Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2010, Az. 5 B 48/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 5705

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Gegenstand

Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts; grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr 1 VwGO


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer [X.]egründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der [X.]eschwerde beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des [X.] eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von [X.]edeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem [X.] erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 2. Juni 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 188.07 - juris).

3

Die von der [X.]eschwerde im Zusammenhang mit der Anwendung von § 93 [X.] bzw. § 75 SG[X.] XII für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Juli 2009 S. 4),

"ob eine Entgeltvereinbarung im Sinne von § 93 [X.]/§ 75 SG[X.] XII einen eigenen originären Zahlungsanspruch des [X.] begründet oder nicht",

sowie die weitere in [X.]ezug auf § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] XII als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Juli 2009 S. 7),

"ob das Abtretungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]/ § 17 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] XII auch in den Fällen der Abtretung des Kostenübernahmeanspruchs der Hilfeempfänger gegen die Sozialhilfeträger an den [X.] zur Anwendung kommt",

führen nicht zur Zulassung der Revision.

4

1.1 Soweit die Fragen im Zusammenhang mit den Vorschriften des [X.] gestellt werden, betreffen sie jeweils im [X.] die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ([X.], 3071) ist das [X.] an die Stelle des [X.] getreten. Damit stellt sich in Zukunft die Frage nach dem [X.]edeutungsgehalt des § 93 [X.] oder des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht mehr. Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht stellen, haben mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision vielmehr nur ausnahmsweise, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der [X.]eschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa [X.]eschluss vom 8. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] - [X.] 130 § 10 [X.] Nr. 4 m.w.N.). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von [X.] dargetan und ersichtlich sein (vgl. [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dem wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Sie trägt weder hinsichtlich § 93 [X.] noch bezüglich § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von [X.] vor. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

5

Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des [X.]s - zu der vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung, der hier geltend gemachte Rechtsanspruch sei abtretbar, vorgenommenen Einordnung des Leistungsanspruchs des Hilfeempfängers als Sachleistung oder Sachleistungsverschaffungsanspruch - bereits geklärt, dass die dem Hilfeempfänger in der Einrichtung eines [X.] erbrachte sozialhilferechtliche Leistung (hier: Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischer Maßnahmen gemäß § 39, 40 [X.]) von dem Sozialhilfeträger als Geldleistung und nicht als Sachleistung erbracht wird (vgl. [X.]eschluss vom 10. August 2007 - [X.]VerwG 5 [X.] 179.06 - juris). Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2008 - [X.] 8 [X.] 22/07 R - [X.]SGE 102, 1 = juris) ändert an dieser Klärung nichts. Sie kann auch nicht zu einer Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, weil das [X.]undessozialgericht nicht zu den dort genannten Gerichten gehört. Das [X.] hat auch entschieden, dass daher unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers ([X.]) gegen den Sozialhilfeträger im [X.]ereich des Sozialhilferechts grundsätzlich nur bestehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. für den Fall der Nothilfe § 121 [X.]), oder wenn der Sozialhilfeträger ausnahmsweise dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht hat, durch eine Kostenübernahmeerklärung auch einen Zahlungsanspruch des Leistungserbringers begründen zu wollen (vgl. [X.]eschluss vom 10. August 2007 a.a.[X.]). Neue gewichtige rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Entscheidung des [X.]s erforderlich erscheinen lassen, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf; wegen der auf das [X.]undessozialgericht übergegangenen [X.] folgen sie auch nicht aus dessen Urteil vom 28. Oktober 2008 (a.a.[X.]).

6

1.2 Soweit die [X.]eschwerde die aufgeworfenen Fragen auch im Zusammenhang mit den Nachfolgevorschriften zu § 93 [X.] sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] des [X.] Zwölftes [X.]uch geklärt haben möchte, ist die Zulassung der Revision zum [X.] ebenfalls nicht gerechtfertigt. Trotz ausgelaufenem bzw. auslaufendem Rechts bleibt eine Sache zwar dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen [X.]estimmung, die der außer [X.] getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher Weise stellt. Denn trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.[X.]). Für die hier vorliegende besondere Konstellation des Wechsels der [X.] ist nicht zu vertiefen, ob sich die von der [X.]eschwerde formulierten Fragen der Sache nach auch in [X.]ezug auf § 75 Abs. 3 SG[X.] XII (der Wortlaut von Satz 1 und 2 dieser Vorschrift ist identisch mit dem Wortlaut von § 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]; § 75 Abs. 3 SG[X.] XII wurde lediglich gegenüber § 93 Abs. 2 [X.] um einen Satz 3 ergänzt) sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] XII (dessen Wortlaut identisch ist mit § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]) stellen. Denn seit dem 1. Januar 2005 sind für die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des [X.] Zwölftes [X.]uch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und nicht mehr die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingefügt durch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 <[X.]> und Art. 1 Nr. 10 [X.]uchst. b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 <[X.]G[X.]l I S. 3302>; vgl. dazu zuletzt [X.]eschlüsse vom 2. April 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 64.08 - [X.] 436.0 § 40 [X.] Nr. 25 und vom 29. Januar 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 23.09 - juris). Diese Rechtswegzuweisung betrifft nicht nur die Ansprüche der Hilfesuchenden, sondern auch die Erstattungsansprüche für einem Hilfesuchenden erbrachte Sozialhilfe zwischen verschiedenen Trägern dieser Hilfeart oder - wie hier - zwischen einem [X.] und dem Träger der Sozialhilfe. Dementsprechend können seit dem 1. Januar 2005 Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 75 Abs. 3 SG[X.] XII und § 17 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] XII nicht mehr zu den Verwaltungsgerichten gelangen. Diese haben lediglich noch über die zum 31. Dezember 2004 bereits rechtshängigen Verfahren zu entscheiden. Mithin kann auch eine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von der [X.]eschwerde in [X.]ezug auf diese Vorschriften bezeichneten Rechtsfragen durch die Revisionsentscheidung des [X.]s nicht anerkannt werden. Die grundsätzliche Klärung des [X.]edeutungsgehalts des § 75 Abs. 3 SG[X.] XII sowie des § 17 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] XII ist vielmehr dem für sozialhilferechtliche Streitigkeiten nunmehr zuständigen obersten [X.]undesgericht vorzubehalten (vgl. [X.]eschlüsse vom 21. Juni 1996 - [X.]VerwG 2 [X.] 82.96 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und vom 2. Juli 1982 - [X.]VerwG 3 [X.] 30.82 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 213; s.a. [X.]eschluss vom 2. Juni 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 188.07 - juris). Die [X.]eschwerde selbst weist im Übrigen zur materiellen Rechtslage nach § 75 SG[X.] XII und § 17 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] XII auf das Urteil des [X.]undessozialgerichts vom 28. Oktober 2008 - [X.] 8 [X.] 22/07 R - a.a.[X.] hin.

7

2. Die Revision ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

8

Die [X.]eschwerde sieht den Verfahrensmangel in einer Verletzung von § 88 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, "den Klageantrag des [X.] sachdienlich dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger um die Verpflichtung der [X.]eklagten geht, die den Hilfeempfängern bewilligte Eingliederungshilfe in Form von heilpädagogischen Maßnahmen gegenüber den [X.]eklagten nach der Entgeltvereinbarung vom [X.] abzurechnen" ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Juli 2009 S. 9). Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, was unter dem [X.]egriff der "Abrechnung" zu verstehen ist und inwieweit damit etwas anderes als "Zahlung eines (weiteren) Geldbetrages an den Kläger" gemeint sein soll.

9

Das [X.]erufungsgericht hat das Klagebegehren auch in der Sache weder verkannt noch unvollständig erfasst. Ein anwaltlich vertretener Kläger muss sich grundsätzlich an seinen Anträgen festhalten lassen (vgl. [X.]eschluss vom 4. Februar 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.01 - [X.] 310 § 153 VwGO Nr. 33 und Urteil vom 27. August 2008 - [X.]VerwG 6 C 32.07 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 38; s.a. [X.]VerfG, [X.] vom 8. Mai 1991 - 2 [X.]vR 170/85 - NVwZ 1992, 259). Das [X.]erufungsgericht hat seiner Entscheidung genau den Antrag zugrunde gelegt, den der Prozessbevollmächtigte des [X.] - unter sachlicher Wiederholung des bereits vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrages - in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 18. März 2009 gestellt hat. Danach hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] ausdrücklich beantragt, das Urteil des [X.] vom 5. November 2007 aufzuheben und die [X.]eklagten zu verurteilen, an den Kläger 1 459 405,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus 1 049 983,55 € seit dem 29. Dezember 2004 und aus weiteren 409 422,20 € seit dem 6. März 2007 zu zahlen (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. März 2009, [X.]l. 305 f. i.V.m. Schriftsatz vom 21. Januar 2008, [X.]l. 277 GA). Auch den weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 21. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass das [X.]egehren des [X.] auf Zahlung eines (weiteren) Geldbetrages (nämlich des Differenzbetrages zwischen den sich aus der Entgeltvereinbarung vom 23. Juni 1998 ergebenden Entgelten und den bisher tatsächlich gezahlten niedrigeren Pauschalen aus § 3 Ki[X.]eVO) an sich gerichtet war. Anhaltspunkte dafür, dass es dem anwaltlich vertretenen Kläger entgegen der ausdrücklich gewählten Formulierungen nicht um die Erfüllung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs durch Zahlung gegangen sein sollte, waren dem gesamten klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat insbesondere die Auslegung seines Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht, das ebenso wie das [X.]erufungsgericht von der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs ausgegangen ist, nicht zum Anlass genommen, seinen Antrag im Wortlaut - klarstellend oder konstitutiv - zu ändern. Unter diesen Umständen hat das [X.]erufungsgericht die Klage zu Recht und in Übereinstimmung mit § 88 VwGO als eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage behandelt. Im Übrigen hat es über das Zahlungsbegehren in vollem Umfang und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt entschieden.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 48/09

21.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. März 2009, Az: 3 L 285/07, Urteil

§ 93 Abs 2 BSHG, § 75 Abs 3 SGB 12, § 17 Abs 1 SGB 12, § 4 Abs 1 S 2 BSHG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 51 Abs 1 Nr 6a SGG, § 39 BSHG, § 40 BSHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2010, Az. 5 B 48/09 (REWIS RS 2010, 5705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5705

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