArt t nicht ([X.]Z 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - [X.]/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; [X.] aaO Rn. 26). An einer sol-chen zweifelsfreien Feststellung der [X.] besteht ein öffentlichesInteresse und ein Interesse des Prozeûgegners (v. [X.] in [X.]ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- [X.] (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; [X.] aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. [X.] aaO Rn. 5 und § 88 Rn. [X.] in [X.], ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmch-tigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu fren, [X.] seine [X.] bis auf die [X.] werden kann; er [X.] nicht nurdie [X.] nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Per-- 6 -son, von der er die [X.] ableitet (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 1986- IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. 2000§ 80 Rn. 13; [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; [X.] 1993, 223, 224).b) [X.] der Antragstellerin zu 7 ist - auch nach dem [X.] - eine den vorbeschriebenen AnforderVollmacht derRechtsanwlte [X.] nicht vorgelegt worden.Die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zu den Akten gereichte [X.] der [X.] (vormals Rechtsanwlte [X.]) ist nicht von derAntragstellerin zu 7, der [X.] in D., sondern von einer anderen GmbH,mlich von der [X.] B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, [X.] dieT K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der [X.] oder der [X.] (inzwischen [X.]), auf die die [X.] unstreitig verschmolzen ist, gehabttte. Die Antragstellerin hat eine solche [X.] weder behauptetnoch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; sie hat lediglich vorge-tragen, die - anstelle der [X.] - bevollmchtigende T K-GmbH sei deren- 7 -"Rechtsnachfolgerin" bzw. "(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die [X.](nunmehr [X.]) verschmolzenen [X.]". Die bestrittene [X.] ist jedoch nicht belegt.[X.] [X.][X.][X.] [X.]
Meta
27.03.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. III ZB 43/00 (REWIS RS 2002, 3873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3873
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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III ZB 35/06 (Bundesgerichtshof)
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Prüfung des Bestehens einer Schiedsvereinbarung - prima facie Beurteilung
VII ZR 193/01 (Bundesgerichtshof)
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