Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. 3 StR 477/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9329

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 477/10 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 17. Februar 2011 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 [X.] einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 3. November 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 4. der Ur-teilsgründe - auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft - der Schuldspruch wegen tateinheitlichen un-befugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs entfällt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den mitangeklagten Nichtrevidenten [X.]

hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen so-wie wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. 1 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. wegen [X.] unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248b Abs. 1 StGB hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 3 Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen ([X.]) wurde der für die Strafverfolgung dieses am 13. August 2009 begangenen Delikts gemäß § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag (§§ 77 f. StGB) des Verletzten [X.]als Eigentümer des Lkw nicht gestellt; vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vom 14. August 2009 vor (Fallakte 36, [X.]. 15 f.). Der für die Firma [X.]gestellte Strafantrag (Fallakte 36, [X.]. 2, 7) bezieht sich auf den im [X.] unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl auf de-ren Firmengelände. Da es somit bereits an einer nicht mehr nachholbaren [X.] fehlt, war für eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 [X.] - wie vom [X.] beantragt - kein Raum. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] 4 - 4 - selbst geändert. Eine teilweise Einstellung des Verfahrens kommt bei [X.] Delikten nicht in Betracht ([X.], [X.], 53. Aufl., [X.]. Rn. 154 und § 260 Rn. 43). 2. Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann angesichts der Nichterwähnung der zur Verurteilung nach § 248b Abs. 1 StGB führenden Umstände in den Strafzumessungserwägungen des landgerichtlichen Urteils ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer mil-deren Strafe geführt hätte. 5 3. Nach § 357 [X.] war die Entscheidung auf den Mitangeklagten [X.] zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Denn Gesetzesverletzung im Sinne des § 357 [X.] ist auch die fehlerhafte Beurteilung von Verfahrensvoraussetzungen ([X.] aaO § 357 Rn. 10 mwN). Aus den Gründen zu 2. schließt der [X.] auch insoweit aus, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Schuldspruchänderung berührt wird. 6 - 5 - Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 [X.] besteht nicht. 7 [X.]von [X.][X.] Mayer

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3 StR 477/10

17.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. 3 StR 477/10 (REWIS RS 2011, 9329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9329

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