Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. 3 StR 411/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2530

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 411/14
vom
30. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 30.
September 2014
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16.
September 2014 wird als unzulässig zurückge-wiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
April 2014 mit Beschluss vom 16.
September 1914 gemäß §
349 Abs.
2 StGB verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 25.
September 2014, in denen er mitteilt, gegen die Entscheidung "anzugehen"
und eine Bewährungsstrafe anzustreben. Dass der Senat bei seiner Entscheidung [X.] nicht bedacht habe, behauptet der Verurteilte nicht. Der Senat sieht in der Eingabe daher keine Anhörungsrüge nach § 356a StPO, sondern eine Gegenvorstellung. [X.] ist allerdings unzulässig.

1
-
3
-
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2
StPO ergange-nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 1988 -
3 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch [X.], StPO,
7. Aufl.,
§ 349 Rn. 46 mwN).

Becker

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Gericke

Spaniol
2

Meta

3 StR 411/14

30.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. 3 StR 411/14 (REWIS RS 2014, 2530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2530

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