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PDF anzeigen[X.]/03vom6. Juni 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß §§ 154 aAbs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. November 2002 wirda) die Strafverfolgung in den [X.] bis 5 der [X.] auf den Vorwurf des Diebstahls (im besondersschweren Fall) beschränkt,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in fünf Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheitmit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] und zehn Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls (im be-- 3 -sonders schweren Fall) beschränkt. Nach dieser Beschränkung der [X.] und Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des angefochte-nen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschränkung [X.] und die Änderung des Schuldspruchs haben keinen Einfluß aufden Strafausspruch. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten werden hier-durch nicht berührt.[X.] [X.]Fischer Roggenbuck
Meta
06.06.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. 2 StR 140/03 (REWIS RS 2003, 2778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2778
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