Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 3 StR 371/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1058

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[X.] vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2005 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel wie folgt neu gefasst: 1. Der Angeklagte wird wegen Betruges in 62 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2. Dem Angeklagten wird jegliche berufliche Tätigkeit im Zu-sammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträ-gen für die Dauer von drei Jahren verboten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Verfahrensrügen sind nicht in der von § 345 Abs. 2 [X.] geforder-ten Form erhoben, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu [X.] der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder [X.] Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 [X.] ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verant-wortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat ([X.], 211; [X.] 64, 135, 152; [X.], [X.] 48. Aufl. § 345 Rdn. 15 f. m. w. N.). Dabei hat er die Begründung grundsätzlich selbst zu verfassen, [X.] an ihr ge-staltend mitzuwirken. Diesen Anforderungen genügt die Be-gründungsschrift vom 8. August 2005 mit Ausnahme des ersichtlich vom [X.] selbst verfassten [X.] ([X.]) nicht. Die übrige [X.] von Blatt 2 bis Blatt 103 ist vom Angeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich unterzeichnet worden. Dies hat die Verteidigung im [X.] vom 13. Oktober 2005 auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie die Auffassung vertritt, es genü-ge, wenn der Rechtsanwalt eine vom Angeklagten stammende Schrift durch seine Unterschrift decke, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach ständiger Recht-sprechung darf sich die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht in der bloßen Beurkundung erschöpfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich. Dadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachge-mäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll [X.] werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfeh-lern und sonstigen Mängeln scheitern (BGHSt 25, 272; [X.] 64, 135, 152). Dieses Anliegen der gesetzlichen Formvorschrift wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gelegentlich auch von Rechtsanwälten verfasste [X.] diesen Vorgaben nicht genügen (vgl. [X.] in Löwe/ [X.], [X.] 25. Aufl. § 345 Rdn. 16). Zweifel an der Mitgestaltung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ergeben sich hier insbesondere daraus, dass gravierende Mängel der [X.] unkorrigiert geblieben sind, wie die grob mangelhafte - 4 - Ausführung der Aufklärungsrüge und eine ins Auge springende Widersprüch-lichkeit des Vorbringens: Der Angeklagte wiederholt einerseits die Einwendun-gen aus dem Eröffnungsverfahren, die aus seiner Sicht einen Abbruch der Hauptverhandlung bedingt hätten und trägt andererseits im Zusammenhang mit der Schilderung einer Verständigung über das Verfahren vor, dass er ein Ge-ständnis im Sinne der Anklage abgelegt, um ein sofortiges Urteil gebeten und erklärt habe, dass er die im Eröffnungsverfahren erhobenen Einwände nicht aufrechterhalte. 3. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst, da das Vorliegen gesetzli-cher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ("gewerbsmäßig") nicht auf-zunehmen ist (vgl. [X.], [X.] 48. Aufl. § 260 Rdn. 25). Ferner hat er das Berufsverbot neu formuliert, da durch die Umschrei-bung "für den Berufszweig Versicherungskaufmann" die beabsichtigte [X.] einer künftigen beruflichen Tätigkeit in der Vermittlung von [X.] missverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Sie könnte dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten - was nicht gewollt ist - nur die Be-tätigung als Versicherungskaufmann verboten wird. Das würde ihn nicht treffen, weil er nach den Feststellungen keine Ausbildung als Versicherungskaufmann - 5 - durchlaufen hat. Im Übrigen umfasst dieser Ausbildungsberuf über die Vermitt-lung von Versicherungen hinaus noch zahlreiche andere berufliche Tätigkeiten, etwa im Innendienst von Versicherungsgesellschaften, die ersichtlich nicht [X.] werden sollten. [X.]

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 371/05

02.11.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 3 StR 371/05 (REWIS RS 2005, 1058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1058

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