Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 5 StR 470/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2061

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14

vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober
2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen
wird von der Auferlegung von Kosten und
Auslagen abgesehen.
Es beschwert den Beschwerdeführer
nicht, dass ihm das Folgeverhalten des [X.] in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.
[X.] Schneider

Dölp

König [X.]

Meta

5 StR 470/14

21.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 5 StR 470/14 (REWIS RS 2014, 2061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2061

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