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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 470/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9.
Dezember 2014
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist unzulässig.
1
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3
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Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das Urteil des [X.]s Frank-furt am Main aufzuheben und diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung mate-riellen Rechts begründet. Er hat es aber versäumt, innerhalb der [X.] klarzustellen, dass er ein nach §
400 Abs.
1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. [X.], 266).
Fischer Appl
Eschelbach
Ott Zeng
2
Meta
09.12.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 2 StR 470/14 (REWIS RS 2014, 573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 573
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