Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. 2 StR 369/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2434

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
12. November
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffern 1.
c) und 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 12.
November 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
a)
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2015 aufgehoben
aa)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] bis II.3.,
bb)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrecht er-halten.
b)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
c)
Die weitergehende Revision des Angeklagten A.

wird verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten B.

wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen schweren Ban-dendiebstahls in sechs Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten A.

hat es wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und Dieb-stahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Ange-klagten jeweils mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten A.

hat in dem aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-gen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten B.

bleibt ohne [X.].
Das [X.] hat dem Angeklagten A.

zugute gehalten, dass er im Sinne von §
46b StGB Aufklärungshilfe geleistet hat. Diesen vertypten [X.] hat es bei der [X.] in den Fällen des schweren Bandendiebstahls berücksichtigt. Es hat aber bei der Prüfung des Strafrahmens in den [X.] nicht in Betracht gezogen, dass in den Fällen [X.] bis II.3. die Indizwirkung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns für einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der geleisteten [X.], der gegen die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 243 Abs.
1 S.
1 und 2 Nr.

243 Abs.
1 StGB gemäß §
49 StGB gemildert. Jedoch hätte der vertypte [X.] auch dazu führen können, dass von der Anwendung des Strafrahmens gemäß §
243 Abs.
1 Satz
1 StGB abzusehen ist. In diesem Fall wäre der Strafrahmen des §
242 Abs.
1 StGB anzuwenden gewesen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe 1
2
-
4
-
bis
zu fünf Jahren vorsieht. Der vom [X.] zu Grunde gelegte Strafrah-men umfasst demgegenüber Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.
Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass das [X.] bei Be-rücksichtigung des vertypten [X.]s im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB von ei-nem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen ausgegangen wäre und deshalb in den Fällen [X.]
bis II.3. mildere Einzelstrafen
verhängt hätte. Auch kann der [X.] nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.
Der [X.] lässt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Frage der Strafzumessung unberührt; sie können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind stets möglich, soweit sie den getroffenen Fest-stellungen nicht widersprechen.
3
4
-
5
-
Da sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, war die Sa-che an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Krehl

Eschelbach Ott

Zeng Bartel

5

Meta

2 StR 369/15

12.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. 2 StR 369/15 (REWIS RS 2015, 2434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 369/15

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