Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. I ZR 91/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2169

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117UIZR91.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/16
Verkündet am:

16.
November 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
UWG § 4 Nr. 3
a)
Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Ei-genart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich A[X.]ildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz bean-spruchende Produkt vorzulegen.
b)
Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für [X.] Behauptung darlegungs-
und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Ei-genart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kenn-zeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der [X.] nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast.
c)
Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs-
und beweispflichtig, bei der [X.] handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewerb-liche Eigenart unschädliche Handelsmarke.
[X.], Urteil vom 16. November 2017 -
I [X.]/16 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
November 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
[X.],
den Richter Feddersen
und die Richterin Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
März 2016 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der angegriffe-nen Ausführungsform
4 zum Nachteil der [X.] erkannt [X.] ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin stellt [X.] her, mit denen in Kartuschen be-findliche Fugen-
und Dichtungsmassen verarbeitet werden können, und ver-treibt sie in [X.]
unter anderem über die [X.] A.

[X.]

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]

). Die Beklagte stellt ebenfalls Handfu-genpistolen her, die sie in [X.] vertreibt.

1
-
3
-
[X.]

bewarb in ihrem Online-Shop das nachfolgend eingeblendete Pro-
dukt H
14 der Klägerin

und die im Klageantrag an vierter Stelle genannte Ausführungsform der Beklag-ten (im Folgenden nur: Ausführungsform).

[X.]

verwendete dabei für beide Produkte dasselbe Foto, das das Mo-
dell H
14 der Klägerin zeigt. Die Ausführungsform trägt auf dem schwarzen Ab-zugskasten in schwarzer Farbe das Kennzeichen "
[X.]

".

Die Klägerin sieht in der Ausführungsform eine wettbewerbsrechtlich un-zulässige unlautere Nachahmung ihrer [X.].

Die Klägerin hat -
soweit im Revisionsverfahren von Interesse -
die [X.] auf Unterlassung
des Angebots, der Bewerbung und des Vertriebs der Ausführungsform
in Anspruch genommen. Ferner hat sie Auskunftserteilung 2
3
4
5
-
4
-
und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz vorgerichtlicher [X.] nebst Zinsen verlangt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben ([X.], Urteil vom 31.
März 2016 -
15 [X.], juris).

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils im Hinblick auf die Ausführungsform.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche aus §
8 Abs.
1 und 3 Nr.
1, §
3, §
4 Nr.
3 Buchst.
a
und §
9 UWG
zu. Zur [X.] hat es ausgeführt:

Der [X.] der Klägerin komme durchschnittliche wett-bewerbliche Eigenart zu. Diese ergebe sich aus bestimmten Gestaltungsele-menten des Griffs und des Hebels der [X.]. Der Umstand, dass die Klägerin die [X.] H
14
teilweise unter einem zusätzlichen Kennzeichen vertreibe, stehe der Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht entgegen. Die Klägerin habe vorgetragen, das Modell [X.] sei zu 95% unter ihrer eigenen Marke auf den Markt gebracht und nur zu 5% mit einer fremden Marke versehen worden. Diesen Vortrag habe die Beklagte nicht erheblich be-stritten. Durch die Ausführungsform werde das Modell H
14 der Klägerin nahe-zu identisch nachgeahmt. Die Nachahmung rufe eine vermeidbare Herkunfts-täuschung hervor. Die Beklagte berufe sich vergeblich darauf, dass sowohl das 6
7
8
9
-
5
-
Modell H
14 der Klägerin als auch die angegriffene Ausführungsform unter der identischen Kennzeichnung "
[X.]

" vertrieben werde.

I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt -
bezogen auf die in Rede stehende Ausführungsform -
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der [X.] sowohl nach dem zur [X.] der beanstandeten Hand-lung geltenden Recht als auch nach dem zur [X.] der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], [X.], 1076
Rn. 18
= [X.], 1221

LGA tested; Urteil vom 15.
Dezember 2016 -
I
ZR 197/15, [X.], 734 Rn.
15 = [X.], 792 -
Bodendübel). Nach Erhebung der vorliegenden Kla-ge im Jahr 2012 ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den [X.] Wettbewerb ([X.] I 2015, S.
2158) novelliert worden. Der bisher in §
4 Nr.
9 Buchst. a bis c UWG
aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des §
4 Nr.
3 Buchst. a bis c UWG
([X.], Urteil vom 4. Mai 2016 -
I [X.], [X.]Z 210, 144 Rn. 39
-
Segmentstruktur).

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme
des Beru-fungsgerichts, das angegriffene Produkt der [X.] stelle eine unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung unlautere Nachahmung von Waren der Klägerin im Sinne von §
4 Nr.
9 UWG
aF und § 4 Nr.
3 UWG nF dar.

10
11
12
-
6
-
a) Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach §
4 Nr.
9 UWG
aF und §
4 Nr.
3 UWG
nF wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wett-bewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände -
wie eine vermeidba-re Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemes-sene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) -
hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei [X.] eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise
und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung be-gründen und umgekehrt ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 -
I [X.], [X.], 80
Rn.
23
= [X.], 94
-
LIKEaBIKE; Urteil vom 17.
Juli 2013

I
ZR
21/12, [X.], 1052
Rn. 18
= [X.], 1339
-
Einkaufswagen III; Urteil vom 19. November 2015 -
I [X.], [X.], 720
Rn.
15
= [X.], 854
-
Hot [X.]; Urteil vom 2. Dezember 2015 -
I [X.], [X.], 730
Rn. 31
= [X.], 966
-
Herrnhuter Stern; [X.], [X.], 734 Rn.
16

Bodendübel).

b) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-derheiten hinzuweisen (st. Rspr.; [X.], [X.], 80 Rn. 23 -
LIKEaBIKE; [X.], Urteil vom 15. April 2010 -
I [X.], [X.], 1125 Rn. 21 = [X.], 1465 -
Femur-Teil; [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013

I
ZR
136/11, [X.], 951 Rn. 19 =
[X.], 1188 -
Regalsystem; [X.], 1052 Rn. 18 -
Einkaufswagen III; [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
I [X.], [X.], 909 Rn. 10 = [X.], 1090 -
Exzenterzähne; [X.], [X.], 720
Rn. 16

Hot [X.]). Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, 13
14
-
7
-
wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1984 -
I [X.], [X.], 876, 878 = [X.], 397 -
Tchibo/[X.]; Urteil vom 11.
Januar 2007

I
ZR
198/04, [X.], 795 Rn.
28 = [X.], 1076 -
Handtaschen; [X.], [X.], 909 Rn. 11 -
Exzenterzähne). Für die wettbewerbliche Ei-genart kommt es zwar nicht darauf an, dass
der Verkehr den Hersteller der [X.] namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2005 -
I [X.], [X.], 79 Rn. 36 = [X.], 75 -
Jeans I; Urteil vom 24. Mai 2007 -
I [X.], [X.], 984 Rn. 23 und 32 = [X.], 1455 -
Gartenliege; [X.], [X.], 909 Rn. 11 -
Exzenterzähne).

c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] Merkmale der [X.] der Klägerin geeignet sind, die Annahme wettbewerblicher Eigenart zu tragen.

aa) Technische Erzeugnisse wie die in Rede stehende [X.] der Klägerin können wettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. [X.], Urteil vom 2. April
2009 -
I ZR 199/06, [X.], 1073 Rn. 10 = [X.], 1372

Ausbeinmesser; [X.], [X.], 1125 Rn. 21 -
Femur-Teil; [X.], 951 Rn. 19 -
Regalsystem; [X.], 909 Rn. 10 -
Exzenterzähne). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nach-geahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nach-geahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. 15
16
-
8
-
[X.], Urteil vom 22. März 2012 -
I [X.], [X.], 1155 Rn. 31 = [X.], 1379

Sandmalkasten; [X.], [X.], 951 Rn. 19 -
Regalsystem; [X.], 1052 Rn. 19 -
Einkaufswagen III; [X.], 909 Rn. 20 -
Ex-zenterzähne; [X.], 730 Rn. 33 -
Herrnhuter Stern). Technisch notwen-dige Gestaltungsmerkmale -
also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen -
können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter [X.] stehender Gestal-tungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätsein-bußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen
dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1999 -
I [X.], [X.], 521, 523 = [X.], 493 -
Modulgerüst I; [X.], [X.], 80 Rn. 27 -
LIKEaBIKE; [X.], 1125 Rn. 22 -
Femur-Teil; [X.], 1155 Rn. 27 -
Sandmalkasten; [X.], 951 Rn. 19 -
Regalsystem; [X.], 1052 Rn. 18 -
Einkaufswagen III; [X.], 909 Rn. 18 und 24 -
Exzenterzähne).
Diese Grundsätze
hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

[X.]) Das Berufungsgericht hat die Darlegungen der Klägerin zu den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmalen
für ausreichend erachtet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Merkmale des Produkts, die dessen wettbewerbliche Eigenart begründen, müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden ([X.]Z 210, 144 Rn. 58

Segmentstruktur). Der Kläger muss deshalb das Produkt, für das er Schutz 17
-
9
-
beansprucht, detailliert beschreiben. Hierfür kann er sich A[X.]ildungen bedie-nen, soweit diese die in Rede stehende Ware und die die wettbewerbliche Ei-genart begründenden Merkmale deutlich erkennen lassen. Unklarheiten der A[X.]ildungen gehen zu seinen Lasten. Im
Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Produkt vorzulegen.
Im Streitfall ist dies im Hinblick auf die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche [X.] H
14 zwar nicht geschehen. Dies war jedoch nicht erforderlich. Die Klägerin hat zur Gestaltung der in Rede stehenden Ausführungsform detailliert vorgetragen und außerdem A[X.]ildungen vorgelegt. Diese A[X.]ildungen zeigen das in Rede stehende Produkt zwar nur von der Seite
und sind außerdem recht klein. Sie weisen jedoch eine für die Erkennbarkeit der in Rede stehenden Merkmale aus-reichende Auflösung auf.

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die wettbewerbliche Eigen-art des Produkts der Klägerin ergebe sich aus der Gestaltung von dessen [X.] und dessen Hebel. Das Griffelement sei in schwarz gehalten und be-stehe aus robustem Kunststoffmaterial, es sei mit einem trapezförmigen Ab-zugskasten versehen, dessen Basis zum Lauf zeige. Das Griffelement verfüge über einen zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken, von dem der Griff etwa im 30°-Winkel nach hinten geneigt [X.] und sich leicht nach unten verjünge. Der Hebel weise mittig ein Scharnier auf, an dem der [X.] beweglich montiert sei. Er sei bootsförmig gestaltet und stehe dabei an
den Enden etwa 1 cm in einem etwa 5°-Winkel über. Die Gestaltung des Griffs vermittle den Eindruck eines massiven Geräts mit schlichtem Griff, dessen Schwerpunkt zur Mitte hin versetzt sei. Die Griff-
und Hebelgestaltung unter-scheide sich deutlich von Modellen anderer Anbieter, die sich bei dem [X.] befunden hätten; dies gelte
ebenso für die Kombination von Material und Formgestaltung des Griffs. Soweit die [X.] zahlreiche andere ähnliche Pistolen vertreibe, beseitige dies die [X.]
-
10
-
liche Eigenart der [X.] nicht, sondern begründe sie mit. Die wettbewerbliche Eigenart der Pistole ergebe sich aus einer Modellreihe mit ge-meinsamen Gestaltungselementen aller Modelle einer Serie. Diese Beurteilung greift die Revision nicht
an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

d) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Annahme wettbewerblicher Eigenart der Handfugenpis-tole H
14 der Klägerin stehe nicht entgegen, dass sie teilweise unter fremder Kennzeichnung vertrieben werde. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen diese Annahme nicht.

aa) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Markt-verhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz-
oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen [X.] (vgl. [X.], [X.], 984 Rn. 23, 25 und 32 -
Gartenliege; [X.], 909 Rn. 11 -
Exzenterzähne; [X.], 720 Rn. 16 -
Hot [X.]; [X.]Z 210, 144 Rn. 52 -
Segmentstruktur). Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben (vgl. [X.], [X.], 984 Rn. 26 -
Gartenliege; [X.], 909 Rn.
14 -
Exzenterzähne; [X.], 720 Rn.
28 -
Hot [X.]). Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Kenn-zeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht ([X.], [X.], 909 Rn.
14 -
Exzenterzähne; [X.], 720 Rn. 26 f. -
Hot [X.]; [X.], 734 Rn.
41 -
Bodendübel). Für die wettbewerbliche Eigenart ist es unschädlich, wenn ein Vertrieb unter fremden Marken nur in geringfügi-gem Umfang erfolgt
oder mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller unter einer Handelsmarke. In letzterem Fall geht der Verkehr davon aus, dass die 19
20
-
11
-
unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden ([X.], [X.],
984 Rn. 26 -
Gartenliege).

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die [X.] H
14
der Klägerin teilweise unter einer zusätzlichen Kenn-zeichnung vertrieben werde, stehe ihrer wettbewerblichen Eigenart nicht entge-gen. Die Zuordnung zwischen Produktgestaltung und Hersteller werde gewahrt. Die Klägerin habe vorgetragen, das Modell H
14 sei zu 95% unter ihrer eigenen Marke auf den Markt gebracht und nur zu 5% mit einer fremden Marke [X.] worden; dies sei für die Annahme wettbewerblicher Eigenart unschädlich. Diesen Vortrag habe die Beklagte nicht erheblich bestritten. Nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Datenbankauszüge seien von 2007 bis 2012 unter Ausklammerung der Lieferungen an die Abnehmer [X.]

und N.

rund 14.000 für andere Abnehmer bestimmte Exemplare der [X.] auf den [X.] Markt gekommen. Die Lieferungen an N.

um-
fassten 2.040 Stück. Dies sei zwar nicht mehr geringfügig, es sei jedoch nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen, dass auch deren Eigenmarke auf den Produkten vorhanden gewesen sei. Soweit die [X.] geltend mache, die Klägerin habe keine [X.] ohne Fremd-marke vertrieben, sei dieses Bestreiten unerheblich und unsubstantiiert. [X.]e mit fremder Marke des Modells H
14 hätten lediglich die Abnehmer [X.]

und N.

in Verkehr gebracht. Die von der Klägerin vorgelegten Unterla-
gen wiesen jedoch in erheblichem Umfang Lieferungen an andere [X.] Abnehmer aus, von denen die Beklagte selbst nicht behauptet habe, diese [X.] ihre von der Klägerin bezogenen Produkte mit [X.]n versehen. Die Beklagte trage nicht vor, sie habe vergeblich versucht, ein schutzbeanspru-chendes Modell ohne [X.] zu finden. Angesichts dessen be-dürfe es keiner weiteren Sachaufklärung. Diese Beurteilung
hält den Angriffen der Revision nicht stand.
21
-
12
-

[X.]) Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des [X.]s lassen nicht zweifelsfrei erkennen, welche der [X.]en es als darle-gungs-
und beweisbelastet für die Frage angesehen hat, ob das Produkt der Klägerin in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung in Verkehr gelangt ist. Sollte es davon ausgegangen sein, die Klägerin sei darle-gungs-
und beweisbelastet dafür, dass ihr Produkt in nur unerheblichem Um-fang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden sei, kann dem nicht zu-gestimmt werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Merkmale des Produkts der Klägerin grundsätzlich geeignet sind, ihm wettbewerbliche Eigen-art zu verleihen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Annahme wettbewerb-licher Eigenart stehe entgegen, dass das Produkt umfangreich unter Fremd-kennzeichnungen
in Verkehr gelangt sei, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen hierfür darlegungs-
und beweispflichtig, weil es sich dabei um einen Umstand handelt, der die an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart entfallen lässt. So-weit die Beklagte zum Umfang der [X.] nicht in vollem Um-fang aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt der Klägerin eine [X.] Darlegungslast. Dies betrifft die Frage, in welchem Umfang die Klägerin es gestattet, dass ihr Produkt mit einer fremden Kennzeichnung versehen wird.

dd) Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Klägerin zu einem nur geringfügigen Umfang des Ver-triebs des Modells H
14 unter [X.]n als unstreitig angesehen. Das Be-rufungsgericht hat dabei erheblichen Vortrag der [X.] unberücksichtigt
gelassen.

[X.]) Von einem erheblichen Bestreiten des Vortrags der Klägerin durch die Beklagte kann allerdings nicht bereits deswegen ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Umfang der Fremdkenn-22
23
24
-
13
-
zeichnung ihres Produkts im Tatbestand als streitig dargestellt hat. Gemäß §
314 Satz
1 ZPO liefert der Tatbestand des [X.] zwar den Beweis für das mündliche Vorbringen einer [X.]. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht ([X.], Ur-teil vom 8.
November 2007 -
I [X.], NJW-RR 2008, 1566 Rn.
15 mwN). Die Beweiswirkung des Tatbestands umfasst jedoch nicht die Wertung des Be-streitens als erheblich. Die Frage, ob der Prozessgegner sich in hinreichender Weise zum Vortrag der -
hier sekundär -
darlegungspflichtigen [X.] erklärt hat, so dass in seinem Vortrag ein erhebliches Bestreiten liegt, ist Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung, die in den Entscheidungsgründen vorzunehmen ist und im Tatbestand nicht vorweggenommen werden kann.

(2) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, dass die Annahme des Berufungsgerichts einer Grundlage entbehrt, die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin zu
einem nur geringfügigen Umfang der [X.] nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

Die
Klägerin hat vorgetragen, in den letzten fünf Jahren vor Klageerhe-bung seien jedenfalls jährlich 13.000 Exemplare der [X.] in [X.] verkauft worden, der Anteil mit einer Drittmarke liege unter 5%.
Mit diesem pauschalen Vortrag hat sie der ihr obliegenden sekundären Darle-gungslast nicht genügt. Sie hat jedoch ihre Behauptung im Berufungsverfahren durch Vorlage von Auszügen aus ihrer Datenbank
präzisiert, aus denen
sich die Identität und der Sitz ihrer Abnehmer sowie die Anzahl der von
diesen bezoge-nen Exemplare
der [X.] H
14 ergeben.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieses Vorbringen von der [X.] bestritten und konnte deshalb nicht als unstreitig behandelt wer-den. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Abnehmer der Klägerin [X.]

und
25
26
27
-
14
-
N.

das Modell H
14 unter dem Logo "
[X.]

" und "P.

" vertrieben
hätten. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass aus den von der Klägerin vorgelegten Datenbankauszügen hervorgeht, dass der Anteil dieser Abnehmer der Klägerin mehr als die Hälfte der Verkäufe der Klägerin in den letzten zehn Jahren vor Klageerhebung ausmache. Danach habe die Klägerin von dem Mo-dell H
14 in [X.] insgesamt 88.153 Exemplaren verkauft, davon seien 45.725 [X.] an die Firma [X.]

geliefert worden und 6.590 an
die Firma N.

. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft
unberücksichtigt gelassen und
es
ist deshalb zu der unrichtigen Annahme ge-langt, die Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin nicht
erheblich bestritten.

(3) Soweit die Revision geltend macht, das Modell H
14 sei darüber hin-aus von der [X.]

unter der Eigenmarke "
[X.]

" vertrieben
worden, kann sie damit keinen Erfolg haben. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine Passage in den Urteilsgründen, in der das Berufungsgericht ausgeführt hat, in einer Darstellung des Sortiments der [X.]

dürfte das
Modell [X.] abgebildet worden sein. An dieser Stelle hat das Berufungsgericht keine entsprechende Feststellung getroffen, sondern ersichtlich eine Vermutung dazu angestellt, dass die [X.]

nicht nur ein weiteres, im Revi-
sionsverfahren nicht streitgegenständliches Modell, sondern auch das Modell H
14 der Klägerin im Sortiment habe. Darauf verweist die Revisionserwiderung zu Recht. Gegen die Richtigkeit der Vermutung des Berufungsgerichts spricht, dass die [X.]

in der Liste der in [X.] ansässigen Ab-
nehmer des Modells H
14 der Klägerin nicht aufgeführt wird.

ee) Die Revision rügt außerdem zu Recht, dass das vom [X.] als unstreitig angesehene Vorbringen der Klägerin zum Anteil der mit fremder Kennzeichnung versehenen [X.] des Modells H
14 von 28
29
-
15
-
lediglich 5% im Widerspruch zu den weiteren Feststellungen des [X.]s steht.

[X.]) Ohne Erfolg beanstandet die Revision
allerdings, die Klägerin habe

anders als das Berufungsgericht angenommen
habe -
an ihren Abnehmer N.

nicht 2.040 Exemplare
des Modells H
14 geliefert, sondern 6.590
Exemplare.
Das Berufungsgericht hat bei dem Umfang der Lieferungen an N.

auf den [X.]raum von 2007 bis 2012 abgestellt, die Revision bezieht
sich demgegenüber auf Zahlen für einen zehnjährigen [X.]raum vom 1.
März 2002
bis zum 28.
Februar 2012.

(2) Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Lieferungen an den Abnehmer N.

mit 2.040 Stück in der [X.] von 2007 bis 2012 nicht
mehr nur geringfügig gewesen seien und dass die an diesen Abnehmer gelie-ferten Produkte eine fremde Kennzeichnung getragen haben. Waren diese Lie-ferungen nicht nur geringfügig, kann der Vortrag der Klägerin nicht zutreffen, lediglich 5% ihrer Produkte seien mit einem fremden Kennzeichen versehen worden.

ff) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum
Umfang der fremd ge-kennzeichneten Lieferungen des Produkts H
14 der Klägerin an Abnehmer im Inland und zu der Art ihrer Kennzeichnung sind zudem lückenhaft, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob seine Annahme zutrifft, die [X.] schade der wettbewerblichen Eigenart des in Rede stehenden [X.]s der Klägerin nicht. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann andererseits auch nicht angenommen
werden, dass die wettbewerbliche Eigenart des
Produkts der Klägerin infolge umfangreicher [X.] entfallen
ist.

30
31
32
-
16
-
[X.]) Das Berufungsgericht ist von Lieferungen der Klägerin in der [X.] von 2007 bis 2012 in einem Umfang von 14.000 Exemplaren an andere Abnehmer als
[X.]

und N.

ausgegangen und von einem Absatz von 2.040 Stück
an den Abnehmer N.

. Welchen Umfang die Lieferungen an den Abneh-
mer [X.]

gehabt haben, hat es dagegen nicht festgestellt. Zu Recht macht die
Revision geltend, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt
gelassen, dass nach dem auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gestützten Vortrag der [X.] in dem vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen [X.]-raum von 2007 bis 2012 [X.]

größter Abnehmer der Klägerin in [X.]
gewesen sei und in dieser [X.] insgesamt 45.725 Exemplare des Modells H
14 bezogen habe.

(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben nur die [X.] [X.]

und N.

mit fremdem Kennzeichen versehene Exemplare
der [X.] H
14 der Klägerin in
Verkehr gebracht.

Bei den vom Abnehmer N.

vertriebenen Produkten der Klägerin
ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese zwei Kennzeichnun-gen getragen
haben. Das seien
diejenige der Klägerin und das Kennzeichen "
P.

Qualitätserzeugnis" des Abnehmers N.

gewesen. Wie die von
dem Abnehmer [X.]

vertriebenen [X.] der Klägerin
gekenn-
zeichnet waren, lässt sich dem Berufungsurteil dagegen nicht zweifelsfrei ent-nehmen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob sie mit einem Herstellerkennzei-chen der Klägerin versehen waren. Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass sich auf den an den Abnehmer [X.]

gelieferten Handfu-
genpistolen H
14 der Klägerin das Kennzeichen "
[X.]

" befunden hat. Dies
ergibt sich aus seinen Erwägungen bei der Prüfung der Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung
bei einem Vertrieb des Produkts
H
14 der Klägerin und der
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34
35
-
17
-
beanstandeten
Ausführungsform unter der gemeinsamen Drittkennzeichnung "
[X.]

".

Die Revisionserwiderung macht demgegenüber vergeblich geltend, die Frage, ob die an die Abnehmer [X.]

und N.

gelieferten Produkte der
Klägerin zusätzlich mit deren eigenen Marken versehen gewesen seien, sei streitig gewesen. Die Klägerin habe vorgetragen, ihre Produkte hätten aus-schließlich ihre eigene Marke getragen. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass auch die Lieferungen an [X.]

mit im Verhältnis zur Klägerin
fremden Kennzeichen versehen waren. Die Klägerin hat das Berufungsurteil nicht mit einem
Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Deshalb ist nach §
559 ZPO im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass eine [X.] der an die Abnehmer [X.]

und N.

gelieferten Produkte der
Klägerin vorliegt.

(3) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] der an den Abnehmer N.

gelieferten [X.] schade der
wettbewerblichen Eigenart nicht, weil auf den [X.] zusätzlich die Kennzeichnung der Klägerin angebracht worden sei. Der [X.] kann mangels erforderlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht prüfen, ob diese Be-urteilung zutrifft.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Herstellermarke der Klägerin gestaltet ist, insbesondere ob es sich um ein Wortzeichen, ein Bildzeichen oder ein [X.] gehandelt hat. Es hat weder im Hinblick auf die Marke der Klägerin noch im Hinblick auf die Marke des Abnehmers N.

festgestellt, wo und in welcher Weise diese Marken

auf den Produkten der Klägerin angebracht sind und ob die angesprochenen Verkehrskreise diese Marken gleichermaßen wahrnehmen können. Das Beru-36
37
38
-
18
-
fungsgericht hat zudem nicht festgestellt, ob die Marke des Abnehmers N.

"
P.

" oder "
P.

Qualitätserzeugnis" als Hersteller-
oder als Han-
delsmarke angesehen
wird. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der [X.] zu unterstellen, dass es sich um ein Herstellerkennzeichen handelt. Dann wäre davon auszugehen, dass sich auf den [X.] der [X.] zwei Herstellerkennzeichen befanden, und zwar dasjenige der Klägerin und das Kennzeichen ihrer Abnehmerin N.

. Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, welches Verständnis der angesprochene Verkehr der Anbringung von zwei Herstellerkennzeichen auf [X.]
entgegenbringt. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Doppel-kennzeichnung beeinträchtige die wettbewerbliche Eigenart des in Rede ste-henden Produkts nicht.

(4) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer vermeidbaren [X.] erwogen, den Vortrag der [X.], der angesprochene [X.] fasse die Marke "
[X.]

" als Herstellerkennzeichen auf, als verspätet an-
zusehen. Es hat
diese Frage jedoch ebenso wie die zwischen den [X.]en streitige Frage, ob es sich bei
der Marke "
[X.]

"
um eine Hersteller-
oder eine
Handelsmarke handelt, im Ergebnis offen gelassen. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der [X.] zu unterstellen, dass ihr Vortrag zutrifft, die Marke "
[X.]

" werde vom Verkehr als eine Herstellermarke
angesehen. Wären
die Produkte der Klägerin nur mit dieser Marke gekennzeichnet, würde dies der wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte schaden. [X.] eine Doppelkenn-zeichnung vor, kann wie bei den an den Abnehmer N.

gelieferten Pro-
dukten mangels der erforderlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden, ob dies die wettbewerbliche Eigenart der [X.] der Klägerin beeinträchtigt.

39
-
19
-
(5) Es kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wettbewerbliche Eigenart des in Rede stehenden Produkts durch die -
zusätzli-che -
[X.] der Produkte der Klägerin entfallen ist.

Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die [X.]sentscheidung "SodaStream".
Darin hat der [X.] angenommen, dass die auf verschiedene Waren oder Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer Marke unter besonderen Umständen dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprüngli-chen Marke beschränkt ist (Urteil vom 24.
Juni 2004 -
I
ZR 44/02, [X.], 162, 163 = [X.], 222 -
SodaStream). In dem jener Entscheidung [X.] liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die auf einer wieder befüll-baren [X.] aufgebrachte Marke des Herstellers als Herkunftshinweis nicht nur für die Flasche selbst, sondern auch für deren Inhalt angesehen wird. Dies hat der [X.] für die Füllung verneint, wenn das befüllende Unternehmen die Flasche mit einem Etikett versieht, das erkennen lässt, dass nicht der [X.] der Flasche, sondern ein anderes Unternehmen die Flasche neu befüllt hat. So liegt der Streitfall nicht, in dem es um ein einheitliches Produkt geht.

Sollte es sich, wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht, bei den Kennzeichen der Abnehmer N.

und [X.]

um Handelsmarken han-
deln, wäre deren isolierte oder zusätzliche Anbringung auf den Handfugenpisto-len der Klägerin für deren wettbewerbliche Eigenart unschädlich.

II[X.] Danach ist auf die Revision der [X.] das Berufungsurteil im [X.] Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen

562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
40
41
42
43
-
20
-

1. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Prüfung ermöglichen, ob der Annahme wett-bewerblicher Eigenart der [X.] H
14 der Klägerin deren Vertrieb unter fremder Kennzeichnung entgegensteht.
Es fehlt bereits an ausreichenden Feststellungen dazu, in welchem Umfang ein solcher Vertrieb erfolgt ist. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben, ebenso wie Feststellungen zu der Frage, in welcher konkreten Weise die Produkte der Klä-gerin gekennzeichnet waren.

2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass in nicht nur geringfügigem Umfang ein Vertrieb unter fremder Kennzeichnung erfolgt ist, wird es zu prüfen haben, in welcher Weise der oder die angesprochenen [X.]skreise die Kennzeichnung mit einer
oder zwei Marken verstehen
und ob dieses Verkehrsverständnis der Annahme wettbewerblicher Eigenart entgegen-steht. Soweit es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, wie die fremde Marke vom angesprochenen Verkehr verstanden wird, ist die
Klägerin
für die ihr
günstige Behauptung darlegungs-
und beweispflichtig, bei der [X.] handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wett-bewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke.

Stellt das Berufungsgericht fest, dass das Kennzeichen "
[X.]

" für die in
Rede stehenden [X.] als Handelsmarke verstanden wird, wird es zu prüfen haben, ob der angesprochene Verkehr davon ausgeht, dass [X.]

das Produkt nur eines bestimmten Herstellers mit einer Handelsmarke versieht oder ob er annehmen wird, [X.]

beziehe ähnliche Produkte verschiedener
Hersteller und vertreibe sie unter einer einheitlichen Marke. In letzterem Fall ist die Annahme wettbewerblicher Eigenart ausgeschlossen. Für eine solche Prü-44
45
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-
21
-
fung besteht im Streitfall Veranlassung, weil nach den bislang getroffenen Fest-stellungen [X.]

sowohl das Produkt der Klägerin als auch dasjenige der Be-
klagten unter seinem Kennzeichen "
[X.]

" vertreibt.

3. Kommt das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis, dass die Hand-fugenpistole [X.] der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, ist im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform von einer vermeidbaren [X.] auszugehen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin sei als durchschnittlich einzustufen. Durch die in [X.] stehende Ausführungsform werde das Modell H
14 nahezu identisch nach-geahmt. Es liege außerdem eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Da [X.] und Nachahmung von [X.]

im Internet nebeneinander vertrieben wür-
den, so dass der Verkehr beide Produkte unmittelbar miteinander
vergleichen könne, komme es nicht darauf an, ob das Modell H
14 der Klägerin in den rele-vanten Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt habe. Die Beklagte wende zu Unrecht ein, dass beide Produkte unter einer gemeinsamen [X.] verkauft würden, weshalb der Verkehr [X.]

als Herstellerin
beider Produkte ansehe. Es sei eine vermeidbare Herkunftstäuschung gege-ben, unabhängig davon, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen "
[X.]

" als Herstellerkennzeichnung ansähen. Eine Herkunftstäuschung sei
schon dann gegeben, wenn der Interessent annehme, die beiden parallel ange-botenen [X.] stammten beide von demselben Hersteller, nämlich [X.]

. Dies nehme ihm die Möglichkeit, zwischen Original und Nachahmung zu
unterscheiden. Diese Herkunftstäuschung könne die Beklagte durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, wie eine eigene unterscheidende Herstellerkenn-zeichnung, verhindern. Es könne offen bleiben, ob es der [X.] auch zu-47
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-
22
-
mutbar gewesen wäre, die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform zu ändern. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

b) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, dass es sich bei der Ausführungsform um eine nahezu identische Nachahmung des Modells H
14 handele. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es auf die Be-kanntheit des Produkts der Klägerin nicht ankommt, weil Original und Nachah-mung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittel-bar miteinander vergleichen kann ([X.], Urteil vom 24.
März 2005

I
ZR
131/02, [X.], 600, 602 = [X.], 878 -
Handtuchklemmen; [X.], 984 Rn.
34 -
Gartenliege).

d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es stelle keine der [X.] zurechenbare Herkunftstäuschung dar, wenn [X.]

bei der [X.] die Liefe-
rung von [X.]
mit dem eingravierten Zeichen "
[X.]

"
bestelle
und sie sodann vertreibe.

aa) Die Revision macht geltend, der Verkehr gehe angesichts der sowohl auf dem Produkt der Klägerin als auch der angegriffenen Ausführungsform der [X.] angebrachten Marke [X.]

davon aus, dass beide Handfugenpisto-
len von demselben Hersteller [X.]

stammten. Bei einer solchen Hersteller-
kennzeichnung habe der Verkehr keinen Anlass, daneben wegen der Produkt-gestaltung [X.] zu entwickeln.

[X.]) Mit diesen Erwägungen, die möglicherweise der Annahme der wett-bewerblichen Eigenart eines Produkts entgegenstehen, kann eine Herkunfts-täuschung nicht verneint werden. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass Inte-49
50
51
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-
23
-
ressenten aufgrund des parallelen Vertriebs durch [X.]

annehmen, das Pro-
dukt der Klägerin und dasjenige der [X.] stammten aus demselben Un-ternehmen. Diese Annahme trifft ersichtlich nicht zu, weil die [X.] H
14 aus dem Unternehmen der Klägerin und die angegriffene Ausführungs-form aus dem der [X.] stammen, so dass der Verkehr einer Herkunftstäu-schung unterliegt.

[X.]) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "Ideal Standard II"
(Urteil vom 22.
Juni 1994 -
C-9/93, Slg. 1994, [X.] = [X.]. 1994, 614), auf die sich die Revision beruft, ergibt sich nichts Abwei-chendes. Darin hat der Gerichtshof der [X.] ausgeführt, dass ein Warenzeichen seine Funktion als Herkunftshinweis nur erfüllen kann, wenn es die Gewähr bietet, dass das Erzeugnis, auf dem es angebracht ist, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden ist, das für dessen Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Dabei wird die Herkunft nicht durch den tatsächlichen Hersteller bestimmt, sondern durch die Stelle, von der aus die Herstellung geleitet wird, wie etwa
im Fall der Kennzeichnung eines
Produkts mit dem Zeichen des Lizenzgebers bei
der Produktion durch einen Lizenznehmer ([X.], [X.]. 1994, 614 Rn. 37 f.

Ideal Standard
II). Der Gerichtshof der [X.] hat diese Erwägungen im Zusammenhang mit der Frage angestellt, ob eine nationale Regelung dem [X.] widerspricht, die es dem Lizenzgeber gestattet, sich der Einfuhr der [X.] des Lizenznehmers unter Hinweis auf deren schlechte Qualität zu widersetzen. Um diese Frage, die der Gerichtshof der [X.] be-jaht hat, geht es im Streitfall nicht.

e) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die [X.] sei vermeidbar.

54
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-
24
-
aa) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnah-men dem Wettbewerber zur Verhinderung
einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurtei-len. Liegt wie im Streitfall eine nahezu identische Nachahmung vor, ist es einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene techni-sche Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise -
etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte -
entgegenwirken kann ([X.], [X.], 909 Rn. 36 -
Ex-zenterzähne). Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausge-räumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimm-ten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich
beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunter-lagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientie-ren (vgl. [X.], [X.], 521, 524 -
Modulgerüst
I; [X.], 1125 Rn.
28 -
Femur-Teil; [X.], 951 Rn. 32 -
Regalsystem; [X.], 1052 Rn. 38 -
Einkaufswagen III; [X.], 909 Rn. 37 -
Exzenterzähne; [X.], 734 Rn.
61 -
Bodendübel). Hiervon ist das Berufungsgericht aus-gegangen.

56
-
25
-
[X.]) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die Herkunftstäuschung sei durch eine zusätzliche eigene unterschei-dende Herstellerkennzeichnung der [X.] vermeidbar gewesen. [X.] sind insoweit nicht ersichtlich.

Büscher
[X.]
[X.]

Feddersen
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
34 O 24/12 -

[X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
I-15 [X.] -

57

Meta

I ZR 91/16

16.11.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. I ZR 91/16 (REWIS RS 2017, 2169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2169

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 91/16

I ZR 26/15

I ZR 58/14

I ZR 109/14

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I ZR 145/08

I ZR 107/13

I ZR 21/11

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