Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 5 StR 368/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1450

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5 StR 368/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. September 2001in der Strafsachegegenwegen Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 18. April 2001 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch unter Beschränkung der [X.] nach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daßdie Verurteilung wegen tateinheitlicher unerlaubter Ab-gabe von Betäubungsmitteln an eine Person [X.] Jahren entfällt,b) im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Bestimmung einer Personunter 18 Jahren zum unerlaubten Betäubungsmittelhandel (§ 30a Abs. [X.]. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln [X.] unter 18 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und mit unerlaubtem- 3 -Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der mit der allgemeinen Sachrügebegründeten Revision des Angeklagten ist, dem Antrag des [X.] gemäß, ein Teilerfolg nicht zu versagen.Für ein tateinheitliches vollendetes Verbrechen nach § 29a Abs. 1Nr. 1 BtMG fehlt es [X.] letztlich auch nach dem Gesamtzusammenhang [X.] [X.] an hinreichend bestimmten Feststellungen; die Bemerkung,einer der beiden jugendlich aussehenden Empfänger sei [X.] einbestimmter 14jähriger Junge gewesen, reicht hierfür ersichtlich nicht. MitZustimmung des [X.] nimmt der [X.] diesen Verbre-chenstatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus.Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die strafschärfende Erwä-gung, es habe sich [X.] besonders junge Käufer bzw. [X.] gehandelt,ebenfalls nicht hinreichend tatsächlich belegt ist. Der Zwischenhändler, anden der Angeklagte fünf Gramm Haschisch zum Weiterverkauf gegeben hat,war zwar erst 15 Jahre alt. An weiteren entsprechend gesicherten Feststel-lungen, welche die Wertung einer Weitergabe von Betäubungsmitteln [X.], also erheblich unter 18 Jahre alte Personen, rechtferti-gen würden, fehlt es indes. Der [X.] kann ein Beruhen des Strafaus-spruchs, der bei einer Gesamthandelsmenge von zehn Gramm Haschischauch im Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG nicht eben geringbemessen ist, nicht sicher ausschließen.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem Wertungsfehlernicht. Der neue Tatrichter hat die Strafe auf der Grundlage des beschränk-ten Schuldspruchs und der bisherigen Feststellungen neu zu bemessen. [X.] lediglich neue Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht [X.] 4 -Dabei kann die weitere persönliche Entwicklung des bisher unvorbestraftengeständigen Angeklagten für die Frage bedeutsam sein, ob die gegen ihn zuverhängende Freiheitsstrafe letztlich doch zur Bewährung ausgesetzt wer-den kann.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 368/01

05.09.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 5 StR 368/01 (REWIS RS 2001, 1450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1450

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