Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2013, Az. B 8 SO 33/12 B

8. Senat | REWIS RS 2013, 7775

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Ermessensentscheidung - Ermessensfehler - Nichtberücksichtigung eines aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Vortrags - Verpflichtung zur Berücksichtigung bei Eingang vor Wirksamkeit des Beschlusses - Verpflichtung zur Durchführung einer erneuten Anhörung - absoluter Revisionsgrund


Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2012 - [X.] SO 169/11 - aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Beschwerden der Kläger gegen die weiteren Beschlüsse des [X.] vom 1. Februar 2012 - [X.] SO 170/11 und [X.] SO 173/11 - werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Kläger machen als Rechtsnachfolger in drei vom Senat verbundenen Verfahren Leistungen ihrer während des Berufungsverfahrens verstorbenen Mutter nach dem [X.] - ([X.]) geltend.

2

Ein Antrag für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei der [X.] und die Klage zum [X.] blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 19.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010; Urteil vom [X.] [X.] 51/10), ebenso ein Antrag und die Klage auf Übernahme einer höheren [X.] als Hilfe zur Pflege (Bescheid vom 18.11.2009; Widerspruchsbescheid vom [X.]; Urteil vom [X.] [X.] 53/10) sowie ein Antrag und die Klage auf einen höheren Mehrbedarf wegen Alters und Nachweises des Merkzeichens G zu einem früheren Zeitpunkt (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]; Urteil vom [X.] [X.] 96/10).

3

Nach dem Tod der Mutter am 16.10.2011 haben die Kläger als Rechtsnachfolger die vorliegenden Verfahren (und weitere 16 Berufungsverfahren) fortgeführt. Mit Schreiben vom 5.12.2011, den Klägern zugestellt am 7.12.2011, hat das [X.] ([X.]) - verbunden mit einer Anhörung zur vorgesehenen Entscheidung der Berufung durch Beschluss - darauf hingewiesen, Sozialhilfeansprüche seien grundsätzlich höchstpersönliche Ansprüche, die beim Tode des Berechtigten erlöschten. Dies könne einem Erfolg im Klageverfahren entgegenstehen. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum [X.] Mit Telefax, gerichtet an das [X.], datiert vom 7.12.2011, das einen gerichtlichen Eingangsstempel nicht trägt und nach der Fußzeile des Empfangsgeräts am 20.12.2011, 13.59 Uhr, eingegangen ist, haben die Kläger vorgetragen, es gebe selbstverständlich vorleistende Dritte bezüglich der geltend gemachten Bedarfe, sodass nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) von der Vererblichkeit der Ansprüche auszugehen sei. Mit einem an das [X.] gerichteten Telefax, datiert vom [X.], das einen Eingangsstempel nicht trägt und nach der Fußzeile des Empfangsgeräts am 1.2.2012, 23.23 Uhr, eingegangen ist, haben die Kläger ein weiteres Schreiben vom 12.12.2011 übersandt, in dem sie ausführen, dass sie im Vertrauen auf die spätere Bewilligung Hilfe geleistet hätten und den Bedarf auf kostenaufwändige Ernährung gedeckt hätten.

4

Das [X.] hat die Berufung der Kläger betreffend den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - [X.] [X.] 169/11). Der geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls mit dem Tode der Hilfesuchenden untergegangen. Die Rechtsnachfolger hätten zwar behauptet, es gebe selbstverständlich vorleistende Dritte, dieser Vortrag sei jedoch so unkonkret, dass er keinen Ansatz für weitere Ermittlungen biete. Auch die Berufung wegen der höheren [X.] hat das [X.] zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - [X.] [X.] 170/11). Es könne offen bleiben, ob der Anspruch mit dem Tode der Hilfesuchenden untergegangen sei; jedenfalls bestehe kein Anspruch in der Sache, weil der hier zum [X.] vorgenommene Tarifwechsel, der zusätzlich Internetkosten beinhalte, mit unverhältnismäßigen Mehrkosten iS des § 9 Abs 2 Satz 3 [X.] verbunden gewesen sei, die der Beklagte nicht zu übernehmen habe. Schließlich wurde die Berufung betreffend den Mehrbedarf wegen Alters und des Nachweises des Merkzeichens G ebenfalls zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2012 - [X.] [X.] 173/11). Es könne offen bleiben, ob der Anspruch mit dem Tode der Hilfesuchenden untergegangen sei. Jedenfalls bestehe ein Anspruch in der Sache nicht; denn die Entscheidung des [X.], den Mehrbedarf erst mit dem "Besitz" eines entsprechenden Ausweises anzuerkennen, sei nicht zu beanstanden. Auch die Höhe entspreche mit 17 % des maßgeblichen Regelsatzes den gesetzlichen Regelungen. Die Beschlüsse des [X.] sind am [X.] abgesandt und den Klägern am 11.2.2012, der [X.] am 13.2.2012 zugestellt worden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Beschlüssen wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden zum [X.] (BSG). Sie rügen jeweils Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Das [X.] habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit § 153 Abs 4, § 62 [X.] verletzt. Es habe ferner seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 [X.]) nicht genügt.

6

II. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 1.2.2012 - [X.] [X.] 169/11 - sind zulässig. Sie sind nach Gewährung von Prozesskostenhilfe fristgerecht erhoben und genügen hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Mit der Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 [X.] ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 [X.] iVm § 547 [X.] Zivilprozessordnung gerügt ([X.]-1500 § 153 [X.]3). Nähere Ausführungen zur Kausalität sind deshalb entbehrlich (vgl [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.]0 mwN). Der gerügte Verfahrensmangel liegt auch vor. Auf der Grundlage von § 160a Abs 5 [X.] konnte daher der Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen werden.

7

Das [X.] hat mit seinem Vorgehen § 153 Abs 4 [X.] verletzt. Es hätte nach dem von den Klägern in der Begründung der Beschwerde zutreffend dargestellten Sachstand nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen. Nach § 153 Abs 4 [X.] kann das [X.], außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 [X.], die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zwar steht diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden ([X.]-1500 § 153 [X.]3; [X.] 4-1500 § 153 [X.]). Die Entscheidung des [X.] beruht hier aber deshalb auf einer groben Fehleinschätzung, weil es aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Kläger haben auf den mit der Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss verbundenen Hinweis des Gerichts hin vorgetragen, dass sie selbst im Vertrauen auf die spätere Bewilligung Hilfe vorgeleistet hätten. Diesen Vortrag hat das [X.], das lediglich den Vortrag im vorangegangenen Schreiben als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat, nicht weiter zur Kenntnis genommen. Auf den Vortrag, wer als Dritter vorgeleistet hat, kam es nach der Rechtsauffassung des [X.] aber an, denn es ist, der Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 96, 18, 20) folgend, davon ausgegangen, Sozialhilfeansprüche seien nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]) ausnahmsweise (nur dann) vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe.

8

Das [X.] hat mit seinem Vorgehen die Kläger überdies nicht vor seiner Entscheidung ordnungsgemäß angehört, sodass auch von daher die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 [X.] nicht vorlagen. Auch die [X.] nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs, das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im [X.] nicht verkürzt werden darf ([X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.] mwN). Es hätte nach dem neuen Tatsachenvortrag der Kläger, der nach Ansicht des [X.] entscheidungserheblich gewesen wäre, eine neue Anhörungsmitteilung erfolgen müssen, weil sich gegenüber der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hatte (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 153 RdNr 20 mwN zur stRspr des BSG).

9

Dies wäre auch nach Beschlussfassung erforderlich gewesen. Denn bei Eingang des weiteren Vorbringens war der Beschluss noch nicht wirksam geworden. Gemäß § 142 Abs 1 iVm § 133 [X.] werden Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, erst mit der Zustellung wirksam. Vorbringen der Beteiligten, das nach Fristablauf, aber vor der Herausgabe der Entscheidung bei Gericht eingeht, ist von diesem also zu berücksichtigen. Auf Grundlage der Aktenführung kann der Tag des Eingangs des Schreibens der Kläger vom 12.12.2011 zwar nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden, weil ein Eingangsstempel auf jedem der bei Gericht per Telefax eingegangenen Schreiben der Kläger (wie auch schon auf den per Telefax übersandten Schreiben ihrer Mutter) fehlt. Aus der Fußzeile des Telefax, die offensichtlich von einem der Empfangsgeräte des [X.] stammt, und der Paginierung der Akte ergibt sich aber, dass dem Gericht das Schreiben jedenfalls vor Absendung des Beschlusses am [X.] vorlag. Das [X.] hätte aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht die Vorbereitung der Zustellung des Beschlusses abbrechen, die Sache wieder an sich ziehen und das Vorbringen der Kläger noch einbeziehen müssen ([X.]-1500 § 153 [X.] RdNr 9 und [X.] 4-1500 § 153 [X.] RdNr 8) und ggf eine erneute Anhörung durchführen müssen.

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des [X.] - [X.] [X.] 170/11 und [X.] [X.] 173/11 - sind dagegen nicht zulässig. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl BSG [X.] 1500 § 160a [X.]4, 24, 36). Daran fehlt es.

Die Kläger bezeichnen mit ihrem Vorbringen zu den beiden genannten Verfahren keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der gebotenen Weise. Sie beziehen sich entgegen den dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf einen Beweisantrag, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wegen der Entscheidung des [X.] im Hinblick auf den geltend gemachten Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 [X.] tragen sie im Übrigen nicht vor, vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des [X.] hätten weitere Tatfragen als klärungsbedürftig erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen. Sie wenden sich insoweit allein gegen die der Würdigung des [X.] zugrunde gelegte Rechtsauffassung, was einen Verfahrensmangel nicht begründet kann.

Auch soweit sie rügen, ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) und § 62 [X.] sei verletzt, weil das [X.] sie nicht persönlich angehört habe, ist dieser Verstoß bezogen auf beide Verfahren nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, weshalb die Möglichkeit des schriftlichen Vortrags nicht ausreichend gewesen sein sollte. Hierauf kann nicht allein aus der nach Auffassung der Kläger unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung aufgrund einer abweichenden, von ihnen als fehlerhaft angesehenen Sachverhaltsaufklärung durch das [X.] geschlossen werden. Die in § 160 Abs 2 [X.] [X.] geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen kann über den Umweg des § 62 [X.] nicht erweitert werden (vgl BSG, Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 -, [X.] 1993, 1406).

Soweit die Kläger schließlich als Verfahrensmangel geltend machen, das [X.] habe zu Unrecht durch Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 [X.] entschieden, werden diese Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, kann im (hier angestrebten) Revisionsverfahren insoweit nur überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen, nach § 153 Abs 4 [X.] durch Beschluss zu entscheiden, erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Solche Umstände legt die Begründung der Beschwerden nicht dar. Da die Verfahrensmängel der Verstöße gegen § 103 [X.] sowie gegen Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.] nicht hinreichend substantiiert worden sind, kann das diesbezügliche Vorbringen bereits aus diesem Grund einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 1 [X.] nicht schlüssig darlegen. Anders als im Verfahren [X.] [X.] 169/11 ist die Entscheidung des [X.] nicht auf fehlende Rechtsnachfolge gestützt.

Das [X.] wird über die Kosten aller drei Beschwerdeverfahren zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 33/12 B

28.02.2013

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Frankfurt, 11. August 2010, Az: S 30 SO 51/10, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 133 S 1 SGG, § 133 S 2 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2013, Az. B 8 SO 33/12 B (REWIS RS 2013, 7775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7775

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