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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 172/10
vom
20. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am 20. September 2012
beschlossen:
1.
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2010 zurückgenommen hat, soweit die Anschlussberufung als unzulässig verworfen worden ist, dieses Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig erklärt.
2.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2010 im Übrigen wird zurückgewiesen.
3.
Der Kläger hat die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
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Gründe:
Nachdem der Kläger uneingeschränkt gegen das oben genannte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, mithin auch insoweit als das [X.] seine Anschlussberufung im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig verworfen hat, und er dieses [X.], soweit es sich gegen die Beklagte zu 1 gerichtet hat, in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, war gemäß §
516 Abs.
3, §
565 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen. Außerdem waren dem Kläger insoweit die Kosten des [X.]s aufzuerlegen. Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 1968
VIII
ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, NJW 1992, 703 f), findet auf vorliegenden Fall keine An-wendung, weil der Kläger durch die unbeschränkte Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde hinsichtlich aller Beklagten zumindest erklärt hat, das Rechtsmittel gegen alle Beklagten durchführen zu wollen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen (Beklagte zu 2 und 3) ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Auf etwaigen [X.] und Gehörsverstößen beruht
das angefochtene Urteil nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.] Raebel Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2009 -
2-18 O 302/06 -
O[X.], Entscheidung vom 02.09.2010 -
16 [X.] -
3
Meta
20.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZR 172/10 (REWIS RS 2012, 3024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3024
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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