Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. IX ZR 127/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 984

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[X.][X.] ZR 127/06 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 6. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Rückzahlung des Honorars 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Weder der [X.] 3 - 3 - (im Folgenden: [X.]) noch der [X.](im Folgenden: [X.]) noch dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] auf Rückzahlung des an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der [X.] erhalten, die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 8. November 2007 - [X.] ZR 5/06, [X.], 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche [X.] hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbe-ziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. Novem-ber 2007 (aaO) besteht nicht. 2. Schadensersatzansprüche 4 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entschei-dungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im Ergebnis mit Recht abgewiesen hat. 5 a) Der [X.] stehen gegen die [X.] wegen Bildung und Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der [X.] vom [X.] sowie wegen des [X.] der Exklusiventsorgungsverträge kei-ne Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den [X.] bestand in-soweit kein Beratungsvertrag. 6 b) Schadensersatzansprüche der [X.] wegen Bildung und Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der [X.] vom [X.] waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das [X.] hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht 7 - 4 - geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der [X.] gewandt (vgl. [X.]Z 22, 272, 278; [X.], [X.]. v. 29. November 1990 - [X.], NJW 1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - [X.], [X.], 1408, 1409 f; v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches gilt für etwaige Schadensersatzansprüche der [X.] wegen des [X.] der [X.]; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch er-kennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte. c) Der [X.] stehen gegen die [X.] auch keine [X.] wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D.

M. G. (im Folgenden: [X.]) zu. Soweit der Kläger den Schaden daraus herleitet, dass der [X.] an mit seinem später geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach dem die [X.] dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haf-tungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsge-rechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die [X.] hätte auch darauf ver-zichten können, die [X.] oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsfüh-rung zu beauftragen. 8 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 9 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 - OLG [X.], Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -

Meta

IX ZR 127/06

06.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. IX ZR 127/06 (REWIS RS 2008, 984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 984

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