Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. II ZR 261/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 78

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 261/13

vom

19. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe,
die Richter
Dr.
[X.], Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2013 zurückgenom-men hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr aufer-legt (§§
565, 516
Abs.
3
ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-

Gründe:
Die Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von [X.] zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften noch über [X.] und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbeste-hen. Die [X.] ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrund-dessen Eigentümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet [X.], dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung, 1
-
3
-

dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertra-gen zu müssen, sich allenfalls auf 30

Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es nicht auf das Interesse des Klägers an der [X.], sondern auf die materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen
Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizumessen, da die zugunsten der [X.] eingetragene Grundschuld im [X.] weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung ist, ähnlich wie bei [X.] über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten [X.] (vgl. [X.], [X.], 217, 218 mwN), zumindest mit 20 % des [X.] anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zumindest
2
-
4
-

einen hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59

Bergmann

Caliebe

[X.]

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
4 O 223/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2013 -
9 [X.] -

Meta

II ZR 261/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. II ZR 261/13 (REWIS RS 2013, 78)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 78

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