Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013, Az. II ZR 261/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 99

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: Streitwertbemessung bei einer streitigen Geschäftsanteilsübertragung


Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.564,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von Gesellschaften zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften noch über Aktivvermögen verfügen und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbestehen. Die [X.] ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrundschuld über 500.000 DM (255.645,94 €) an einem Grundstück eingetragen, dessen Eigentümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet allerdings, dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung, dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertragen zu müssen, sich allenfalls auf 300 € beläuft.

2

Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es nicht auf das Interesse des Klägers an der [X.], sondern auf die materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizumessen, da die zugunsten der [X.] eingetragene Grundschuld im Grundbuch weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung ist, ähnlich wie bei Streitigkeiten über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten Grundschuld (vgl. [X.], [X.], 217, 218 mwN), zumindest mit 20 % des [X.] anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zumindest einen Wert von 51.129,18 € haben und die Pflicht zur Übertragung jeweils des hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59 € beschwert.

[X.]                          Caliebe                          Drescher

                      Born                             Sunder

Meta

II ZR 261/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 19. Juni 2013, Az: 9 U 43/13

§ 705 BGB, §§ 705ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013, Az. II ZR 261/13 (REWIS RS 2013, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 99

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