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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 47/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen fehlender [X.]erufshaftpflichtversicherung. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfah-rens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit [X.]escheid vom 27. Februar 2009 zurückgenommen, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass er seit dem 15. Januar 2009 wieder über [X.]erufshaftpflichtversiche-1 - 3 - rungsschutz verfügt. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache überein-stimmend für erledigt erklärt. I[X.] 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]e-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, 31. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 59/05 und 11. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 120/05). [X.][X.] Stüer Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - [X.] 3/07 -
Meta
20.04.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 47/08 (REWIS RS 2009, 3980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3980
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