Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3319

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 15. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 242 [X.], 1611; [X.] § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat. b) Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Le-benssachverhalt aus Sicht des [X.] auch [X.] Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien aus-schließen (Klarstellung zum Senatsurteil vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1097). [X.], Urteil vom 15. September 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 6. August 2009 wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den [X.] auf Zahlung von Elternunterhalt für seine 1935 geborene Mutter aus übergegangenem Recht in Anspruch. 1 Die Klägerin ist Trägerin der öffentlichen Hilfe, die der Mutter des Beklag-ten, Frau M., seit November 2005 gewährt wird. Frau M. befindet sich seit April 2005 in einem Pflegeheim. Sie litt schon während der Kindheit des [X.] an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Frau M. hat den 1961 geborenen [X.] bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausauf-enthalte - erzogen und versorgt. Seit spätestens 1977 besteht - bis auf [X.] - 3 - gentliche Zusammentreffen auf Familienfeiern - kein Kontakt mehr zwischen dem [X.] und seiner Mutter. 3 Die Klägerin forderte den [X.] mit Rechtswahrungsanzeige vom 9. November 2005 zur Auskunftserteilung auf. Dieser erteilte Auskunft und [X.] sich auf Verwirkung gemäß § 1611 BGB. Nach Bezifferung des Anspruchs im Dezember 2006 und Zahlungsaufforderung im März 2007 hat die Klägerin schließlich im April 2008 Klage erhoben. Das [X.] hat den Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für den [X.]raum von November 2005 bis einschließlich März 2007 gemäß § 242 BGB als verwirkt angesehen. Im Übrigen hat es den [X.] zur [X.] rückständigen sowie laufenden [X.] für die [X.] von Mai 2008 an in Höhe von monatlich 649 • verurteilt. 4 Die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] blieb erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den [X.] verurteilt, rück-ständigen Elternunterhalt an die Klägerin bereits ab November 2005 und lau-fenden Unterhalt zu zahlen, u.a. von Januar bis Juni 2009 in Höhe von 674 • sowie von Juli 2009 an in Höhe von monatlich 701 •. 5 Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 - 4 - [X.] 8 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 303 veröf-fentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 9 Der Klägerin stehe gegen den [X.] für die [X.] von November 2005 an Elternunterhalt zu. Die Mutter des [X.] sei spätestens seit November 2005 unterhaltsbedürftig. Nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte von den für sie aufgewandten Heimkosten, dem [X.] und den notwendigen einmaligen Beihilfen verbleibe für sie ein ungedeckter Restbedarf von mehr als 701 • mo-natlich. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Nettoein-kommens des [X.], das sich in den Jahren von 2005 bis 2008 zwischen 3.077,47 • und 3.319,44 • bewegt habe, der jeweils hinzuzurechnenden Steu-ererstattung und unter Beachtung der unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge sei der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum überwiegend leistungsfähig. Der rückständige Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht nach § 242 BGB verwirkt. Es bestünden bereits Bedenken dagegen, dass das erforderliche [X.]moment erfüllt sei. Jedenfalls lägen keine Umstände vor, die es rechtfertig-ten, dass sich der [X.] habe darauf einrichten dürfen, von der Klägerin nicht mehr auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der [X.] habe aus dem Inhalt der außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 18. April 2006 und vom 27. August 2007 zweifelsfrei erkennen können, dass diese die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche seiner Mutter weiter verfolge. 10 Der Unterhaltsanspruch der Mutter des [X.] sei auch nicht gemäß § 1611 BGB verwirkt. Das einmalige Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die Verursachung des [X.] und das mehrfache - seinem Umfang nach nicht näher dargelegte - Aussperren aus der Wohnung stellten vor dem Hinter-11 - 5 - grund der psychischen Erkrankung der Mutter des [X.] ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine schwere Verfehlung dar. Soweit der [X.] [X.] vorwerfe, sie habe den Kontakt zu ihm nach der Trennung abgebro-chen und dabei jedes Maß an emotionaler Zuneigung missen lassen, sei sein Vortrag widersprüchlich. Nach dem Inhalt der Beiakten habe seine Mutter im Jahr 1975 einen Antrag auf Regelung der Umgangskontakte gestellt, der an dem Willen des [X.] gescheitert sei. Ebenso wenig könne eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 1611 BGB angenommen wer-den. Im Übrigen fehle es an einem für eine Verwirkung erforderlichen Ver-schulden der unterhaltsbedürftigen Mutter des [X.]. Die vom [X.] beschriebenen [X.] und ihre Unfähigkeit, spätestens ab 1971 für den Naturalunterhalt und ab dem [X.]punkt der Trennung vom Vater des [X.] für seinen Barunterhalt aufzukommen, beruhten unstreitig auf der Er-krankung seiner Mutter an schizophrener Psychose. 12 Schließlich stünde dem Übergang des Unterhaltsanspruchs der Mutter auf die Klägerin auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift liege dann vor, wenn mit der Heran-ziehung des Unterhaltspflichtigen zum Elternunterhalt [X.] Belange vernach-lässigt würden. Seien lediglich familiäre Belange betroffen, komme eine An-wendung des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht in Betracht. Diese Ein-schränkung folge daraus, dass den familiären Belangen bereits durch die Vor-schrift des § 1611 BGB hinreichend Rechnung getragen sei. Es müssten daher Umstände vorliegen, die es gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts un-zumutbar erscheinen ließen, wenn jemand zum Unterhalt für seine Eltern he-rangezogen werde. Daran fehle es. Ziel der Gewährung der öffentlichen Hilfe für die Mutter des [X.] sei nicht die Entlastung des [X.] von seiner 13 - 6 - Unterhaltsverpflichtung. Einer solchen Zielsetzung stünde bereits entgegen, dass der [X.] aufgrund seiner relativ hohen Einkünfte und mangels weite-rer Unterhaltsverpflichtungen wirtschaftlich ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sei, den begehrten Unterhalt für seine Mutter zu leisten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Heran-ziehung des [X.] zu den der Klägerin entstandenen Kosten zu einer nach-haltigen Störung des Familienfriedens führte. Schließlich sei ein kausaler Zusammenhang der schicksalhaften Erkran-kung der Mutter mit einem Handeln des St[X.]tes oder seiner Organe, der [X.] Belange begründen könnte, anders als in dem vom [X.] ent-schiedenen Fall eines psychisch erkrankten [X.] (Senatsurteil vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1097) nicht feststellbar. 14 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 15 1. Allerdings weist der [X.] zu Recht darauf hin, dass seine Revision uneingeschränkt zulässig sei. 16 Zwar hat das Berufungsgericht die Revision "im Hinblick auf den unbe-stimmten Rechtsbegriff der 'unbilligen Härte' im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] und die erforderliche Abgrenzung des Anwendungsbereichs die-ser Vorschrift im Verhältnis zu den Tatbeständen der Verwirkung nach § 1611 BGB" zugelassen. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass - sollte hierin eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechts-frage liegen - diese unbeachtlich sei. 17 - 7 - Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschrän-ken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren [X.] oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.] 101, 276, 278; [X.] Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - [X.]R ZPO (1. Januar 2002) § 543 - Revisionszulassung, beschränkte 1). 18 Die Frage der Verwirkung bzw. des [X.] betrifft den ge-samten Streitgegenstand, also auch die Geltendmachung rückständigen Unter-halts. Da das Berufungsgericht eine Verwirkung gemäß § 242 BGB abgelehnt hat, mithin den Anspruch von November 2005 an zuerkannt hat, obliegt auch dieser Teil des Streitgegenstands der weiteren Überprüfung, ob er möglicher-weise der Verwirkung nach § 1611 BGB unterliegt bzw. ob insoweit ein Über-gang des Anspruchs auf die Klägerin wegen unbilliger Härte gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] ausgeschlossen ist. Es fehlt mithin an einem tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.], der eine auf diesen Teil beschränkte Überprüfung durch das Revisionsgericht erlaubte. 19 2. Das Berufungsgericht hat den [X.] zu Recht zur Zahlung von El-ternunterhalt aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1601 BGB, 94 [X.] verurteilt. 20 a) Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung nach § 242 BGB bzw. § 1611 BGB abgelehnt und einen Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 94 [X.] bejaht habe. Die übrigen Feststellungen bzw. Ausführungen des Berufungsgerichts zu Grund und Höhe des geltend 21 - 8 - gemachten Unterhaltsanspruchs greift die Revision nicht an. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. 22 b) Ebenso wenig sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu [X.], wonach der rückständige Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt ist. 23 [X.]) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere [X.] nicht geltend macht, obwohl er [X.] in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - [X.] ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - [X.] ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). Für [X.] sind an das [X.]moment der Verwirkung keine strengen Anforderun-gen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf [X.] angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrü-ckenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im [X.] die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen [X.] der Parteien nach längerer [X.] oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das [X.]moment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände [X.]abschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zu-rückliegen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). Dieselben Anforderungen gelten, wenn die aus übergegangenem Recht klagende Behörde tätig wird. Zwar ist diese - anders als der ursprüngli-- 9 - che Unterhaltsgläubiger - nicht lebensnotwendig auf die Realisierung der [X.] angewiesen. Jedoch ist die Behörde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen ([X.] vom 23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). 24 Neben dem [X.]moment kommt es für die Verwirkung auf das [X.] an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach [X.] und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Dabei kommt es jedoch nicht auf konkrete [X.] des [X.] bzw. auf das Entstehen beson-derer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). [X.]) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier eine Verwirkung nach § 242 BGB ausscheidet. 25 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den [X.] mit Rechtswahrungsanzeige vom 9. November 2005 zur [X.] über sein Einkommen aufgefordert. Nachdem dieser die geforderte [X.] erteilt und zugleich den Einwand der Verwirkung gemäß § 1611 BGB er-hoben hatte, hat die Klägerin den [X.] mit Schreiben vom 18. April 2006 und vom 16. November 2006 vergeblich aufgefordert, seinen Vortrag zu den eine mögliche Verwirkung begründenden Umständen zu ergänzen und entspre-chende Belege einzureichen. Sodann hat die Klägerin ihre Ansprüche mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 beziffert. Den [X.] hat sie mit [X.] vom 1. März 2007 vergeblich zur Zahlung des [X.] aufgefor-26 - 10 - dert. Nach einer schriftlichen Zahlungserinnerung vom 27. August 2007 hat sie im April 2008 Klage erhoben. 27 Damit ist weder dem [X.]moment noch dem Umstandsmoment Rech-nung getragen. 28 (1) Für das [X.]moment sind nicht nur die Aufforderung der Klägerin zur Auskunftserteilung, die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs und die Zahlungs-aufforderung von Bedeutung. Vielmehr fallen hierunter auch Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung die-nen, wie etwa das Einräumen von [X.], die eine weitere Sach-verhaltsaufklärung ermöglichen sollen. Aus einer Gesamtschau des Schriftverkehrs ergibt sich, dass das Verhal-ten der Klägerin von dem Bemühen getragen war, den Anspruch zeitnah [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass sie dem [X.] zugleich die Mög-lichkeit eingeräumt hat, im Hinblick auf die lang zurückliegenden Geschehnisse den von ihm geltend gemachten Verwirkungseinwand zu erhärten. Dabei liegt der längste Abstand von rund acht Monaten zwischen der Zahlungsaufforde-rung vom 27. August 2007 und der Klagerhebung im April 2008. 29 (2) Selbst wenn man die Schreiben der Klägerin, die dem [X.] die Möglichkeit einräumen sollten, den Streit außergerichtlich beizulegen, bei der Prüfung des [X.]moments unberücksichtigt ließe, stünde jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Umstandsmoment einer Ver-wirkung nach § 242 BGB entgegen. Denn dem [X.] musste aufgrund die-ser Schreiben klar sein, dass die Klägerin nach wie vor mit der Prüfung des [X.] beschäftigt war, um diesen bei Fehlen erheblicher Einwendungen ggf. einer gerichtlichen Durchsetzung zuzuführen. Dass sich das ganze Verfahren zeitlich gestreckt hat, kann der Klägerin auch deshalb nicht zum Vorwurf [X.] - 11 - macht werden, weil der [X.] ausweislich der in Bezug genommenen Schreiben nichts weiter vorgetragen hatte. 31 c) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung des auf die Klägerin übergegangenen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 BGB abgelehnt hat. 32 [X.]) Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schwe-ren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die [X.] entfällt vollständig, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei kann sich eine gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht i.S.v. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch auf die Gewährung von [X.] (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - [X.] ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560). Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tief greifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirt-schaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Dabei kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verlet-zung elterlicher Pflichten wie etwa der Aufsichtspflicht oder der Pflicht zu [X.] und Rücksicht i.S.v. § 1618 a BGB als Verfehlung gegen das Kind [X.] (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - [X.] ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560). [X.]) Dass das Berufungsgericht diese Voraussetzungen aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht als gegeben angesehen hat, ist [X.] nicht zu beanstanden. 33 - 12 - (1) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer gröblichen Vernachläs-sigung der Unterhaltspflicht seitens Frau M. verneint. Nach seinen Feststellun-gen ist davon auszugehen, dass Frau M. ab dem neunten bzw. zehnten [X.] des [X.] krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, die [X.] sicherzustellen. Eine Verpflichtung der Mutter des [X.] zur Betreuung und Pflege ihrer Kinder habe nur bis zu der Trennung der Eltern im Jahre 1972 bzw. 1973 und dem anschließenden Aufenthalt des [X.] beim Vater bestanden. 34 Dass das Berufungsgericht auf Grundlage dieser - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen eine gröbliche Vernachlässigung der [X.] verneint hat, ist vor dem Hintergrund der Erkrankung von Frau M., wegen derer sie sich ab 1971 mehrfach in längerfristige stationäre Behandlung bege-ben musste, nicht zu beanstanden. Denn da die Mutter krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den [X.] angemessen zu betreuen, war sie wegen dieser Einschränkungen - wie ein Barunterhalt schuldender Elternteil bei wirtschaftli-cher Leistungsunfähigkeit - nicht zum Unterhalt verpflichtet; entsprechendes gilt für die nach der Trennung der Eltern eingetretene Barunterhaltspflicht. Damit kann nicht von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht [X.] werden. 35 (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem entschieden, dass sich Frau M. nicht vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den [X.] schuldig gemacht habe. 36 (a) Das Berufungsgericht hat bereits den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt angesehen. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass § 1611 BGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist. Wenn das Berufungsgericht unter dieser Prämisse das einmalige Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die [X.] - 13 - ursachung des [X.] beim [X.] und das mehrfache Aussperren der Kinder aus der Wohnung ohne Hinzutreten besonderer Umstände vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Mutter nicht als schwere Verfeh-lung qualifiziert, ist diese tatrichterliche Würdigung als vertretbar zu erachten. 38 Soweit der [X.] seiner Mutter vorwirft, sie habe den Kontakt zu ihm nach der Trennung abgebrochen und dabei jedes Maß an emotionaler Zunei-gung missen lassen, weist das Berufungsgericht zu Recht auf die Widersprüch-lichkeit dieses Vortrages hin. Denn nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hat seine Mutter im Jahr 1975 einen Antrag auf Regelung der [X.] gestellt. Zutreffend verweist es zudem darauf, dass der Antrag letzt-endlich am Willen des [X.] gescheitert sei. Auch wenn der Grund für die Ablehnung der Umgangskontakte durch den [X.] letztlich das damalige Verhalten seiner Mutter gewesen sein dürfte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich seine Mutter im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Fortführung des [X.] bemüht hat. Von einer schweren vorsätzlichen Verfehlung kann daher nicht gesprochen werden. (b) Im Übrigen träfe die Mutter des [X.] an einer schweren Verfeh-lung - was auch die Revision einräumt - kein Verschulden. 39 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung voraus, dass der Unterhaltsberechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Deshalb setzt die Anwendung von § 1611 BGB insoweit - worauf die Revi-sion zutreffend hinweist - ein Verschulden voraus ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 1611 Rn. 27; [X.]/[X.]. 2000 § 1611 Rn. 25). 40 Soweit die Revision in Anlehnung an das Pflichtteilsrecht und unter Be-zugnahme auf eine Entscheidung des [X.] aus dem 41 - 14 - Jahre 2005 zu § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB (FamRZ 2005, 872, 877) meint, ein Verschulden im rechtstechnischen Sinne sei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem natürlichen Sinne vorsätzlich hand-le, verkennt sie, dass in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als in § 1611 Abs. 1 BGB - ein schuldhaftes Verhalten als Tatbestandsmerkmal nicht aufgenommen worden ist; hierauf hat das [X.] ausdrücklich abgestellt ([X.] FamRZ 2005, 872, 877). Zwar hatte § 1611 Abs. 2 BGB in seiner bis zum 1. Juli 1970 geltenden Fassung für die Verwirkung u.a. auch auf die [X.] verwiesen (vgl. [X.]/[X.] BGB 26. Aufl. § 1611 BGB). Jedoch war damals schon Voraussetzung für eine Verwirkung, dass sich der Unterhaltsberechtigte einer Verfehlung "schuldig" gemacht hatte, die den Unterhaltspflichtigen berechtigte, ihm den Pflichtteil zu entziehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Änderung des § 1611 BGB zum 1. Juli 1970, mit der er das Tatbestandsmerkmal des sittlichen Verschuldens um die weiteren - hier zu prüfenden - Verwirkungsgründe ergänzt hat, erläutert, dass auf die [X.] nicht mehr abgestellt werden solle, weil die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils einerseits und für eine Beschränkung des Unterhalts andererseits nicht übereinzustimmen bräuchten (BT-Drucks. V/2370, [X.]). d) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] einem [X.]übergang auf die Klägerin nicht entgegensteht. 42 [X.]) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] geht der zivilrechtliche Unterhalts-anspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten [X.] mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] geht der Anspruch nicht über, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Es handelt sich 43 - 15 - hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - [X.] ZR 170/08 - [X.], 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 zu der entsprechenden Vorgänger-vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 [X.]). 44 Während die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB ver-wirkt ist, rein zivilrechtlicher Natur ist, richtet sich die Frage des [X.] nach § 94 [X.] nach öffentlichem Recht. Deshalb genügt eine zivil-rechtlich einzuordnende Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 [X.] aF; [X.]/[X.] [X.]/SGB II Stand Dezember 2005 § 94 [X.] Rn. 170; s. auch [X.] FamRZ 2004, 1283). Vielmehr um-fasst § 1611 BGB für die Prüfung einer etwaigen Verwirkung nur die für das zivilrechtlich zu beurteilende Familienverhältnis in Frage kommenden Tatbe-standsmerkmale. Sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung erfüllt, kommt § 94 [X.] ohnehin nicht zum Tragen, weil es an einem Unterhaltsanspruch fehlt, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - [X.] ZR 170/08 - [X.], 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098). Aber auch eine an sich unter § 1611 Abs. 1 BGB fallende Sachverhaltskonstellation, die jedoch nicht alle Tatbestandsmerkmale dieser Norm - wie etwa das Verschulden - erfüllt und deshalb nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, ist [X.] nicht unter § 94 [X.] zu subsumieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des [X.] auch [X.] Belange [X.] - 16 - fasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 215 f.). Das Berufungsgericht hat dies zutreffend damit umschrieben, dass ein erkennbarer Bezug zum [X.], insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des St[X.]-tes oder seiner Organe, vorliegen müsse. Dies zeichnet etwa den vom [X.] entschiedenen Fall aus (Senatsurteil vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1097). Zwar reichte dort das krankheitsbedingte Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, das die Lockerung der Familienban-de zur Folge hatte - ebenso wie hier - nicht dafür aus, den Anspruch gemäß § 1611 BGB als verwirkt anzusehen. Die der Vernachlässigung zugrunde lie-gende psychische Erkrankung war jedoch durch den - dem St[X.]t [X.] - Kriegsdienst des Vaters verursacht worden. Entscheidend ist nach alledem, ob aus der Sicht des [X.] durch den Anspruchsübergang [X.] Belange berührt werden. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des [X.] vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten (Senatsurteile vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - [X.] ZR 170/08 - [X.], 1418 Rn. 33). Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 [X.]), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der [X.]n und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des [X.] zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des [X.] und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die [X.] - 17 - setzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der [X.]ige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - [X.] ZR 170/08 - [X.], 1418 Rn. 34 mwN). Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 94 Abs. 2 [X.] eine Sonderbehandlung von Eltern behinderter volljähriger Kin-der dergestalt vorsieht, dass der Rückgriff auf bestimmte Höchstbeträge [X.] ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - [X.] ZR 170/08 - [X.], 1418 Rn. 22 ff.), beruht dies auf anderen gesetzgeberischen Erwägungen, die auf den Elternunterhalt nicht übertragbar sind. 47 [X.]) Das Berufungsgericht hat unter Beachtung dieser Anforderungen zu Recht einen Ausschluss des [X.] verneint. Es hat darauf abge-stellt, dass der [X.] aufgrund seiner relativ hohen Einkünfte und dem Nichtbestehen weiterer Unterhaltsverpflichtungen wirtschaftlich ohne unzumut-bare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sei, den begehrten [X.] zu leisten. Ebenso wenig sei eine nachhaltige Störung des Familienfrie-dens ersichtlich. Zudem habe der [X.] seine Mutter vor Inanspruchnahme weder betreut noch gepflegt. Dass das Berufungsgericht dabei keine Umstände für gegeben erachtet hat, die es gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts unzumutbar erscheinen lassen, den [X.] zum Unterhalt für seine Mutter heranzuziehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem ist nicht zu beanstanden und im Übrigen von der Revision auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht den Vortrag des [X.], wonach die Kriegserlebnisse [X.] mitursächlich für ihre psychische Erkrankung an [X.] seien, als Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert hat. 48 - 18 - Nach alledem ist nicht ersichtlich, weshalb der [X.] aus der familiä-ren Verantwortung gegenüber seiner Mutter entlassen werden sollte. Wäre der St[X.]t für die Mutter nicht in Vorleistung getreten, hätte sie gegen den [X.] ohnehin ihren Unterhaltsanspruch durchsetzen können. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu [X.] und deren Auswirkungen auf den [X.] es nicht, die Unterhaltslast dem St[X.]t aufzubürden. 49 Hahne Dose [X.] Schilling Günter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2008 - 14 F 187/08 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2009 - II-2 UF 241/08 -

Meta

XII ZR 148/09

15.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148/09 (REWIS RS 2010, 3319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3319

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