Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. 5 StR 206/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10349

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 206/15
(alt: 5 StR 133/14)

vom
2. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juni 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
März 2015 wird nach §
349 Abs.
1 StPO als unzu-lässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Der Angeklagte ist vom [X.] wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision wendet er sich ausschließlich gegen die [X.] seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Der Angeklagte kann das Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB verhängt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1979

2 StR 743/78, [X.]St 28, 327, 330 f.; [X.] vom 29. August 2011

5 StR 329/11 mwN).

[X.]Schneider

Berger

Bellay Feilcke
1
2

Meta

5 StR 206/15

02.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. 5 StR 206/15 (REWIS RS 2015, 10349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10349

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