Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZR 82/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9696

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 82/08 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 11. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.057,02 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Frage, wie konkret die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Stun-denlohnabrechnung eines Rechtsanwalts dargelegt werden müssen, insbeson-dere ob der Anwalt konkret angeben muss, welche Leistung er wann erbracht habe und wie lange sie gedauert habe, braucht im Streitfall nicht allgemein be-2 - 3 - antwortet zu werden. Sie betrifft hier die dem Tatrichter vorbehaltene Beurtei-lung der ausreichenden Substantiierung der Klage. Hält der Tatrichter den Vor-trag des Klägers für ausreichend substantiiert und überzeugt er sich von seiner Richtigkeit, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zwi-schen Verbindlichkeiten der [X.] und solchen der Vorge-sellschaft unterschieden hat, erfordert keine Entscheidung des [X.]. Die Unterscheidung war für die Entscheidung des Berufungsgerichts un-erheblich, weil auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen davon [X.] ist, dass sich die maßgeblichen Beteiligten - auch die künftigen Ge-schäftsführer der GmbH - darin einig waren, dass alle Verbindlichkeiten aus
3 - 4 - dem Anwaltsmandat, also auch solche aus der [X.] vor der Gründung der GmbH, von dieser getragen werden sollten. [X.] Raebel Gehrlein Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 9 O 66/06 - [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 19 U 101/07 -

Meta

IX ZR 82/08

04.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZR 82/08 (REWIS RS 2010, 9696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9696

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