Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. XI ZR 411/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3080

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Juli 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja BGB § 282 a.F. Eine Haftung der Bank na[X.]h den Grundsätzen der Senatsre[X.]htspre[X.]hung vom 25. April 2006 ([X.], 239, 250 f., [X.]. 29 f.) setzt zwingend eine arglisti-ge Täus[X.]hung dur[X.]h den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darle-hensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern ni[X.]ht an-wendbar. Glei[X.]hes muss für den na[X.]h der genannten Senatsre[X.]htspre[X.]hung aus der arglistigen Täus[X.]hung abgeleiteten Anspru[X.]h aus vorsätzli[X.]hem [X.] bei Vertragsverhandlungen gelten.
[X.], Urteil vom 1. Juli 2008 - [X.] - [X.]

LG Stuttgart - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 1. Juli 2008 dur[X.]h [X.] h.[X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zu ihrem Na[X.]hteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rü[X.]kzahlung von Zinsen, die er auf ein Darlehen zur Finanzierung von [X.] erbra[X.]ht hat, die Freistellung von weiteren Zahlungen auf das [X.] sowie die Rü[X.]kübertragung von zur Si[X.]herheit an die Beklagte ab-getretenen Kapitallebensversi[X.]herungen Zug um Zug gegen Übertragung 1 - 3 - seiner Fondsanteile sowie Abtretung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen gegen die Gründungsgesells[X.]hafter. 2 Der Kläger wurde im Jahr 1994 von dem Vermittler [X.], si[X.]h an dem [X.]

, GbR (na[X.]hfolgend: Fonds) zu beteiligen. Am 5. Oktober 1994 gab er ein nota-riell beurkundetes Angebot an die Gesells[X.]hafter des Fonds auf [X.] eines Beitrittsvertrages mit drei Anteilen über insgesamt 91.950 DM ab.
Zur Finanzierung nahm der Kläger bei der [X.], die si[X.]h ge-genüber dem [X.] vorab generell zur Finanzierung von Fonds-beteiligungen zu bestimmten Bedingungen bei entspre[X.]hender Bonität der Kreditnehmer bereit erklärt hatte, ein Darlehen in Höhe von 105.720 DM auf. Der am 15. November 1994 vom Kläger [X.] und ein Selbstauskunftsformular wurden ihm vom [X.] vorgelegt, ohne dass der Kläger persönli[X.]hen Kontakt zur [X.] hatte. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte weisungsgemäß auf das Konto eines Treuhänders. Zur Si[X.]herheit verpfändete der Kläger die Fondsanteile an die Beklagte und trat Lebensversi[X.]herungen an sie ab. 3 Unter dem 5. Juni 2002 widerrief der Kläger seine [X.] na[X.]h dem [X.] und ma[X.]hte in der [X.] au[X.]h Ansprü[X.]he wegen fehlerhafter Angaben im Verkaufsprospekt und dur[X.]h den Vermittler [X.]geltend. 4 Für einen Teil des Gebäudekomplexes, den der Fonds erri[X.]hten ließ und vermietet, war eine zwölfges[X.]hossige Bauweise prospektiert, 5 - 4 - na[X.]h der au[X.]h die vermietbaren Flä[X.]hen im Verkaufsprospekt bere[X.]hnet wurden. Im Prospekt ist dazu ausgeführt, die Baugenehmigung für die Ges[X.]hosse a[X.]ht bis zwölf sei vorbespro[X.]hen, der Bauantrag werde ge-nehmigt. Da die Baugenehmigung ni[X.]ht erteilt wurde, wurden ledigli[X.]h sieben Sto[X.]kwerke erri[X.]htet.
Die Fondsanteile sind heute nur no[X.]h einen Bru[X.]hteil der [X.] wert. Ein Markt für einen Anteilsverkauf war nie vorhanden. 6 Der Kläger ma[X.]ht unter anderem geltend, er sei über die vermiet-baren Flä[X.]hen des Fondsobjekts, die erzielbaren Mieteinnahmen, die Höhe der Vertriebskosten und die Mögli[X.]hkeit einer Veräußerung der Fondsanteile arglistig getäus[X.]ht worden. 7 Das [X.] hat der Klage, bezügli[X.]h der Zahlungsklage be-s[X.]hränkt auf einen Betrag von 32.771,80 • zuzügli[X.]h Zinsen, stattgege-ben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] unter Ermä-ßigung des [X.] auf 14.492,54 • zurü[X.]kgewiesen. Mit der - vom Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter. 8 Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]. 9 - 5 - [X.] 10 Das Berufungsgeri[X.]ht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - seine in [X.], 203 ff. veröffentli[X.]hte Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Auf der Grundlage der Re[X.]htspre[X.]hung des I[X.] Zivilsenats des [X.] ([X.]Z 156, 46, 54 f. und Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1518, 1520) könne der Kläger von der [X.] na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog die Rü[X.]kzahlung der aus seinem eigenen Vermögen ab dem [X.] erbra[X.]hten Zinszahlungen von 18.784,58 • abzügli[X.]h einer Vorteilsausglei[X.]hung in Höhe von 4.292,04 •, mithin also 14.492,54 •, sowie die Freistellung aus dem [X.]svertrag und Rü[X.]kübertragung der si[X.]herungshalber hingegebenen Lebensversi[X.]herungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprü[X.]he gegen die Gründungsgesells[X.]hafter des Fonds und seiner Gesells[X.]hafts-beteiligung an die Beklagte verlangen. Zwis[X.]hen der Fondsbeteiligung des [X.] und deren Finanzierung dur[X.]h die Re[X.]htsvorgängerin der [X.] bestehe ein Verbund na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. Wei-terhin stünden dem Kläger S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus une[X.]hter Pros-pekthaftung gegen die Gründungsgesells[X.]hafter der [X.] zu, weil in dem Verkaufsprospekt unri[X.]htige Angaben über die [X.] gema[X.]ht worden seien. Allerdings seien die Rü[X.]kzahlungsan-sprü[X.]he des [X.] in Anwendung des § 197 BGB teilweise verjährt, nämli[X.]h soweit er Zinszahlungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 zurü[X.]kverlange. S[X.]hließli[X.]h folge aus dem [X.] au[X.]h, dass der Kläger künftig von der [X.] ni[X.]ht mehr in [X.] genommen werden könne und dass die Lebensversi[X.]herungen 11 - 6 - zurü[X.]kzuübertragen seien, weil der [X.] keine zu si[X.]hernde Forde-rung mehr zustehe. 12 Daneben bestehe ein identis[X.]her Anspru[X.]h au[X.]h auf der [X.] [X.]. Zivilsenats des [X.] ([X.], 239, 251, [X.]. 30). Der Kläger habe gegen die Beklagte ei-nen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h, weil Anlageges[X.]häft und Finanzierung im Verbund stünden und die Beklagte si[X.]h daher das objektive wie [X.] Fehlverhalten des Vermittlers wie eigenes zure[X.]hnen lassen müsse. Der Vermittler habe gegenüber dem Kläger fals[X.]he Angaben gema[X.]ht. Dessen Vorsatz werde vermutet. Dass der Vermittler ni[X.]ht vorsätzli[X.]h gehandelt habe, habe die Beklagte ni[X.]ht dargelegt und insoweit au[X.]h keinen Beweis angetreten.
I[X.] Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung in mehreren wesentli[X.]hen Punkten ni[X.]ht stand. 13 1. Bereits im Ansatz re[X.]htsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts, mit denen es einen Rü[X.]kforderungsdur[X.]hgriff na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG bejaht hat. 14 Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hatte allerdings einen Rü[X.]kforderungsdur[X.]hgriff aus einer entspre[X.]henden Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG hergeleitet ([X.]Z 156, 46, 54 ff.) und auf außerhalb der verbundenen Ges[X.]häfte stehende Dritte (z.B. [X.] - 7 - toren und Gründungsgesells[X.]hafter) erweitert ([X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843, 845 f.). Diese Re[X.]htspre[X.]hung, die der erkennende Senat entgegen der ni[X.]ht na[X.]hvollziehbaren Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts s[X.]hon im Ansatz niemals geteilt hat, ist mittlerweile im Einvernehmen mit dem I[X.] Zivilsenat dur[X.]h den erkennenden Senat auf-gegeben worden ([X.], 239, 250, [X.]. 28; Senatsurteile vom 5. Juni 2007 - [X.] ZR 348/05, [X.], 1367, 1368, [X.]. 12 und vom [X.] 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 246, [X.]. 28). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats kann zum ei-nen ein Rü[X.]kforderungsdur[X.]hgriff bei Vorliegen eines verbundenen Ge-s[X.]häfts mangels Regelungslü[X.]ke ni[X.]ht auf eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gestützt werden, sondern allein auf § 813 BGB (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 244, 246, [X.]. 30, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 174, 334 vorgesehen und vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 324/06, [X.], 967, 968, [X.]. 20). Zum anderen s[X.]heidet ein Rü[X.]kforderungsdur[X.]hgriff bei Ansprü[X.]hen des Anlegers gegen Gründungsgesells[X.]hafter, [X.], maßgebli[X.]he Betreiber, Manager und Prospektherausgeber, wie ihn das [X.] angenommen hat, von vornherein aus, weil ein Finanzierungszu-sammenhang, wie ihn die besonderen Regelungen über das verbundene Ges[X.]häft in § 9 VerbrKrG voraussetzen, in Bezug auf diese Personen ni[X.]ht besteht. Aus der Beziehung des Anlegers zu der genannten Person resultiert ersi[X.]htli[X.]h keine Forderung gegen den Anleger, die Gegen-stand einer Finanzierung dur[X.]h die Bank sein könnte (vgl. Senatsurteile [X.], 239, 250, [X.]. 28; vom 21. November 2006 - [X.] ZR 347/05, [X.], 200, 202, [X.]. 22 und vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1259, [X.]. 27, jeweils m.w.Na[X.]hw.). Es fehlt daher, was 16 - 8 - das Berufungsgeri[X.]ht verkennt, an jegli[X.]hem tragfähigen Anknüpfungs-punkt für einen auf die Verbundregelung des § 9 VerbrKrG gestützten Rü[X.]kforderungsdur[X.]hgriff (Senatsurteil vom 5. Juni 2007 - [X.] ZR 348/05, [X.], 1367, 1368, [X.]. 12). 17 2. Re[X.]htsfehlerhaft sind au[X.]h die Ausführungen des [X.]s, mit denen es auf der Grundlage des [X.] vom 25. April 2006 ([X.], 239, 250, [X.]. 29 ff.) eine Haftung der [X.] wegen einer zure[X.]henbaren arglistigen Täus[X.]hung dur[X.]h den Vermittler [X.]angenommen hat.
a) Allerdings hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision ni[X.]ht angegriffen angenommen, dass der Beitritt zum Fonds und der Finanzierungskredit ein verbundenes Ges[X.]häft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden. 18 b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist au[X.]h zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger na[X.]h der genannten Senatsre[X.]htspre[X.]hung nur dann einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen die Beklagte haben kann, wenn sein [X.] dur[X.]h eine arglistige Täus[X.]hung des Vermittlers [X.] worden wäre. Im Falle einer sol[X.]hen Täus[X.]hung und einem verbun-denen Ges[X.]häft ers[X.]höpfen si[X.]h die Re[X.]hte des Anlegers und Darle-hensnehmers ni[X.]ht in der Mögli[X.]hkeit der Kündigung der Gesells[X.]hafts-beteiligung und dem ihm na[X.]h den Grundsätzen der fehlerhaften Gesell-s[X.]haft zustehenden Anspru[X.]h auf ein Abfindungsguthaben ([X.]Z 156, 46, 53; 167, 239, 250, [X.]. 28) gegen die [X.], den er ge-mäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegenhal-ten könnte. Der Kreditnehmer kann in einem sol[X.]hen Fall vielmehr ohne 19 - 9 - weiteres au[X.]h den mit dem [X.] gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag als sol[X.]hen na[X.]h § 123 BGB anfe[X.]hten, wenn die Täus[X.]hung au[X.]h für dessen Abs[X.]hluss kausal war, denn der Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als au[X.]h des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank ni[X.]ht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB. Von einer sol[X.]hen Kausalität, die festzustellen allerdings Sa[X.]he der In-stanzgeri[X.]hte ist, wird wegen der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit von [X.] und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein. Anstelle der Anfe[X.]h-tung au[X.]h des Darlehensvertrages kann der über die Fondsbeteiligung getäus[X.]hte Anleger und Kreditnehmer bei einem verbundenen Ges[X.]häft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögenss[X.]hadens einen S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluss gegen die kreditgebende Bank geltend ma[X.]hen. Denn diese muss si[X.]h bei einem verbundenen Ges[X.]häft das täus[X.]hende Verhalten des Vermittlers [X.] lassen, da dieser ni[X.]ht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspru[X.]hs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Ges[X.]häft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank ni[X.]ht nur die arglistige Täus[X.]hung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern au[X.]h ein darin [X.] vorsätzli[X.]hes Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluss zuzure[X.]hnen ([X.], 239, 250 f., [X.]. 29 f. m.w. Na[X.]hw.). [X.]) In zweifa[X.]her Hinsi[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft sind aber die Ausführun-gen des Berufungsgeri[X.]hts, der Vermittler habe den Kläger über die Grundlagen der in Aussi[X.]ht gestellten monatli[X.]hen Auss[X.]hüttungen und die Fungibilität der Fondsanteile fals[X.]h informiert und dabei vorsätzli[X.]h gehandelt. 20 - 10 - [X.]) Insoweit ist bereits ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, dass der Vermittler gegenüber dem Kläger objektiv fals[X.]he Angaben gema[X.]ht hat. Auf die Unri[X.]htigkeit der Angabe der vermietbaren Flä[X.]hen und der in Aussi[X.]ht gestellten Mietauss[X.]hüttungen im Fondsprospekt kann insoweit ni[X.]ht abgestellt werden, weil der Prospekt dem Kläger bei seiner Anwer-bung dur[X.]h den Vermittler ni[X.]ht vorgelegen hat und au[X.]h ni[X.]ht Grundla-ge des Beratungsgesprä[X.]hs war. Den Erhalt der [X.] hat er erst unter dem 15. November 1994 und damit Wo[X.]hen na[X.]h der notariell beurkundeten Beitrittserklärung vom 5. Oktober 1994 [X.]. 21 Au[X.]h von fals[X.]hen Angaben des Vermittlers etwa über die zu [X.] Mietauss[X.]hüttungen oder die Fungibilität der Fondsbeteili-gung durfte das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht wie ges[X.]hehen ausgehen. Die insoweit ni[X.]ht beweisbelastete Beklagte hat bereits in der Klageerwide-rung zulässigerweise (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2005 - [X.] ZR 341/05, [X.], 340, 343, [X.]. 27) mit Ni[X.]htwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO), dass das mit Anlage [X.] vorgelegte Bere[X.]hnungsbeispiel den Kläger betrifft und der Vermittler irgendwel[X.]he unri[X.]htigen Angaben gema[X.]ht hat. In der Berufungsbegründung hat sie unter Benennung des Vermittlers [X.]als Zeugen ausdrü[X.]kli[X.]h behauptet, eine Fehlberatung des [X.] sei ni[X.]ht erfolgt. Dieses Vorbringen hat das [X.], wie die Revision zu Re[X.]ht rügt, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. 22 bb) Re[X.]htsfehlerhaft ist, au[X.]h insoweit ist der Revision zuzustim-men, weiter die Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, vorsätzli[X.]hes Handeln des Vermittlers werde na[X.]h § 282 BGB a.F. (jetzt: § 280 BGB) vermutet. 23 - 11 - § 282 BGB a.F. ist hier ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht anwendbar. Grund der Haftung der Bank ist eine arglistige Täus[X.]hung dur[X.]h den Vermittler. Diese wird na[X.]h der genannten Senatsre[X.]htspre[X.]hung ledigli[X.]h zur Vermeidung von Wertungswidersprü[X.]hen wie ein vorsätzli[X.]hes Vers[X.]hulden bei Vertrags-verhandlungen behandelt und der Bank zugere[X.]hnet, da der Vermittler bei einem verbundenen Ges[X.]häft ni[X.]ht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Aus dieser Herleitung des Anspru[X.]hs folgt zwingend, dass die Grund-sätze des § 282 BGB a.F. hier keine Anwendung finden können. Denn Grundlage der Haftung ist eine arglistige Täus[X.]hung. Bei dieser muss aber der Getäus[X.]hte die Arglist darlegen und beweisen (vgl. statt aller [X.]/Heinri[X.]hs/Ellenberger, [X.]. § 123 Rdn. 30 m.w.Na[X.]hw.). Ni[X.]hts anderes kann für den aus der arglistigen Täus[X.]hung abgeleiteten Anspru[X.]h aus vorsätzli[X.]hem Vers[X.]hulden bei [X.] gelten. Es ist dementspre[X.]hend anerkannt, dass bei Ansprü-[X.]hen, bei denen Vorsatz Voraussetzung der Norm selbst ist (vgl. dazu [X.], [X.], 721, 722 m.w.Na[X.]hw.), § 282 BGB a.F. (jetzt § 280 BGB) keine Anwendung findet (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1998 - [X.], NJW 1999, 714; Mün[X.]hKommBGB/[X.], 5. Aufl. § 280 Rdn. 35).
II[X.] Das angefo[X.]htene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, war sie zur weite-ren Sa[X.]haufklärung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte si[X.]h eine arglistige Täus[X.]hung des [X.] dur[X.]h den Vermittler über die Fungibilität der Fondsbeteiligung oder die 24 - 12 - zu erwartenden Mietauss[X.]hüttungen ni[X.]ht feststellen lassen, wird das Berufungsgeri[X.]ht si[X.]h au[X.]h no[X.]h mit der Frage zu befassen habe, ob der Kläger zu einer arglistigen Täus[X.]hung über die Höhe der [X.] ausrei[X.]hend und re[X.]htzeitig vorgetragen und der Vermittler eine Aufklärung des [X.] insoweit vorsätzli[X.]h, d.h. im Bewusstsein einer bestehenden Aufklärungspfli[X.]ht, unterlassen hat. Das Berufungsgeri[X.]ht wird weiter zu bea[X.]hten haben, dass es bei Vorliegen einer objektiv feh-lerhaften Angabe des Vermittlers na[X.]h der Senatsre[X.]htspre[X.]hung (Urteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120, [X.]. 49) für die subjektive Komponente der Arglist ausrei[X.]hend sein kann, wenn die entspre[X.]hende Angabe ins Blaue hinein gema[X.]ht worden ist.
[X.] [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 17.01.2006 - 8 O 343/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.11.2006 - 6 U 22/06 -

Meta

XI ZR 411/06

01.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. XI ZR 411/06 (REWIS RS 2008, 3080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3080

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