Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. V ZR 237/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3688

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[X.]BESCHLUSS V ZR 237/06 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. September 2006 aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen an-deren - nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bestimmenden - Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 57.060,17 •. Gründe: [X.] Der Beklagte zu 2 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren, das im Okto-ber 2000 über das Vermögen der [X.] (im Folgenden Schuldnerin) eröffnet wurde. Die Schuldnerin und der Beklagte zu 1 sind Gesellschafter der [X.] (im Folgenden Verkäuferin), die dem Kläger mit notariellem [X.] vom 27. August 1998 eine noch zu vermessende Teilfläche von 784 qm aus dem Flurstück verkauft hatte. Der Kaufpreis betrug 117.600 [X.] und sollte auf ein Konto der Verkäuferin gezahlt werden. In der notariellen Urkunde hatte sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. [X.] - 3 - dem sich die Vertragsparteien nach Vermessung auf die Veräußerung einer kleineren Fläche verständigt hatten, wurde der Kaufpreis mit weiterem [X.] vom 27. April 1999 auf 111.600 [X.] reduziert. Bei dem Abschuss beider Verträge hatte sich die Verkäuferin von dem [X.]vertreten lassen. Mit der [X.] wendet der Kläger Erfüllung ein. Zwar habe er auf die Kaufpreisverbindlichkeit nicht selbst geleistet. Jedoch sei die Forderung durch einen [X.] erfüllt worden. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass der Vater des [X.] dem [X.]im Oktober 1997 ein Grundstück für 175.000 [X.] verkauft hatte, und dass es zeitlich nach der Beur-kundung zwischen den Parteien dieses Vertrags zu drei schriftlichen Abreden kam: Zunächst wurde im Dezember 1997 vereinbart, dass der Kaufpreis erst mit dem [X.] fällig werden sollte. Sodann unterschrieben die Vertrags-parteien am 14. Juli 1998 eine Erklärung, aus der u.a. hervorgeht, dass der Vater des [X.] beabsichtige, seinem [X.] den Kaufpreis von 175.000 [X.] zu schenken, und dass die [X.] mit dem Bau des Hauses betraut wer-den sollte. Nachdem [X.]das von dem Vater des [X.] gekaufte [X.] für 210.000 [X.] an die Eheleute [X.]veräußert hatte, kam es zwi-schen dem Vater und [X.] schließlich zu der Vereinbarung vom 26. Juli 1998, in der es u.a. heißt: 2 —Der Gläubiger beabsichtigt, seinem [X.] den gesamten [X.] aus dem Verkauf zu schenken. Herr [X.] verpflichtet sich, [X.] 110.000 aus dem geschuldeten Betrag zum Erwerb des – Flurstücks zu verwenden– Herr [X.] ver-pflichtet sich außerdem, den Differenzbetrag zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem oben genanntem Grundstück zu verwenden– Herr [X.] wird ermächtigt, mit schuldbefrei-ender Wirkung auf die Konten bei der [X.]– zu zahlen.fi - 4 - Auf Anweisung von [X.] überwiesen die Eheleute [X.]in zwei Teilbeträgen insgesamt 210.000 [X.] auf ein Konto bei der [X.]. Hierzu behauptet der Kläger, die Beträge seien direkt einem Konto der Schuld-nerin gutgeschrieben worden. Mit der Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto der Schuldnerin sei der Beklagte zu 1 einverstanden gewesen. Im Übrigen sei im Oktober 1998 mit dem auch insoweit vertretungsberechtigen [X.] vereinbart worden, dass der Geldeingang als Zahlung an diese [X.] sollte, was der Zeuge auch schriftlich bestätigt habe. 3 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision hat das [X.] nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzu-lassungsbeschwerde des [X.]. 4 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, weil das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Das führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-richt, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 5 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Überweisung der Eheleute [X.]auf das Konto der Schuldnerin nicht zur Erfüllung der [X.] aus dem zwischen dem Kläger und der Verkäuferin [X.] Kaufvertrag geführt hat. Für eine Erfüllungswirkung habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere sei nichts Konkretes dazu vorgebracht worden, dass der Vater des [X.] den [X.] beauftragt und be-vollmächtigt habe, die dem Vater gegenüber bestehende [X.] durch 6 - 5 - Leistung auf die Kaufpreisverbindlichkeit des [X.] zu erfüllen. Der Vater und [X.] hätten lediglich zwei schriftliche Vereinbarungen getroffen, nämlich eine Stundungsabrede sowie eine Absichtserklärung, aus der sich ergebe, dass der dem Vater zustehende Kaufpreis dem Kläger habe zugewandt werden [X.]. Beide Vereinbarungen belegten, dass die Parteien die —Notwendigkeitfi er-kannt hätten, "komplizierte Verrechnungsvereinbarungen" schriftlich abzufas-sen. Eine solche schriftliche Abrede sei nicht getroffen worden. 2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG die dritte - ebenfalls schriftlich fixierte - [X.] vom 26. Juli 1998 außer acht gelassen hat, in der sich der Zeuge B. verpflichtet hatte, 110.000 [X.] zum Erwerb des Flurstücks zu verwen-den, und in der dem Zeugen zu diesem Zweck die Ermächtigung erteilt worden war, mit schuldbefreiender Wirkung auf die Konten bei der [X.]W. zu zahlen. Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der [X.] vom 26. Juli 1998 zur Annahme der von ihm vermissten schriftlichen [X.] und auf dieser Grundlage zu einer Erfüllung der [X.] des [X.] durch eine Leistung des [X.] im Wege einer —Ket-tenanweisungfi (Anweisung des [X.] an [X.], [X.] an die Eheleu-te [X.]) gelangt wäre. Nach dem Vorbringen des [X.] ist das Konto der Schuldnerin von dem auch insoweit vertretungsberechtigten [X.] zumindest der Sache nach als Zahlstelle benannt worden. Gegenteilige [X.] hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere hat es offen gelassen, ob der Zeuge [X.]
"Geldempfangsvollmacht" hatte und ob der Beklagte zu 1 mit der Einzahlung des Verkaufserlöses auf ein Konto der Schuldnerin einverstanden war. Sollte der Zeuge [X.] Vollmacht gehabt ha-ben, müsste sich die Verkäuferin das Wissen des Zeugen um den [X.] - 6 - zweck der nach der Behauptung des [X.] auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Überweisungen zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB). Auf die Frage der - im Übrigen von dem [X.] bestätigten - Buchung des Kaufpreises zugunsten der Verkäuferin, käme es dann für die Bejahung der Erfüllungswirkung nicht mehr an. Soweit der Beklagte zu 1 in seiner Beschwer-deerwiderung darauf verweist, dass der Kläger mit dem [X.] eine Vereinbarung getroffen habe, wonach das Geld noch ein halbes Jahr der Schuldnerin zur Verfügung gestellt werden sollte, hat das Berufungsgericht auch insoweit keine Feststellungen getroffen. [X.] [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 O 2165/01 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

V ZR 237/06

24.05.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. V ZR 237/06 (REWIS RS 2007, 3688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3688

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