Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 470/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14973

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 470/14

vom
25. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25.
Februar
2015
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Juli 2014 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und wegen erlittener Auslieferungshaft eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Der Rüge
liegt Folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Nach Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen [X.] und Verlesung der Anklageschrift wurde die Hauptverhandlung vom 9.
Juli 1
2
3
-
3
-
2014 um 11.28
Uhr unterbrochen und um 12.10
Uhr fortgesetzt. Weiter heißt es im [X.]:

haben könnte, dass, wenn der Angeklagte eine geständige Einlassung zu den Anklagepunkten
2, 3, 4, 6 und 7 abgeben würde, eine Gesamt-freiheitsstrafe im Bereich von zwei Jahren sechs Monaten bis zu drei Jahren im Raum steht.
Der Vorsitzende erteilt den rechtlichen Hinweis, dass statt des schweren Bandendiebstahls auch eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Dieb-stahls in einem besonders schweren Fall in Betracht

Nach Belehrung des Angeklagten gemäß §
257c StPO stimmten dieser, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft dem Vorschlag der Strafkammer zu. Das [X.] enthält insoweit den Ver-

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen §
243 Abs.
4 Satz
2 in Verbindung mit §
273 Abs.
1a Satz
2 StPO und macht hierzu unter anderem geltend, im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung hätte im Einzelnen [X.] und protokolliert werden müssen, dass während der knapp vierzigminüti-gen Unterbrechung der Hauptverhandlung ein [X.] zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden und welchen wesentlichen Inhalt dieses [X.] gehabt habe.
2.
Die Verfahrensrüge ist zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 2013

2
StR
195/12, [X.], 3046). Sie ist auch begründet.
Der vom Beschwerdeführer gerügte [X.] liegt vor.
4
5
6
7
-
4
-
a)
Nach §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§
202a, 212 StPO stattge-funden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von §
257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10.
Juli 2013

2
StR
47/13, [X.], 610). Diese Mitteilungspflicht ist gemäß §
243 Abs.
4 Satz
2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Gesetz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen und dies auch inhaltlich dokumentiert wird. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
Oktober 2013

4
StR
272/13, StV
2014, 67; [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2010

3
StR
287/10, [X.], 72
f.). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlich-keit (vgl. dazu jüngst [X.], [X.], 170, 171; [X.], 172, 173) [X.] nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständi-gung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2010 aaO). Zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle ist die Mitteilung des Vorsitzenden hierüber gemäß §
273 Abs.
1a Satz
2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen.
b)
Im vorliegenden Fall weist das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 9.
Juli 2014, was die Revision zu Recht beanstandet, weder aus, dass, was nach dem von der Revision mitgeteilten Inhalt des [X.] nahe liegt, in der vierzigminütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung 8
9
-
5
-
ein [X.] stattgefunden noch, welchen wesentlichen Inhalt dieses [X.] in dem vorstehend dargestellten Sinne gehabt hat.
c)
Ein Mangel an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt wurden, führt

ebenso wie die mangelhafte Dokumentation einer Verständi-gung

regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann (Senatsbeschluss vom 8.
Oktober 2013 aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19.
März 2013 aaO).
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer
10

Meta

4 StR 470/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 470/14 (REWIS RS 2015, 14973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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