Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2005, Az. I ZR 131/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4324

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 131/02 Verkündet am: 24. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.]
UWG § 4 Nr. 9

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeid-bare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachge-ahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist [X.] auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Original gibt.

[X.], Urt. v. 24. März 2005 - I ZR 131/02 - [X.]

LG Köln

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. März 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] und Dr. Büscher für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2002 aufgehoben, so-weit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 33. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2000 weitergehend dahin abgeändert, daß auch der Unterlassungsantrag betreffend Ge-schirrtuch-Halter (Ausspruch zu [X.] 1. des Berufungsurteils) abge-wiesen wird.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 verkauft bundesweit in eigenen Filialen sowie in [X.] bei Einzelhändlern Röstkaffee, aber auch zahlreiche [X.]. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der [X.] zu 1 und ver-treibt die Produkte über das [X.].
Im April 2000 nahmen die [X.] den Vertrieb der beiden im Klagean-trag abgebildeten [X.] auf.
Die Klägerin war Inhaberin des am 27. Juni 1997 angemeldeten Ge-schmacksmusters Nr. [X.] 05 880.7, das nach Beendigung der fünfjährigen Schutzdauer gelöscht worden ist:

- 4 - Eine diesem Geschmacksmuster entsprechende Handtuchklemme ver-treibt die Klägerin unter der Bezeichnung "g. " (Anlage [X.]). Sie trägt vor, sie habe unter umfangreichem Werbeaufwand mit diesem Halter nach der Markt-einführung im Jahre 1997 erhebliche Umsätze erzielt. Daneben vertreibe sie seit Oktober 1999 die nachstehend abgebildete Handtuchklemme "g. II" (Anlage [X.]). Diese weist - anders als die ältere Version "g. " - neben der Öffnung für das Handtuch keine tropfenförmigen Punkte auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die [X.] durch den Vertrieb ihrer [X.] das Klagegeschmacksmuster verletzten und zudem - unter dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung und der vermeidbaren [X.] - wettbewerbswidrig handelten.
Die Klageanträge wegen des Vertriebs eines [X.], den die Klägerin in gleicher Weise beanstandet hat, sind durch das Berufungsgericht abgewiesen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. - 5 - Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, [X.],
[X.] die [X.] zu verurteilen,
1. es zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr [X.] in einer Ge-staltung anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:

b) –
2. ihr - der Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer [X.] 1. a) – begangen haben, und zwar unter Angabe der Menge, der Liefermonate, - 6 - des [X.] und der Abnehmer der in Rede stehen-den Gegenstände mit Firma und Adresse sowie unter [X.] der Werbemittel, der Auflage, der verteilten Stückzahlen, gegliedert nach Kalendermonaten sowie Empfänger mit Fir-ma und Anschrift; I[X.] festzustellen, daß die [X.] als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Zif-fer [X.] 1. a) – genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die [X.] haben ein rechtswidriges Verhalten in Abrede gestellt. Das Geschmacksmuster der Klägerin sei nicht eigentümlich; den angeblich nachge-ahmten Produkten fehle bereits die wettbewerbliche Eigenart.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der [X.] gegen ihre Verurteilung wegen des Vertriebs der [X.] hatte nur insofern Erfolg, als das Berufungsgericht die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatz-pflicht auf die [X.] seit dem 18. April 2000 beschränkt hat.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-gen die [X.] ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. - 7 -

Entscheidungsgründe:

[X.] [X.] hat die Ansicht vertreten, daß die Klageansprü-che nach § 1 UWG (a.[X.]) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren [X.] begründet seien. Die Nebenansprüche auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht seien allerdings auf die [X.] nach der ersten festgestellten Verletzungshandlung ([X.]) zu beschrän-ken. [X.] hat offengelassen, ob die [X.] auf Ge-schmacksmusterrecht gestützt werden könnten.
[X.] hat zur Begründung ausgeführt, die von der Kläge-rin vertriebenen [X.] seien Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart. Auch wenn der - grundsätzlich gemeinfreie - [X.] werde, könnten für einen [X.] vielfältige abweichende [X.] gewählt werden. Es gebe auf dem Markt einfache Aufhängehaken, Küchenstangen, Handtuchschienen für einzelne Geschirrtuchhaken usw. [X.] spreche alles dafür, daß die Formgestaltung der Handtuchklemme "g. " nicht nur geeignet sei, [X.] zu wecken, sondern daß der Verkehr mit ihr auch tatsächlich [X.] verbinde. Die Hand-tuchklemme habe bereits zum Kollisionszeitpunkt aufgrund der erzielten [X.] bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit er-reicht. Die [X.] der Klägerin seien bis Ende 2000 im Einzelhan-del zu einem Preis von 11 DM, danach von 12,50 DM abgegeben worden. Seit dem 1. Januar 2002 betrage der Preis 6,50 •. [X.] habe die Klägerin weltweit 109.870 Stück verkauft, im Jahre 1999 99.749 Stück (bei einem [X.] 8 - umsatz von etwa 195.000 •) und in der [X.] vom 1. Januar bis zum 20. April 2000 40.793 Stück (Nettoumsatz etwa 80.000 •).
Die [X.] hätten die Handtuchklemme "g. " weitgehend identisch unter Verwendung des gleichen Materials (mattpoliertem Edelstahl) nachge-baut. Trotz der etwas abweichenden Klemmöffnung stimmten die Halter der Parteien im Gesamteindruck sehr weitgehend überein. Daraus ergebe sich die Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der betrieblichen Herkunft.
Der Verkehr werde die Produkte der Parteien allerdings nicht unmittelbar verwechseln oder glauben, bei den [X.]n der [X.] handele es sich um eine neue Produktlinie der Klägerin. Vielmehr gehe der Verkehr da-von aus, die in den Filialen und sonstigen Verkaufsstellen der [X.] stän-dig wechselnd angebotenen Gebrauchsartikel würden im Auftrag der [X.] zu einem vorgegebenen [X.]punkt hergestellt, um dann binnen kurzem in den Verkaufsstellen oder über das [X.] abgesetzt zu werden. Wegen der großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte liege es aber für den [X.] außerordentlich nahe anzunehmen, das Produkt der [X.] sei eine Abwandlung der Handtuchklemme "g. ", die exklusiv für die Beklagte zu 1 hergestellt worden sei. Dies geschehe jedoch im Einverständnis mit dem Her-steller des Ursprungsprodukts aufgrund geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.
Eine Herkunftstäuschung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die [X.] der [X.] auf der Verpackung mit der Handelsmarke "T. " gekennzeichnet seien. Die Produkte der [X.] würden auch unver- packt angeboten und beworben, z.B. in den Schaufenstern der Filialen und im [X.]. - 9 - Den [X.] sei es zuzumuten, sich bei der Gestaltung ihrer [X.] weiter von der Gestaltung der Handtuchklemme "g. " zu entfer- nen. Es sei ihnen allerdings nicht verwehrt, einen [X.] aus matt-poliertem Edelstahl mit Klemmschlitz zu vertreiben.
Die [X.] hätten auch schuldhaft gehandelt.

I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin stehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. 1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I S. 1414) in [X.] getreten und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.] getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Die in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-sprüche der Klägerin, die auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, können nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der [X.] zur [X.] seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. [X.], Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, [X.], 166, 167 = [X.], 88 - [X.], m.w.N.). Die Frage, ob der Klä-gerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur [X.] der beanstandeten Handlung geltenden Recht und somit hier nach § 1 UWG a.[X.] - 10 - 2. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden [X.] unabhängig vom Bestehen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, wenn be-sondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tat-bestands liegen (vgl. - zu § 1 UWG a.[X.] - [X.], Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, [X.], 359, 360 = [X.], 496 - Pflegebett, m.w.N.; vgl. weiter - zu § 4 Nr. 9 UWG - Harte/[X.]/[X.], UWG, § 4 Nr. 9 [X.] 5; [X.]/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG [X.] 9.6, 9.8; Fezer/[X.], UWG, § 4-9 [X.] 29; [X.]/Loschelder/[X.], Hand-buch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 [X.] 4 f.). 3. Nach den zu § 1 UWG a.[X.] entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzen-dem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlas-sen hat (vgl. [X.], Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, [X.], 941, 943 = [X.], 1498 - Metallbett; [X.] [X.], 166, 167 - [X.]).
a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-derheiten hinzuweisen (vgl. [X.], Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, [X.], 275, 276 = [X.], 207 - Noppenbahnen; [X.] [X.], 359, 360 - Pflegebett). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen er-geben, die durch den [X.] bedingt, aber willkürlich wählbar und - 11 - austauschbar sind (vgl. [X.], Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, [X.], 820, 822 = [X.], 1054 - Bremszangen; [X.] [X.], 359, 360 - Pflege-bett). Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung.
b) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuerkannt hat.
[X.]) [X.] hat seine Ansicht damit begründet, daß die Klägerin für ihre "g. "- [X.] eine sehr eigenwillige, schlicht und formschön anmutende Gestaltung gewählt habe. Sie habe eine rechteckige Grundplatte bestimmter Größe verwendet und die Vorderseite der Halter derart nach außen gewölbt, daß sie in etwa an das Format eines Löschkissens [X.]. Auf der Vorderseite habe sie eine tropfenförmige Erweiterung angebracht, die es ermögliche, das Handtuch in den aus mattpoliertem Edelstahl gefertigten Halter einzuhängen. Das Design sei besonders gelungen und hebe sich - abge-sehen von den [X.]n der [X.] - deutlich von allen anderen auf dem Markt vertriebenen [X.] ab.
[X.]) Diese Ausführungen werden nicht durch den Hinweis der Revision in Frage gestellt, es gebe vorbekannte Produkte mit rechteckiger Grundplatte, da diese Produkte sonst augenfällig anders als die "g. "- [X.] gestaltet sind.
Ebenso ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart nicht das Vorbringen der [X.] berücksichtigt hat, das Unternehmen [X.] habe in seinem aktu- ellen Angebot Küchentuch-Halter aus mattpoliertem Edelstahl, deren Klemm-schlitze in Form einer "ausgeschnittenen Hand" oder eines "ausgeschnittenen - 12 - Weinglases" gestaltet seien. Die [X.] haben nicht behauptet, daß die Kü-chentuch-Halter des [X.]s schon zur [X.] der Markteinführung der "g. "-Halter vertrieben worden seien, und haben zudem nichts zur Markt-bedeutung der Produkte des [X.]s vorgetragen.
Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die ursprüng-lich gegebene wettbewerbliche Eigenart der "g. "-Halter später entfallen sein könnte. Der Umstand allein, daß neben einer als wettbewerbswidrige Nachah-mung beanstandeten Gestaltung zeitgleich oder während eines [X.] ähnliche andere auf den Markt kommen, steht im übrigen der Annahme der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Dem Betroffenen darf durch mehrere etwa gleichzeitige Nachahmungshandlungen nicht die Möglichkeit zur Gegenwehr genommen werden (vgl. [X.], Urt. v. 8.11.1984 - [X.], [X.], 876, 878 = [X.], 397 - [X.]/Rolex I; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 4 UWG [X.] 9.26).
c) [X.] der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. [X.], Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, [X.], 251, 253 = [X.], 153 - Mes-serkennzeichnung). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den erzielten Umsätzen und den getätigten [X.] reichen aber jedenfalls nicht aus, um eine ins Gewicht fallende Steigerung der wettbewerbli-chen Eigenart der "g. "-Halter zu begründen.
d) Auch wenn danach den "g. "-[X.] zu Recht wettbewerbliche Ei- genart beigemessen wurde, hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-men, daß die [X.] durch den Vertrieb der beanstandeten [X.] eine wettbewerbswidrige vermeidbare Herkunftstäuschung begangen haben. - 13 -
[X.]) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätzlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat ([X.] [X.], 166, 167 - [X.]; vgl. auch Harte/[X.]/[X.] [X.]O § 4 Nr. 9 [X.] 67; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 4 UWG [X.] 9.41; a.[X.] in [X.]/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 [X.] 631). Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Origi-nal gibt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 4 UWG [X.] 9.41; a.[X.]/[X.], [X.], 978, 984). Anderes gilt etwa für Fälle, in denen [X.] und (insbesondere billigere) Nachahmung nebeneinander vertrieben wer-den, so daß der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann. Beim Fehlen einer gewissen Bekanntheit kann allerdings eine wettbewerbswid-rige Behinderung in Betracht kommen.
[X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Handtuch-klemme "g. " eine gewisse Verkehrsbekanntheit besitzt.
[X.]) [X.] ist bei der Prüfung, ob die beanstandeten Ge-schirrtuch-Halter zur Herkunftstäuschung geeignet sind, zutreffend davon aus-gegangen, daß die Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse nach ihrem je-weiligen Gesamteindruck zu beurteilen ist (vgl. [X.], Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, [X.], 629, 632 = [X.], 1058 - Blendsegel; [X.] [X.], 166, 168 - [X.]). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, daß die [X.] die Handtuchklemme "g.

" weitgehend identisch nachgeahmt hätten und sich bereits aus den vorhandenen Überein-stimmungen eine rechtlich relevante Gefahr betrieblicher [X.] 14 - lungen ergebe. Die dazu gegebene Begründung, die Abweichungen bei der Gestaltung der Klemmöffnung seien bei den beanstandeten [X.]n marginal, ist ersichtlich unzutreffend. Der Gesamteindruck der "g. "- Halter wird maßgeblich durch die tropfenförmigen, mittig angeordneten und symmetrischen Klemmöffnungen mitbestimmt. Demgegenüber weisen die [X.] [X.] betont asymmetrische, etwas breitere Klemm-öffnungen in der Umrißform eines Küchenbeils bzw. einer Küchenzange auf.
Von einer vermeidbaren Täuschung über die Herkunft im Sinne des er-gänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann nicht gesprochen werden, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. [X.] 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; [X.] [X.], 251, 253 - Messer-kennzeichnung; [X.] [X.], 166, 168 - [X.]). Gleiches gilt, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und - unter Berücksichtigung des [X.]s, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der [X.] - der angemes-senen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. [X.] [X.], 820, 822 - Bremszangen; vgl. weiter Harte/[X.]/[X.] [X.]O § 4 Nr. 9 [X.] 85 f.; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 4 UWG [X.] 9.49; Fezer/ [X.] [X.]O § 4-9 [X.] 59; [X.]/Loschelder/[X.] [X.]O § 43 [X.] 63 ff.). [X.] hat nicht verkannt, daß Wettbewerbern ohne einen Sonder-rechtsschutz nicht allgemein verwehrt werden kann, einen Klemmhalter aus mattpoliertem Edelstahl zu vertreiben, der einen Klemmschlitz als Aufhängevor-richtung aufweist. Es hätte aber weiter berücksichtigen müssen, daß dies [X.] gilt für die Wahl einer rechteckigen Grundplatte, der Größenverhältnisse und der Art der Vorwölbung desjenigen Teils der Handtuchklemme, der zur [X.] bestimmt ist. Auch diese Merkmale sind jeweils für sich ge-sehen angemessene technische Mittel zur Gestaltung einer Handtuchklemme - 15 - und können deshalb nicht zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers monopoli-siert werden. Dies bedeutet, daß wesentliche, den unbefangenen Gesamtein-druck bestimmende Merkmale der "g. "-Halter nicht geeignet sind, die Beur- teilung, daß eine wettbewerbsrechtlich relevante Herkunftstäuschung vorliegt, zu stützen. Dies hat zwar nicht zur Folge, daß der Vertrieb identischer oder na-hezu identischer Nachahmungen wettbewerbsrechtlich zulässig wäre; die da-nach berücksichtigungsfähigen Übereinstimmungen zwischen den "g. "- [X.] und den beanstandeten [X.]n sind aber an-gesichts der augenfälligen Abweichungen nicht ausreichend, um den Vorwurf einer vermeidbaren Herkunftstäuschung zu begründen.
Eine etwa gegebene Gefahr eines Irrtums der angesprochenen [X.]skreise über die Herkunft der beanstandeten [X.] wäre un-ter den gegebenen Umständen hinzunehmen, da andernfalls wettbewerbsrecht-licher Schutz auch für Elemente gewährt würde, die von Wettbewerbern bei Fehlen eines Sonderrechtsschutzes als angemessene technische Lösung übernommen werden dürfen.
II[X.] [X.] hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihre Klage mit Erfolg auf Ansprüche aus dem im Tatbestand angeführten Geschmacksmuster Nr. [X.] 05 880.7 stützen kann.
1. Bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil das Geschmacksmuster mit Verfügung vom 28. [X.] 2003 - während des Revisionsverfahrens - nach Nichtzahlung der [X.] gelöscht worden ist. Die Veränderung der Schutzrechtslage ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. [X.] [X.], 941 - [X.]). - 16 - 2. Der Ablauf der Schutzdauer des Klagegeschmacksmusters läßt jedoch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen des [X.], die während seines Bestehens begangen worden sind, unberührt. [X.] wird deshalb nunmehr zu prüfen haben, ob solche Ansprüche gegeben sind.
Die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters, das - wie das Klagege-schmacksmuster - vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden ist, beurteilt sich noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 ([X.] I S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Nach § 1 [X.] a.[X.] scheidet ein Geschmacksmusterschutz nur aus, soweit es sich um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschließlich technisch bedingt sind (vgl. [X.], Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, [X.] 1981, 269, 271 f. - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 1997, § 1 [X.] 13, 51; Nirk/[X.], [X.], 2. Aufl. 1997, § 1 [X.] 107 f., 176). Darin unterscheidet sich der Geschmacksmusterschutz vom ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, aus dem - wie dargelegt - bereits dann kein Schutz gegen die Übernahme von [X.] hergeleitet werden kann, wenn diese dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und - unter Berücksichtigung des [X.]s, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der [X.] - der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen. Dem Schutz nach § 1 [X.] a.[X.] steht da-

- 17 - gegen bei einem [X.]en dienenden Erzeugnis nicht entgegen, daß seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem [X.] dient und ihn fördert (vgl. [X.] [X.] 1981, 269, 271 f. - [X.]).

[X.]

[X.]

Büscher

Meta

I ZR 131/02

24.03.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2005, Az. I ZR 131/02 (REWIS RS 2005, 4324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4324

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