Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZR 304/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3109

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 1601, 1611 Abs. 1 Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in [X.] genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.

[X.], Urteil vom 19. Mai 2004 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

AG Hanau

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. [X.] des [X.] vom 14. November
2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die 1934 geborene Mutter der [X.]n bezog seit November 1998 So-zialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie mit ihren geringen [X.] nicht in der Lage war, ihre Lebensführung zu bestreiten. In der [X.] von November 1998 bis August 2000 gewährte ihr die Klägerin Leistungen in Höhe von insgesamt 6.512,01 DM. Die 1956 geborene [X.] ist das älteste von insgesamt fünf Kindern ihrer Mutter. Sie lebte bis zum Alter von 1 bis 1 ½ Jahren zusammen mit ihrer Mutter bei deren Eltern und wurde in deren Obhut zurückgelassen, als die [X.] zu ihrem Ehemann, dem Vater der [X.]n, zog. Zu persönlichen [X.] 3 - ten zwischen der Mutter und der [X.]n kam es in der Folgezeit kaum noch. Die Ehe der Eltern wurde etwa im Jahre 1959 geschieden. In der [X.] von 1963 bis 1966 gebar die Mutter drei weitere Kinder, die bei ihr lebten. Im August 1966 wanderte sie - zusammen mit diesen Kindern - in die [X.] aus und heiratete erneut. 1968 wurde das fünfte Kind geboren. Im Jahre 1974 kehrte die Mutter - nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe - mit den Kindern nach [X.] zurück; zwei Kinder übersiedelten später jedoch wieder zu ihrem - inzwischen verstorbenen - Vater in die [X.] und leben heute noch dort. Die in [X.] lebenden Kinder der Mutter sind zur Zahlung von Elternunterhalt finanziell nicht in der Lage. Die [X.], für die die Mutter zu keiner [X.] Unterhaltsleistungen er-bracht hat, verblieb bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Sie absolvierte eine Ausbildung als Kinderkrankenschwester und ist in diesem Beruf tätig. Ihr [X.] monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. 3.486 DM; be-reinigt um berufsbedingte Aufwendungen, Lebensversicherungsprämie und ei-ne Darlehensrate verbleiben monatlich rund 2.700 DM. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 2. November 1998 teilte die Klägerin der [X.]n die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für ihre Mutter mit und forderte sie zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Mit ihrer Klage machte die Klägerin übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter für die [X.] von November 1998 bis August 2000 in Höhe ihrer Ge-samtaufwendungen von 6.512,01 DM zuzüglich Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegen die [X.] nicht bestehe, weil deren Inanspruchnahme grob unbillig sei. Dazu hat es ausgeführt: Der Mutter könne zwar nicht vorgeworfen werden, durch ein sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig geworden zu sein. Daß sie sich vor ihrer Übersiedlung in die [X.] ihre in [X.] erworbenen Rentenanwartschaften habe auszahlen lassen, erfülle nicht die Voraussetzun-gen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.]. Auch von einer gröblichen Vernach-lässigung der [X.] seitens der Mutter im Sinne der 2. Alt. der genannten Bestimmung könne nicht ausgegangen werden. Da sie noch vier weitere Kinder habe betreuen müssen, könne nicht angenommen werden, daß sie zur Zahlung von Unterhalt für die [X.] in der Lage gewesen sei. Die Mutter habe sich jedoch einer schweren Verfehlung gegen die [X.] schul-dig gemacht (§ 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. [X.]). Wie von der Mutter bei ihrer Vernehmung selbst eingeräumt worden sei, habe über viele Jahre kein Kontakt zwischen ihr und der [X.]n bestanden. Zwar habe sie letztere vor ihrer er-sten Scheidung einmal für einige Monate in ihren Haushalt geholt. Dort habe die Großmutter das Kind aber wieder herausnehmen müssen, weil der Aufent-halt dessen Entwicklung abträglich gewesen sei. Die [X.] habe gestottert, weshalb die Mutter selbst eingesehen habe, daß es besser sei, wenn die [X.] bei der Großmutter lebe. Im Zuge der Scheidung sei schließlich die elterliche Sorge für die [X.] den - als nicht erziehungsgeeignet angesehenen - Eltern entzogen und den Großeltern übertragen worden. Danach habe sich die Mutter nicht mehr um die [X.] gekümmert. Von einem Aufenthalt der [X.]n in den [X.] abgesehen, der zu einer [X.] stattgefunden habe, als die Mutter an [X.] erkrankt gewesen sei, habe letztere von Anfang der 60er Jahre an von - 5 - sich aus den Kontakt zur [X.]n nicht nachdrücklich gesucht. Sofern es hierzu gleichwohl gekommen sei, habe dies auf den Bemühungen der Großel-tern beruht. Auch heute noch ergäben sich Kontakte eher zufällig, wenn die [X.] ihre Schwester besuche. Insgesamt werde in dem Verhalten der Mutter ein so grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme deutlich, daß von einer vollständigen Verwirkung der [X.] gegen die [X.] auszugehen sei. Diese Beurteilung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. 2. a) Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 [X.] braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Be-rechtigten zu leisten, wenn dieser unter anderem seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruch-nahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann bereits nicht ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der 2. Alt. des § 1611 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt sein können. Das Berufungsgericht hat insofern allein auf eine Verletzung der [X.] abgestellt und eine solche mangels Leistungsfähigkeit der Mutter verneint. Eltern schulden ihren Kindern indessen entweder Bar- oder Naturalunterhalt (§ 1612 Abs. 2 [X.]), zu dem - als Teil der Unterhaltspflicht - auch die Betreuung gehört (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Eine Vernachlässigung der Betreuung ist grundsätzlich ebenfalls geeignet, die Rechtswirkungen des § 1611 Abs. 1 [X.] auszulösen (ebenso [X.]/[X.] [X.] - 2000 - § 1611 [X.]. 18; [X.] [X.] § 12 [X.]. 111; a.A. [X.] 4. Aufl. § 1611 [X.]. 14), auch wenn die - 6 - Betreuung nicht in vollem Umfang persönlich erbracht werden muß. Für eine Beschränkung des § 1611 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. [X.] auf eine Verletzung der [X.] sind dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Im vorliegenden Fall kommt eine Verletzung der [X.] in der [X.] bis zur Übertragung der elterlichen Sorge für die [X.] auf die Großeltern in Betracht. Zwar brauchte die Mutter die Betreuung nicht uneingeschränkt selbst zu übernehmen, sondern durfte sich hierbei auch der Mithilfe anderer bedienen. Das ändert aber nichts daran, daß die Verantwortung für das Kind in erster [X.] bei den Eltern, und damit auch bei der Mutter, lag. Diese Aufgabe durfte sie nicht in vollem Umfang delegieren, indem sie die Betreuung ohne jedweden eigenen Einsatz allein den Großeltern überließ. Ob insoweit bereits von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ausgegangen werden kann, bedarf indessen keiner Entscheidung. In jedem Fall hat das Berufungsgericht nämlich die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. [X.] rechtsfeh-lerfrei bejaht. bb) Eine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen ange-nommen werden ([X.] [X.]O § 1611 [X.]. 23; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. [X.]. 3234; OLG Celle FamRZ 1993, 1235, 1236; [X.] FamRZ 1992, 595, 597). Als Begehungsformen kommen [X.] und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt (Münch-Komm/[X.] [X.]O § 1611 [X.]. 23). Mit Rücksicht darauf kann sich auch eine Verletzung elterlicher Pflichten durch Unterlassen als Verfehlung gegen das Kind darstellen. Das gilt nicht nur für die besonders geregelte Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, sondern etwa auch für die dauernde grobe Vernachlässi-gung und Verletzung der Aufsichtspflicht und für die Verletzung der Pflicht zu - 7 - Beistand und Rücksicht, die in der durch das Sorgerechtsgesetz von 1979 ein-gefügten Vorschrift des § 1618 a [X.] auch zum Ausdruck gebracht worden ist ([X.]/[X.] [X.]O § 1611 [X.]. 29). Hierbei handelt es sich um das [X.] prägende Rechtspflichten, deren Verletzung unter den Voraus-setzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. [X.] Bedeutung zukommen kann. [X.]) Danach hat sich die Mutter nach den getroffenen Feststellungen auch nach Auffassung des Senats einer schweren Verfehlung gegen die [X.] schuldig gemacht. Dies ergibt die gebotene umfassende Abwägung aller maß-geblichen Umstände (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - [X.] ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Auch wenn ihr die elterliche Sorge nicht mehr zustand und ihr deshalb nicht mehr die Pflege und Erziehung der [X.]n oblag, gehörte es zu den Pflichten der Mutter, sich weiterhin um ihr Kind zu kümmern, Anteil an seinem Leben und seiner Entwicklung zu nehmen, ihm bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite zu stehen und ihm ins-gesamt die Gewißheit zu vermitteln, daß ein ihm in Liebe und Zuneigung ver-bundener Elternteil für es da ist. Daran hat es die Mutter jedenfalls von der [X.] an, in der sie die [X.] im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren in der Obhut der Groß-eltern zurückgelassen hat, fast durchgehend fehlen lassen. Sie hat sich trotz der [X.] - mit Ausnahme von dessen kurzfristiger Aufnahme in den elterlichen Haushalt - nicht mehr persönlich um dieses [X.] und - von der Ermöglichung eines Besuches des Kindes in den [X.] abgesehen - von sich aus noch nicht einmal versucht, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat sie die [X.] - im Gegensatz zu ihren anderen Kindern - bei ihrer Auswanderung in die [X.] in [X.] zurückgelassen und dem Kind so den Eindruck der Zurücksetzung durch die Mutter und deren Interessenlosigkeit an seiner Person vermittelt. Dem steht - entgegen der [X.] der Revision - nicht entgegen, daß die Mutter das Kind bei ihren - 8 - Eltern gut versorgt wußte und die [X.] sich im Haushalt der Großeltern gut entwickelt hat. Dadurch war die Mutter nicht der Pflicht enthoben, sich weiterhin um ihr Kind zu kümmern, mit ihm brieflich oder telefonisch Kontakt zu halten und an seiner Entwicklung und an seinem Leben Anteil zu nehmen. Daß ent-sprechende Bemühungen dem Kindeswohl ausnahmsweise geschadet hätten, hätte die Klägerin darlegen müssen. Das hat sie nicht getan. Das Unterlassen der Mutter, an dem sich in der Folgezeit nichts geändert hat, offenbart einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnah-me, daß nach Abwägung aller Umstände in diesem besonders gelagerten Fall von einer schweren Verfehlung gegen die [X.] auszugehen ist (vgl. inso-fern auch [X.]/[X.] [X.]O § 1611 [X.]. 29; [X.]/[X.] [X.] 10. Aufl. § 1611 [X.]. 5; [X.]/[X.] [X.] 63. Aufl. § 1611 [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [X.]. 1053 b; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. § 2 [X.]. 626; [X.] [X.]O § 12 [X.]. 113; [X.] FamRZ 1991, 1094, 1095; AG Helmstedt FamRZ 2001, 1395; [X.] FamRZ 1997, 965). Nach der Lebenswirklichkeit war der Mutter ihr Verhalten auch bewußt, so daß sie vorsätzlich gehandelt hat. [X.]) Bei der gegebenen Sachlage erscheint es auch rechtsbedenkenfrei, daß das Berufungsgericht den Unterhalt nicht nur herabgesetzt, sondern die Voraussetzungen eines vollständigen Wegfalls der Unterhaltspflicht der [X.] bejaht hat. Zwar kommt ein solcher nur unter den in § 1611 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen grober Unbil-ligkeit der Inanspruchnahme, in Betracht. Von dieser ist auszugehen, wenn die Gewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher [X.] widersprechen würde ([X.] [X.]O § 1611 [X.]. 37; [X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. § 1611 [X.]. 7; [X.] [X.]O § 12 [X.]. 114; vgl. - 9 - auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - [X.] ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 [X.]). Das wäre hier indessen - wie eine Würdigung aller maßgeblichen Um-stände ergibt - der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht, daß bei der Frage, in-wieweit Ansprüche auf Elternunterhalt verwirkt sind, die gebotene Berücksichti-gung auch der Belange des Unterhaltsberechtigten es regelmäßig erfordert, dessen - trotz der Verfehlung vorliegende - Unterhaltsleistungen in die Würdi-gung einzubeziehen, wenn er - wie zumeist - über lange Jahre hinweg für sein Kind gesorgt und sich zu dessen Gunsten in seiner eigenen Lebensführung eingeschränkt hat (vgl. [X.], 969, S. 974 f.). Dieser Gesichts-punkt kommt hier indessen nicht zum Tragen. Eigene Leistungen der Mutter für die [X.] sind in nennenswertem Umfang nie erfolgt. Dagegen kommt der Verfehlung der Mutter ein solches Gewicht zu, daß es mit dem [X.] schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn die [X.], nachdem sie die Mutter praktisch immer entbehren mußte und sie deshalb als Fremde empfin-den mußte und durfte, nunmehr für deren Unterhalt aufkommen müßte, zumal - 10 - sie nach den getroffenen Feststellungen nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, bei denen sie durch Unterhaltsleistungen nicht in spürbarer Weise in ihrer Lebensführung beeinträchtigt würde. [X.]

[X.] [X.]

Wagenitz

Dose

Meta

XII ZR 304/02

19.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZR 304/02 (REWIS RS 2004, 3109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3109

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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