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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 29/13
vom
24. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juni 2014
durch den
Richter Prof.
Dr. Strohn, die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr.
[X.] und [X.] Born und
Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.650
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach §
26 Nr.
8 EGZPO erfor-derlich, über 20.000
gemacht ist.
Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich ge-gen ein [X.] Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie-hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver-kehrswert des von der
Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., s.
nur BGH, Beschluss vom 24.
September 2013
II
ZR
117/11, juris Rn.
2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650
aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des [X.] deshalb einen wesentlich höheren Wert 1
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habe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen der [X.] als Komplementär-GmbH und der I.
GmbH & Co. [X.] der Wert des vom Kläger an der I.
GmbH & Co. [X.] gehaltenen [X.] hinzuzurechnen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der [X.] als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen Unternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts-
bzw. Gesellschaftsanteilen abgebildet wird. Der Unternehmenswert der [X.] hat nur dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran gehaltenen Geschäftsanteile, wenn -
wie hier nicht
-
die GmbH am Vermögen der [X.] beteiligt ist.
Nach den eigenen Angaben der [X.] bewegt sich der Wert der GmbH "im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000
".
Der Kläger ist am Stammkapital der [X.] mit 74,6
% beteiligt. Bei einem Stammkapital von 25.000
einem Wert der Beteiligung von 18.650
2. Im Übrigen wäre die Beschwerde der [X.] auch unbegründet, weil keiner
der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert er eine Entscheidung des
3
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4
-
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Strohn
Caliebe
[X.]
Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2012 -
5 O 77/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 -
14 [X.] -
Meta
24.06.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. II ZR 29/13 (REWIS RS 2014, 4665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4665
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