Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2022, Az. XII ZB 442/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3612

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Gegenstand

Anspruch eines Umgangsbegleiters auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungersatz


Leitsatz

Ein Umgangsbegleiter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann nicht Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einer betreuungsgerichtlichen Umgangsregelung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18, FamRZ 2019, 199).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 2. September 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 4.235 €

Gründe

I.

1

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Beteiligte zu 2 als frühere [X.] (im Folgenden: [X.]) die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen kann.

2

Für die 1987 geborene, an einer geistigen Behinderung leidende Betroffene ist seit dem [X.] eine Betreuung eingerichtet. Zunächst war die Mutter der Betroffenen als Betreuerin eingesetzt. Nachdem die Betroffene im Jahr 2010 vom Lebensgefährten der Mutter schwanger geworden war, bestellte das Amtsgericht anstatt der Mutter einen Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) und erstreckte dessen Aufgabenkreis auf die Regelung aller Angelegenheiten. Zum Schutz der Betroffenen sprach der Betreuer gegenüber der Mutter und ihrem Lebensgefährten ein Kontaktverbot aus. Auf Antrag der Mutter traf das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2014 eine Umgangsregelung. Danach war die Mutter berechtigt, die in einem Pflegeheim lebende Betroffene einmal monatlich zu einer näher bestimmten Zeit in begleiteter Form zu besuchen; als Begleitperson wurde die [X.] bestimmt. Die Kosten des Umgangsverfahrens und des begleiteten Umgangs wurden der Mutter auferlegt. [X.] hob das Amtsgericht die Umgangsregelung wieder auf.

3

Die [X.] hat den Umgang im Zeitraum von Januar bis November 2014 zehnmal begleitet und dem Amtsgericht darüber Bericht erstattet. Ihre Abrechnungen vom 20. November 2014 und 27. April 2015 über Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 4.234,56 € hat die [X.] beim Amtsgericht mit der Bitte um Weiterleitung an die Mutter der Betroffenen eingereicht und zugleich einen Festsetzungsbeschluss beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die [X.] weiterhin eine Festsetzung in der genannten Höhe.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das [X.] sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Festsetzung einer Vergütung zulasten der Staatskasse bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Vergütung nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ([X.]) scheide aus, da die [X.] nach dem maßgeblichen Beschluss vom 7. Januar 2014 nicht als Betreuerin, sondern als Begleitperson für den Umgang bestimmt worden sei. Eine Festsetzung nach § 277 FamFG komme gleichfalls nicht in Betracht, weil die [X.] keine Verfahrenspflegerin sei. Sie könne auch keine Vergütung als Umgangspflegerin nach § 277 FamFG iVm § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB verlangen, da § 1684 BGB nach der Verweisungsnorm des § 1908 i BGB im Betreuungsrecht nicht gelte und das Amtsgericht vorliegend ohnehin keine Umgangspflegschaft angeordnet habe. Schließlich bestehe keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 277 FamFG. Denn die Kosten des Umgangsverfahrens und des begleiteten Umgangs seien der Mutter der Betroffenen auferlegt worden, was der [X.] bewusst gewesen sei. Dass die Mutter keine Zahlung geleistet habe, könne nicht dazu führen, dass die Staatskasse an ihre Stelle als Schuldnerin trete.

6

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die [X.] im [X.] keinen Anspruch auf Vergütung und Ersatz ihrer Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend machen kann. Weder besteht ein gesetzlicher Vergütungstatbestand, noch begründen sonstige Erwägungen einen im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigenden Anspruch.

7

a) Der [X.] steht keine Betreuervergütung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 [X.] zu. Zwar kann nach der [X.]srechtsprechung im Einzelfall auch die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden, sofern in diesem Punkt die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2021 - [X.] 205/20 - FamRZ 2022, 227 Rn. 14 [X.]). Im Fall einer schon bestehenden Betreuung ist die Bestellung eines weiteren, auf den Aufgabenbereich der Umgangsregelung beschränkten Betreuers allerdings nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB zulässig. Daran gemessen fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 die [X.] neben dem schon bestellten, mit umfassendem Aufgabenkreis ausgestatteten Berufsbetreuer als weitere Betreuerin einsetzen wollen. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1632 Abs. 2 und 3 BGB eine Umgangsregelung unter Bestimmung von Ort und Zeit des Umgangs getroffen und die [X.] hierfür als Begleitperson bestimmt. Dass sie das [X.] auch als „[X.]“ bezeichnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es hat ihr nicht aufgetragen, Angelegenheiten der Betroffenen rechtlich zu besorgen (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB).

8

b) Auch ein auf § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG gestützter Anspruch ist nicht gegeben. Nach der den - hier nicht einschlägigen - Umgang des Kindes mit den Eltern betreffenden Vorschrift des § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), wenn die elterliche Pflicht zum Wohlverhalten nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie der [X.] bereits entschieden hat, wird bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung ausnahmsweise auch die Teilnahme am Umgang Bestandteil der Umgangspflegschaft und ist dann nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB zu vergüten ([X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.] 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 24). Weder gehören indes die Vorschriften über die Umgangspflegschaft zu denjenigen Regeln des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Betreuung sinngemäße Anwendung finden, noch ist die Annahme begründet, das Amtsgericht habe der [X.] über ihre Rolle als Begleiterin hinaus die Befugnisse eines [X.] zuweisen wollen.

9

c) Die [X.] hat auch keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch als Begleiterin des Umgangs.

aa) Der Gesetzgeber hat lediglich im Zusammenhang mit dem Umgang des Kindes mit seinen Eltern eine Bestimmung über die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten getroffen (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Im familiengerichtlichen Verfahren muss sich der Dritte zur Mitwirkung bereiterklären und kann nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden ([X.]sbeschluss vom 9. Juni 2021 - [X.] 513/20 - FamRZ 2021, 1622 Rn. 16 [X.]). Für ihn hält das Gesetz - im Gegensatz zum Umgangspfleger - keinen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch bereit ([X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.] 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 19).

bb) Im Betreuungsverfahren gilt im Ergebnis nichts anderes.

(1) Die Anwesenheit Dritter beim Umgang des Betreuten ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings kann der über einen entsprechenden Aufgabenbereich verfügende Betreuer oder auf dessen Antrag das Betreuungsgericht (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1632 Abs. 2 und 3 BGB; vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2021 - [X.] 205/20 - FamRZ 2022, 227 Rn. 15 [X.]) den Umgang aus Gründen des Schutzes des Betroffenen beschränken. Im Einzelfall kann es geboten sein, seinen Umgang mit anderen, etwa aus dem Verwandtenkreis stammenden Personen an die Begleitung durch einen Dritten zu knüpfen. Hierbei ist - soweit jeweils einschlägig - der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu beachten (vgl. [X.], 1670 f. [X.]; zum Schutz der Begegnungsgemeinschaft vgl. [X.] 80, 81 = [X.], 715, 716 f.).

(2) Ein gesetzlicher Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eines solchen [X.] scheidet indes mangels gesetzlicher Grundlage unabhängig davon aus, ob seine Anwesenheit in einer Umgangsregelung des Betreuers oder - wie hier - des Betreuungsgerichts vorgesehen ist. Bei den Kosten eines Begleiters handelt es sich wie im Fall der Aufwendungen eines mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB (vgl. [X.], 2048, 2049; [X.] FamRZ 2008, 1480) um die Kosten des Umgangs selbst, nicht aber um erstattungsfähige Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

d) Ebenfalls ist [X.] nicht zu beanstanden, dass das [X.] einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten Anspruch der Sache nach verneint hat.

aa) Zwar steht nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der [X.] entgegen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des [X.] auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist ([X.]sbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - [X.] 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 - [X.] 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2018 - [X.] 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 30 zur Vergütung des [X.]).

bb) Ein solches schutzwürdiges Vertrauen scheidet hier jedoch aus. Wie der [X.] ebenfalls entschieden hat, vermögen [X.] keinen im [X.] zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Denn zum einen liefe dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider. Zum anderen ist im formalisierten [X.] nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs kein Raum. Ebenso wenig wie im [X.] über Einwendungen zu befinden ist, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, ist in diesem Verfahren über Zahlungsansprüche außerhalb des Vergütungsrechts zu entscheiden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - [X.] 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 ff. [X.] zur Vergütung des Vormunds; vom 30. August 2017 - [X.] 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 21 [X.] zur Vergütung des [X.] und vom 2. März 2016 - [X.] 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 zur Vergütung des Betreuers).

Dies muss erst recht gelten, wenn - anders als in den vom [X.] bisher entschiedenen Fällen - nicht eine Vergütung für den Zeitraum vor der förmlichen Bestellung einer dem Grunde nach anspruchsberechtigten Person, sondern für eine Tätigkeit geltend gemacht wird, der von vornherein kein gesetzlicher Vergütungstatbestand zugeordnet ist.

Im vorliegenden Fall stand im Übrigen schon der die Umgangsregelung enthaltende Beschluss vom 7. Januar 2014 einem schutzwürdigen Vertrauen der [X.] in die Festsetzbarkeit der Kosten gegenüber der Staatskasse entgegen, weil nach diesem die Kosten des begleiteten Umgangs von der Mutter zu tragen waren.

e) Ohne Erfolg stützt sich die Rechtsbeschwerde schließlich auf eine Gesamtanalogie zu den Vorschriften über die Vergütung und den Aufwendungsersatz von Berufsbetreuern (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB), Umgangspflegern (§§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 FamFG) und [X.] in [X.] (§ 277 FamFG). Eine analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen [X.] gekommen ([X.]sbeschluss [X.], 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 [X.]). Daran fehlt es hier. Denn der Gesetzgeber hatte keinen Anlass, einen betreuungsrechtlichen Vergütungsanspruch des [X.] vorzusehen. In erster Linie ist es Sache der den Umgang ausübenden Beteiligten, für die im Rahmen der Durchführung entstehenden Kosten aufzukommen, was bei entsprechender Notwendigkeit auch die Kosten einer Umgangsbegleitung umfasst. Ob der Umgangsbegleiter die Beteiligten auf Zahlung in Anspruch nehmen kann und inwieweit zur Ermöglichung des Umgangs gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen besteht, ist nicht dem Betreuungsrecht, sondern den jeweils einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts zu entnehmen.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 442/20

22.06.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Landshut, 2. September 2020, Az: 64 T 2602/20

§ 1632 Abs 2 BGB, § 1632 Abs 3 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 168 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2022, Az. XII ZB 442/20 (REWIS RS 2022, 3612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3612 MDR 2022, 1117-1118 REWIS RS 2022, 3612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Familiensache: Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten; Beteiligter des Umgangsverfahrens


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