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PDF anzeigen[X.]/[X.] Januar 2000in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im [X.] 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Straf-rechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des§ 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der- 3 -Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwen-dung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274,279).Schäfer Maul Granderath [X.]
Meta
26.01.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 1 StR 644/99 (REWIS RS 2000, 3345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3345
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