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PDF anzeigen[X.] ZB 225/02vom17. Juli 2002in der Entschädigungssache- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom 10. [X.] wird als unzulässig verworfen.Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zutragen.Gründe:Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalbder gesetzlichen Frist in der [X.] und durch einen bei dem [X.] oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalteingelegt worden ist (§ 209 Abs. 1 [X.], § 519b Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 10EGZPO, § 223 Satz 2, § 224 Abs. 4 [X.], § 184 GVG). Der Ablauf [X.] ist nicht gehemmt worden; die Frist kann auch nicht auf [X.] verlängert werden.[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZB 225/02 (REWIS RS 2002, 2251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2251
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