Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 5 StR 343/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2860

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5 StR 343/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2011
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten [X.]
wird
das Urteil des [X.] vom 2. März 2011 gemäß
§ 349 Abs. 4
StPO insoweit mit den Feststellungen
aufgehoben, als der Verfall von
60.000

Die Sache
wird
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. August 2011 zur Revision folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass den insoweit überaus spärlichen Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage das [X.] den für verfallen erklärten Betrag bemessen hat.

2.
Ungeachtet dessen bleibt nach Maßgabe der einschlägigen Feststellungen offen, ob die sichergestellten Gelder überhaupt in einer verfallspezifischen Beziehung zu den vom [X.] festgestellten und abgeurteilten Taten des Angeklagten stehen (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73 Rdnr. 6; zum Verhältnis des Verfalls zum erweiterten Verfall jüngst [X.], Urteil vom 7. Juli 2011

3 [X.] ), zumal da das [X.] weitere vergleichbare Rechtsverstöße nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. [X.] 39).
1
-
3
-

3.
Darüber hinaus ist im Lichte des § 73 Abs. 3 StGB zweifelhaft, ob vermögensabschöpfende Maßnahmen hier tatsächlich gegen den Angeklagten [X.]
zu richten waren.
Vor dem Hintergrund der die der Angeklagte [X.]
zur [X.]) und [X.] 29/30 (Provision in Höhe von 8 %

wovon 3 % der rechtliche Geschäftsführer bekommen habe und 5 % für die allgemeinen
), der als glaubhaft eingestuften Angaben des Mittäters [X.], wonach die [X.] in die Firmenkasse

geflossen seien ([X.] 31), sowie in Anbetracht der konkreten Abwicklung des Scheinrechnungshandels über die Geschäftskonten der beteiligten Unternehmen spricht vorliegend viel dafür, primär die betroffenen juristischen Personen in die Haftung zu nehmen.

Ein Zugriff auf das persönliche Vermögen des Angeklagten käme unter solchen Umständen namentlich etwa dann in Betracht, wenn die sichergestellten Geldbeträge ihrerseits aus treuwidrigen Entnahmen (§
266 StGB) zum Nachteil der vom Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften resultierten. Insoweit verlautbaren die Urteilsfeststellungen freilich nichts Näheres. Überdies sind derartige Rechtsverstöße nicht von der Anklage umfasst.

Dem tritt der Senat bei. Er weist ergänzend auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i StPO sowie §§ 430, 442 StPO hin.

[X.] Schneider

König

Bellay

2

Meta

5 StR 343/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 5 StR 343/11 (REWIS RS 2011, 2860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2860

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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