Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. NotSt (Brfg) 6/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 16072

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 6/14
vom

4. Februar 2015

in dem Disziplinarverfahren

wegen Disziplinarverfügung

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Der Senat für Notarsachen des [X.] hat am 4.
Februar 2015
durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richterin [X.], [X.]
Dr.
Radtke, sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 22. Dezember 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des [X.] nicht teilt (vgl. [X.] 64, 1, 12). Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Dies ist auch im vorliegenden Fall [X.]. Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den 1
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Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.] vor, dass der Beschluss über den Zulassungsan-trag nur kurz begründet werden soll.

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Ge-währung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem
Vortrag des [X.] zur rechtlichen Beurteilung der Anweisung der Landessparkasse zu Oldenburg, den [X.] auf einem [X.] zu verwahren, und den Modalitäten der nach-folgenden Änderung der [X.] befasst. Er hat
sich nach umfassender Prüfung der rechtlichen Auffassung des [X.] nicht angeschlossen.

Galke
[X.]
Radtke

Strzyz
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2014 -
2 X (Not) 18/12 -

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Meta

NotSt (Brfg) 6/14

04.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. NotSt (Brfg) 6/14 (REWIS RS 2015, 16072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16072

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1 BvR 3017/09

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