Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 232/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5542

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 19. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein ZPO §§ 256, 287; BGB §§ 249 [X.], 675 a) Zu den Anforderungen an die [X.], wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsri-siken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein. b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Beleh-rung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zuläs-sigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu beja-hen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu zie-henden Ursachenverläufe ergibt. BGB §§ 222 a.F., 425; [X.] § 51b a.F. - 2 - Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen [X.] namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Ver-zicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist. [X.], [X.]eil vom 19. Januar 2006 - [X.]/01 - O[X.]

[X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2001, berichtigt durch Beschluss vom 10. September 2001, aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 20. April 2000 wird zurückgewiesen, so-weit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den [X.]n zu 2 richtet. Im Übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger stellt Erinnerungsfotos in Freizeiteinrichtungen her, die er an die dortigen Besucher verkauft. Seit 1980 unterhielt er hierfür eine Betriebsstät-te auf dem Gelände des [X.](fortan: [X.]). Die-ser Tätigkeit lag ein im Januar 1980 erstmals für ein Jahr geschlossener und 1 - 4 - danach mehrfach verlängerter Vertrag zugrunde. Im Jahre 1986 heiratete der Kläger und gründete am 19. Juni 1991 mit seiner damaligen Ehefrau die F.

GmbH, deren jeweils allein vertretungsberechtigte, vom Verbot des § 181 BGB befreite Gesellschafter und Geschäftsführer die Ehegatten wurden. Seinen Fotobetrieb brachte der Kläger in diese GmbH ein. Im Jahre 1993 [X.] die Ehe des [X.]. Mit Datum vom 12. Dezember 1995 entwarf und unterzeichnete der [X.] zu 3, der seinerzeit mit den [X.]n zu 1 und 2 in anwaltlicher Sozietät verbunden war, ein an die Ehefrau des [X.] adressiertes Schreiben, mit dem er Namens und in Vollmacht des [X.] die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer der GmbH und den Austritt als Gesellschafter mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 erklärte. Dieses Schreiben übermittelte der [X.] zu 3 zunächst dem Kläger, der es am 30. Dezember 1995 als Einschreiben bei der Post aufgab. Am 4. Januar 1996 verlängerte der Kläger das Vertragsverhältnis mit dem [X.]. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte er seiner Ehefrau mit, das Betriebsinventar der GmbH sei an ihn verkauft unter Verrechnung des Kaufpreises mit noch offenen Gehaltsforderungen, und die Besucherfotografie werde künftig von ihm persönlich ausgeübt. Die Ehefrau, die zu diesem Zeit-punkt das Schreiben des [X.]n zu 3 noch nicht erhalten hatte, widersprach mit einem an den [X.]n zu 3 gerichteten Anwaltsschreiben vom 9. Januar 1996 und wies darauf hin, dass sie aus tatsächlichen Gründen an der Ge-schäftsführung gehindert sei. Zugleich ließ sie den Kläger auffordern, bis zum 11. Januar 1996 zu erklären, die Besucherfotografie im [X.] nicht auf eigene Rechnung vorzunehmen. Schließlich kündigte sie an, sämtliche [X.] ihm gegenüber geltend zu machen. Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 lehnte der [X.] zu 3 die geforderte Erklärung ab. Am 16. Januar 1996 [X.] - 5 - de der Verlängerungsvertrag mit dem [X.] vom 4. Januar 1996 durch einen im Eingang auf den Kläger "persönlich" lautenden Vertrag ersetzt. Der Konkursverwalter über das Vermögen der später in Konkurs gefalle-nen [X.] nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Die-ser Rechtsstreit wurde nach rechtskräftigem Grund- und Teilurteil zu Lasten des [X.] durch einen Vergleich vom 12. November 1999 beendet, nach welchem der Kläger an den Konkursverwalter 100.000 DM zu zahlen hatte. Darüber hinaus wurde der Ehefrau des [X.] im familiengerichtlichen Verfahren ge-genüber dem Zugewinnausgleichsanspruch des [X.] die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von bis zu 211.500 DM wegen dessen [X.] bei Niederlegung des [X.] und Austritt aus der GmbH vorbehalten. Die inzwischen geschiedenen Eheleute schlossen am [X.] 1999 einen Vergleich, nach dem die frühere Ehefrau zur Abgeltung sämtli-cher wechselseitiger Ansprüche aus dem Scheidungsverfahren, insbesondere der titulierten Zugewinnausgleichsansprüche des [X.] in Höhe von 212.581,48 DM, an den Kläger 40.000 DM zu zahlen und ihre sämtlichen im Konkursverfahren über das Vermögen der [X.] festgestellten Forderungen an ihn abzutreten hatte. 3 Der Kläger wirft den [X.]n vor, der [X.] zu 3 habe ihm ohne Hinweis auf das Risiko einer Haftung als Geschäftsführer geraten, die [X.] an sich zu ziehen, und ihm davon auch nach dem Schreiben des Rechtsanwalts der Ehefrau vom 9. Januar 1996 nicht abgeraten. 4 Das [X.] hat die ursprünglich auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen und Feststellung gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. 5 - 6 - Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das [X.]eil des Landge-richts abgeändert und der im [X.] zuletzt allein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]n gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Revision begehren die [X.]n Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Rechtsmittel des [X.]n zu 2 hat auch in der Sache selbst Erfolg. Im Übrigen führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag für zulässig gehalten, weil die [X.]n ihre Schadensersatzpflicht bestritten [X.] und Verjährung drohe, eine bezifferbare Gesamtschadensdarstellung aber fehle und derzeit dem Kläger auch nicht möglich sei. Die Klage sei begründet; denn der [X.] zu 3 habe dem Kläger pflichtwidrig nicht davon abgeraten, gleichzeitig mit seinem Austritt aus der GmbH die Nutzungen des Pachtvertrags mit dem [X.]an sich zu ziehen. Es sei zu vermuten, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den [X.]n zu 3 als Geschäftsführer und Gesellschafter in der GmbH verblieben wäre und entweder diese nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau allein fortgeführt oder die ordnungsge-mäße Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft veranlasst hätte. Hätte der Kläger sich so verhalten, würde er nicht die aus dem Konkurs der GmbH und 7 - 7 - möglicherweise auch aus der Inanspruchnahme seitens der Ehefrau erwachse-nen Nachteile erlitten haben. Ein vollständiger oder auch nur annähernder Aus-gleich dieser Nachteile durch erhaltene Vermögensvorteile sei nicht ersichtlich. Schadensersatzansprüche des [X.] seien nicht verjährt, weil der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nicht dargetan sei. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 8 1. Allerdings rügt die Revision vergeblich prozessuale Fehler des [X.]. 9 a) Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Zwar stimmt die [X.]eilsformel nicht wörtlich mit dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag überein. Die zur Auslegung des [X.] heranzu-ziehenden Entscheidungsgründe ([X.] 34, 337, 339) lassen jedoch erkennen, dass das Berufungsgericht den zuletzt gestellten Feststellungsantrag in vollem Umfang als begründet angesehen hat und mit der Fassung des Tenors darüber nicht hinausgegangen ist. 10 b) Der Übergang auf die Feststellungsklage war auch zulässig. Ein Fest-stellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Leistungsklage zwar möglich gewe-sen wäre, darüber aber Zweifel bestanden und das Prozessgericht - wie hier das Berufungsgericht durch Beschluss vom 5. April 2001 - den Kläger deshalb veranlasst hat, seinen Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern 11 - 8 - ([X.] 28, 123, 126 f). [X.] in Bezug auf die Schadenswahr-scheinlichkeit stehen vorliegend dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge gehört zwar in Fällen eines allgemei-nen Vermögensschadens grundsätzlich schon zu den Voraussetzungen des vom Kläger [X.] ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 1995 - [X.] ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063; v. 25. Oktober 2001 - [X.] ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Beginnt die Verjährung etwaiger Ansprüche des [X.] jedoch nach § 51b Fall 2 [X.] a.F. (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auch unabhängig von einer Schadensentstehung spätestens mit Beendigung des Mandats, so folgt daraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des [X.] an der alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage ([X.], [X.]. v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 1925, 1926). Die weiteren die Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffenden Verfah-rensrügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erach-tet (§ 565a Satz 1 ZPO a.F.). 12 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten des [X.]n zu 3 bejaht, für das die [X.]n zu 1 und 3 als (da-malige) Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät haften können ([X.] 56, 355, 356). 13 a) Der [X.] zu 3 hat bei der Beratung im Zusammenhang mit dem von ihm angefertigten Schreiben vom 12. Dezember 1995 den Kläger [X.] nicht über die mit den angekündigten Schritten verbundenen Risiken und Folgen informiert. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur 14 - 9 - allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des [X.] verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichers-ten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken auf-zuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist ([X.] 89, 178, 181 ff; [X.], [X.]. v. 18. März 1993 - [X.] ZR 120/92, [X.], 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 51/95, [X.], 1824, 1825; v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 188/04, Umdruck Rn. 7, z.[X.].). b) Nach diesen Maßstäben hat es das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als pflichtwidrig gewertet, dass der [X.] zu 3 den Kläger nicht auf das Risiko einer Haftung wegen Entziehung des Marktzugangs und der [X.] aus dem Fotogeschäft im [X.] als wesentlicher Einnahmequelle der GmbH hingewiesen hat. 15 [X.]) Ob sich eine Haftung des [X.] als Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG ergibt, wie das [X.] unter Verweisung auf das Berufungsurteil in dem Verfahren 20 U 105/98 meint, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls durch die alleinige Nutzung der Fotopacht ab dem [X.] und die Veräußerung des auf dem Gelände des [X.] befindli-chen [X.] der GmbH an sich selbst seine gesellschaftliche Treue-pflicht verletzt und sich als Gesellschafter schadensersatzpflichtig gemacht. Besonders die Gesellschafter einer persönlich geprägten GmbH sind verpflich-tet, die Belange der [X.] nicht durch eine rücksichtslose Verfolgung eigennütziger Interessen zu schädigen ([X.], 16 - 10 - [X.]. v. 3. Juli 1978 - [X.], [X.], 1205, 1206). Solange keine Auflö-sung der GmbH beschlossen war, musste der Kläger die [X.] als werbendes Unternehmen betrachten und darauf bedacht sein, es als solches wirtschaftlich zu unterhalten und zu fördern. Es war ihm ver-wehrt, das Unternehmen auszuhöhlen und so einer Liquidation unerlaubt vor-zugreifen ([X.] 76, 352, 355 f). [X.]) Zum Vermögen der [X.] gehörte insbesondere der Marktzugang im [X.] im Rahmen der Fotopacht. Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich bindend festgestellt, dass der Kläger den Fotobetrieb bei Gründung der GmbH mit seiner damaligen Ehefrau 1991 in die Gesellschaft eingebracht hatte. 17 Die Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH ist als Sacheinlage anzusehen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Sacheinlagen sind gemäß § 7 Abs. 3 GmbHG vor der Anmeldung der [X.] so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der [X.] stehen. Die Pflicht zur Einlage eines Unternehmens umfasst alle ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerte, die nicht im [X.] von der Übertragung besonders ausgenommen sind ([X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl., § 5 Rn. 54a). Unerheblich ist demgegenüber, ob der zum Fo-tobetrieb gehörende Pachtvertrag auch in der Einbringungsbilanz erwähnt [X.] und - mangels Aktivierungsfähigkeit - hätte erwähnt werden können. Rechte und Pflichten eines Pächters aus einem Pachtvertrag sind grundsätzlich durch Vertragsübernahme, also entweder durch dreiseitigen Vertrag oder durch [X.] zwischen dem einbringungspflichtigen Gesellschafter und der GmbH unter Zustimmung des Verpächters (vgl. [X.] 95, 88, 93 ff; [X.], [X.]. v. 18. Oktober 1995 - [X.], [X.], 128, 131), zu übertragen. 18 - 11 - Das [X.] konnte unter Bezugnahme auf das Berufungsur-teil im Vorprozess 20 U 105/98 offen lassen, ob die Vertragsübernahme - infolge des Schweigens des [X.]auf das [X.] vom 30. Januar 1992 über die "Umwandlung" der [X.] zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau in eine GmbH - bewirkt worden und die GmbH Vertragspartnerin des [X.] geworden ist. Auch wenn der Verpächter weder einer Vertragsübernahme noch einer Unterver-pachtung an die GmbH (§ 581 Abs. 2, § 549 BGB a.F.) zugestimmt haben soll-te, schuldete der Kläger der GmbH auf Grund der Einbringung des Fotobetriebs jedenfalls den zum Betriebsvermögen gehörenden Marktzugang im [X.] . Das wirtschaftliche Ergebnis sämtlicher mit dieser Örtlichkeit verbundenen Ge-schäfte hatte der Kläger aufgrund seiner gesellschaftsvertraglichen Einbrin-gungspflicht der GmbH zu überlassen. Diese war unbefristet, so dass sie den Kläger auch nach dem Auslaufen eines Pachtvertrages mit dem [X.] verpflichtete, den Marktzugang von Verlängerungsverträgen oder neuen [X.] wiederum im Interesse und für Rechnung der GmbH zu nutzen, [X.] aber, ihr den Ertrag dieses Marktzugangs zu überlassen. 19 Von dieser Verpflichtung wurde der Kläger durch den Austritt aus der GmbH zum Jahresende 1995 nicht frei. Zum einen blieb der Kläger trotz [X.] Gesellschafter, bis die GmbH den Geschäftsanteil des [X.] veräußerte oder einzog. Bis dahin musste der Kläger seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten nachkommen (vgl. [X.] 9, 157, 162 f; 88, 320, 322; [X.], [X.]. v. 2. Dezember 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 606; BayObLG ZIP 2000, 18, 20). Auch später musste der Kläger der GmbH seine mit dem dauernden Marktzugang im [X.]noch nicht vollständig erbrachte Einlage weiter ge-währen. Ihn trafen außerdem nachwirkende [X.] gegenüber der 20 - 12 - GmbH auch nach dem Wirksamwerden des Austritts. Die hier interessierenden Verpflichtungen des [X.] endeten folglich erst nach Vertragsübernahme auch verlängerter oder neu abgeschlossener Fotopachtverträge des [X.] mit dem [X.] durch die GmbH, durch die Unmöglichkeit für den Kläger, der GmbH diesen Marktzugang zu verschaffen oder ihn für ihre Rechnung auszu-üben, oder durch das wegfallende Interesse der GmbH. Infolge Verletzung die-ser Pflichten nach dem 31. Dezember 1995 haftete der Kläger insbesondere für die der GmbH entgangenen Gewinne ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 1976 - [X.], [X.], 194 f; v. 3. Juli 1978, [X.]O 1207 unter [X.] 6.). [X.]) Ob dem [X.]n zu 3 im Zeitpunkt des Schreibens vom 12. De-zember 1995 die beabsichtigte Veräußerung des [X.] und die Ausübung der Besucherfotografie auf dem Gelände des [X.] durch den Kläger bekannt war, kann offen bleiben. Ein Rechtsanwalt genügt seinen [X.] nicht, wenn er eine lediglich formal rechtswirksame Amtsniederlegung ([X.] 121, 257, 262) durch Erklärung gegenüber dem anderen [X.] ([X.] 149, 28, 31) bewirkt, drohende Schadensersatzansprüche der [X.] sowie der Mitgesellschafter und Nachteile für die Lebensführung des Geschäftsführers hingegen nicht berücksichtigt. Der Gegenstand des [X.], die Einbringung des Fotobetriebs, der Zuschnitt der Geschäftsfüh-rung und die Vertragsbeziehungen mit dem [X.] mussten dem [X.]n zu 3 nicht zuletzt auf Grund seiner Teilnahme an der [X.] vom 14. Juni 1994 bekannt sein. Vor diesem Hintergrund musste er sich auch mit der Frage befassen, welche Folgen für den Kläger und die Gesell-schaft sich aus den Veränderungen zum Jahresende 1995 ergeben konnten. 21 Im Übrigen gehört es zu den grundlegenden Pflichten eines Anwalts, zu Beginn eines Mandats den Sachverhalt möglichst genau zu klären, zu dem er 22 - 13 - beratend tätig werden soll. Dabei darf er zwar den tatsächlichen Angaben des Mandanten vertrauen und braucht, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt, keine eigenen Nachforschungen anzustellen. Erscheint jedoch nach den Um-ständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsa-chen erforderlich und ist deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich, darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen ([X.], [X.]. v. 2. April 1998 - [X.] ZR 107/97, [X.], 1542, 1544; v. 22. September 2005 - [X.] ZR 23/04, [X.], 2197, 2199). Eine Auseinandersetzung mit der damaligen Ehefrau des [X.] ließ sich ohne Heranziehung des Gesellschaftsvertrags sachgerecht nicht führen. Hätte der [X.] zu 3 sich diesen vor dem Schreiben vom 12. Dezember 1995 verschafft, so hätte er erkennen müssen, dass der [X.] in die GmbH eingebracht worden war und für den Kläger ein erhebliches Haftungsrisiko bestand, wenn er der GmbH den Marktzugang im [X.] entzog und im eigenen Interesse persönlich weiter nutzte. c) Der [X.] zu 3 hat sich darüber hinaus im Rahmen der [X.] vom 9. Januar 1996 pflichtwidrig verhalten. Das an den [X.]n zu 3 gerichtete Schreiben enthält nicht nur den Hinweis, dass der Ehefrau außer dem Schreiben des [X.] vom 4. Januar 1996 weder eine Erklärung über die Amtsniederlegung noch eine Kündigung zugegangen sei, sondern setzte den [X.]n auch über die [X.] des auf dem Gelände des [X.] vorhandenen [X.] durch den Kläger und die Entziehung des Marktzugangs in Kenntnis. Eine Beratung des [X.] über die mit der Verweigerung der von ihm geforderten Erklärung durch Schreiben des [X.]n zu 3 vom 11. Januar 1996 verbundenen [X.] - 14 - [X.] war spätestens zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Sie ist jedoch von den [X.]n nicht dargelegt worden. 3. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität, wie die Revision mit Recht rügt. 24 a) Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 Satz 1 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) den Zustand herzustellen, der ohne seine Pflichtverlet-zung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmä-ßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie der Mandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert hätte und wie seine Vermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursa-chenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen ([X.] 123, 311, 313). Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflicht-verletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur [X.], für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehe-nen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht für die richterliche Überzeu-gungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädig-ten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebe-nen Anforderungen gestellt werden ([X.], [X.]. v. 25. November 1999 - [X.] ZR 332/98, [X.], 197, 198 f). 25 - 15 - b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zu vermuten, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den [X.]n zu 3 als [X.] und Gesellschafter in der GmbH verblieben wäre und entweder diese nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau allein fortgeführt oder aber die ordnungsgemäße Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft veranlasst hätte. Daraus geht nicht zweifelsfrei hervor, ob das Berufungsgericht dabei von einem Anscheinsbeweis zugunsten des [X.] ausgegangen ist, was rechts-fehlerhaft wäre. Eine solche Beweiserleichterung kann dem Kläger vorliegend schon deshalb nicht zugute kommen, weil im Berufungsurteil zwei Alternativen, nämlich der Verbleib des [X.] in der GmbH verbunden mit der alleinigen Fortführung der Gesellschaft nach Auseinandersetzung mit der Ehefrau sowie die Auflösung und Abwicklung der GmbH, aufzeigt werden. Bei Verstößen ge-gen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauf-tragten beratungsgemäß verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Vorausset-zung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Auf-klärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten ([X.] 123, 311, 314 f). Besteht nicht nur eine einzige verständige [X.], sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich [X.], ist grund-sätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis ([X.], [X.]O 319; st.Rspr.). 26 Die mit dem Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 1995 eingeschlagene und im Rahmen des [X.] vom 11. Januar 1996 beibehaltene Vorgehensweise des [X.] setzte kein Einverständnis seiner Ehefrau voraus 27 - 16 - und verschaffte ihm ab dem 1. Januar 1996 sämtliche Einnahmen aus dem [X.] mit dem [X.] . Allerdings setzte sie den Kläger erheblichen Haf[X.] gegenüber der Gesellschaft und seiner Ehefrau aus. Eine allei-nige Fortführung der Gesellschaft durch den Kläger wäre dagegen nur möglich gewesen, wenn er seine Ehefrau hätte ausschließen oder ihren [X.] hätte erwerben können. Unter welchen Voraussetzungen welche Lösung in welchem zeitlichen Rahmen möglich gewesen wäre, geht weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vorbringen des [X.] hervor. Schließlich war die vom Berufungsgericht alternativ in Betracht gezogene Klage zur Auflösung der GmbH ebenfalls mit erheblichen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden. § 61 Abs. 1 GmbHG setzt voraus, dass die Erreichung des Gesellschaftszwe-ckes unmöglich wird oder andere, in den Verhältnissen der [X.], wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Erwägungen hierzu hat das Berufungsgericht unterlassen. c) Sollte das Berufungsgericht dagegen zutreffend nicht von einem An-scheinsbeweis ausgegangen sein, so hat es zumindest die durch den Maßstab des § 287 ZPO erleichterten Anforderungen an die Darlegung der Kausalität verkannt. 28 [X.]) Der Kläger hat behauptet, ohne die den [X.]n angelasteten Pflichtverletzungen hätte er in einer absehbaren Zeitspanne den Pachtvertrag mit dem [X.] ebenfalls für sich alleine nutzen können; es wäre zu einer "stillen Liquidation" der GmbH gekommen oder zu einer Übernahme des [X.] der Ehefrau durch den Kläger. Dieser Vortrag genügt nicht zur Darstellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fehlberatung des [X.]n zu 3 und dem geltend gemachten Schaden. Trägt der Mandant - wie hier - eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich verhalten hätte, wenn er 29 - 17 - richtig beraten worden wäre, so trifft ihn grundsätzlich die Verpflichtung, den Weg darzulegen, für den er sich konkret entschieden hätte ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZR 104/01, Umdruck Rn. 11). Hiervon könnte im Rahmen der Feststellungsklage nur abgesehen werden, wenn nach jeder der verschiedenen Vorgehensweisen die zur Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs notwendige Schadenswahrscheinlichkeit - nicht notwendig in glei-cher Weise - besteht. Weiterhin muss der Mandant auch die zur Durchführung des [X.] Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter vortragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen; außerdem muss er seinen Schaden entsprechend berech-nen. Der Kläger hat indessen nicht dargetan, für welche Alternative er sich ent-schieden hätte und ob seine damalige Ehefrau mit einer dieser Vorgehenswei-sen einverstanden gewesen wäre bzw. welche Regelungen der [X.] und die Auflösung der Gesellschaft enthielt. Es steht auch nicht fest, dass alle Versuche des [X.] zum Anteilserwerb von seiner Ehefrau, zur Ausschließung seiner Ehefrau aus der Gesellschaft oder zur klageweisen Auflösung mit anschließender Abwicklung wirtschaftlich zum glei-chen Ergebnis geführt und für den Kläger günstiger gewesen wären als die tat-sächliche Vertragsverletzung. Zur Beantwortung der Frage, wie der Kläger und seine damalige Ehefrau sich hypothetisch verhalten hätten, ist zunächst die damals bestehende Interessenlage von Bedeutung ([X.], [X.]. v. 25. November 1999, [X.]O, 198). Diese ist auch von der tatsächlichen Höhe der Einnahmen des [X.] und seiner damaligen Ehefrau als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sowie von der Höhe einer etwaigen Abfindung für den [X.] gekennzeichnet, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. 30 - 18 - [X.]) Im Übrigen ist nicht geklärt, ob das persönliche Zerwürfnis zwischen den Eheleuten einem auch nur vorübergehenden Verbleib des [X.] in der Geschäftsführung der GmbH oder einer Vereinbarung mit der Ehefrau über de-ren Ausscheiden entgegengestanden hätte. Insoweit hat der Kläger im [X.] vom 10. Mai 2001 unter Beweisantritt behauptet, das Verhältnis seiner damaligen Ehefrau hätte ihn an der Beibehaltung des [X.] nicht gehindert, weil er mit ihr in Ausübung seines Amtes nicht in Berührung gekommen sei. Demgegenüber haben die [X.]n eingewandt, nachdem die Ehefrau dem Kläger vorgeworfen habe, zwei der gemeinsamen minderjährigen Kinder misshandelt zu haben, sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr denkbar gewesen, und - unter Beweisantritt - der Kläger hätte sich von dem Handeln gemäß Schreiben vom 12. Dezember 1995 aufgrund eines unheilba-ren [X.] mit seiner Ehefrau auch auf einen etwaigen Rat des [X.] zu 3 hin nicht a[X.]ringen lassen. 31 4. Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Folgerung des Berufungsgerichts, es sei auszuschließen, dass die vom Kläger nach der pflichtwidrigen Beratung durch den [X.]n zu 3 erlittenen Vermögensnachteile durch die Summe der erzielten Vermögensvorteile auch nur annähernd ausgeglichen worden sei. Das lässt der bisherige Parteivortrag nicht erkennen. 32 a) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde ([X.], [X.]. v. 20. Oktober 1994 - [X.] ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451). Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjeni-gen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Bera-ters ergeben hätte. Das erfordert einen [X.], der alle 33 - 19 - von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst ([X.], [X.]. v. 20. November 1997 - [X.] ZR 286/96, [X.], 142 f; v. 20. Januar 2005 - [X.] ZR 416/00, [X.], 999, 1000 unter I[X.]3.a; v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 1925, 1927 unter I[X.]4.). Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen ([X.] 133, 246, 252 f; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZR 249/02, [X.], 475, 476 f unter II[X.]2.b, [X.]). Wie das Berufungsgericht im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags richtig erkannt hat, geht es bei dem [X.] nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Ge-genüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage. b) Da das Berufungsgericht eine konkrete Gegenüberstellung nach die-sen Grundsätzen nicht vorgenommen hat, konnte es rechtlich beanstandungs-frei auch nicht feststellen, ob ein Schaden bereits entstanden oder ein künftiger Schaden zumindest wahrscheinlich war. Dem vorläufigen Anspruch des [X.] auf Gewinnbeteiligung und Geschäftsführervergütung in der GmbH standen die alleinigen Einnahmen des [X.] aus dem Marktzugang im [X.]

nach dem 31. Dezember 1995 gegenüber. Hinzu kamen auf der einen Sei-te die Aufwendungen, die der Kläger für den Anteilserwerb von seiner Ehefrau unter Umständen hätte machen müssen, oder der mögliche Liquidationsverlust, auf der anderen Seite die Haftpflicht gegenüber dem Konkursverwalter und sei-ner Ehefrau im Rahmen der geschlossenen Vergleiche. 34 Der Kläger hat auf den Hinweis des Berufungsgerichts zur hypotheti-schen und tatsächlichen Vermögenslage unter Beweisantritt vorgetragen. [X.] ist die Darstellung der hypothetischen Vermögenslage, nach der so-wohl für den Fall einer Liquidation als auch einer Übernahme der [X.] - teile der Ehefrau einheitlich eine Belastung des [X.] mit der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 125.000 DM an seine damalige Ehefrau angenommen wird. Dabei hat der Kläger nicht nur die Kosten der Liquidation, sondern den Wegfall eigener Einnahmen als Folge einer Liquidation ausgespart. Unter Be-rücksichtigung des nachzuholenden [X.] zur Frage der Kausalität werden die Darlegungen zum Schaden gegebenenfalls zu ergänzen sein. Im Übrigen haben die [X.]n das Vorliegen eines Schadens bestritten ([X.] vom 23. März 2001 Seite 2 Mitte, Seite 3 unten, Seite 6 unter d); Protokoll vom 17. Mai 2001 Seite 2; Schriftsatz vom 7. Juni 2001 Seiten 6 ff). [X.] sind sie den Angaben des [X.] zu seinen Einkünften vor und nach dem 1. Januar 1996 sowie zur Höhe einer Abfindung für die Ehefrau entgegen [X.]. 5. Bei Prüfung der Anspruchsverjährung hat sich das Berufungsgericht fehlerhaft nur mit § 51b [X.] a.F. zweiter Fall (Mandatsbeendigung) befasst. Es hat dabei übersehen, dass die hilfsweise erhobene Verjährungseinrede des [X.]n zu 2 auf der Grundlage des Klägervortrags nach § 51b [X.] a.F. erster Fall durchgreift. 36 a) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt auf [X.] aus dem Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 51b [X.] a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Ein Schadensersatzanspruch ist entstanden, sobald der Berechtigte in der Lage gewesen wäre, seinen [X.] gerichtlich geltend zu machen. Dabei genügt regelmäßig die Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben. Hingegen fehlt es an einem Schaden, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht ([X.] 119, 69, 70 f; [X.]. v. 18. Dezember 1997 - [X.] ZR 180/96, [X.], 779, 780; v. 12. Februar 2004 37 - 21 - - [X.] ZR 246/02, [X.], 2034, 2037; v. 23. Juni 2005 - [X.] ZR 197/01, [X.], 1869, 1870). Hier hatte die anwaltliche Fehlberatung des [X.]n zu 3 den Kläger in ein Haftungsrisiko gegenüber der GmbH wegen Verletzung seiner Einbrin-gungspflicht und - davon abhängig - wegen fehlerhafter Geschäftsführung durch Verkauf des [X.] im [X.]

verstrickt. In einer solchen Risikolage entsteht ein Schaden zwar erst dann, wenn der Vertragspartner tat-sächlich von seinen Rechten Gebrauch macht (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Februar 2000 - [X.] ZR 436/98, [X.], 1498, 1499 unter I[X.]3.a, [X.]; v. 24. Januar 2002 - [X.] ZR 228/00, [X.], 1073, 1076). Die Ehefrau des [X.] hat hier durch [X.] vom 9. Januar 1996 aber angekündigt, sämtliche Schäden dem Kläger gegenüber geltend zu machen. Eine Ablichtung der Erwi-derung des [X.]n zu 3 vom 11. Januar 1996 ist dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage übermittelt worden. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des bereits seit 1994 schwebenden familiengerichtlichen Verfahrens konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ehefrau das Verhalten des [X.] nicht hinnehmen und Schadensersatzansprüche erheben würde. Unerheblich ist, dass der Schaden bis zum Ablauf des 11. Januar 1996 nach der Behauptung des [X.] wieder hätte rückgängig gemacht werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 2005 - [X.] ZR 197/01, [X.]O). Die am 27. Januar 1999 eingereichte Klage hat die spätestens mit Ablauf des 11. Januar 1999 vollendete Verjährung nicht mehr gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrechen können. 38 b) Der von dem [X.]n zu 3 mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 erklärte Verzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung wirkt nicht zu Lasten des [X.]n zu 2. Abweichend von § 425 BGB a.F. wirken 39 - 22 - verjährungsunterbrechende oder Œeinschränkende Erklärungen oder Handlun-gen eines Mitglieds einer Rechtsberatersozietät grundsätzlich auch gegenüber der [X.] und den übrigen Angehörigen der Sozietät, es sei denn, dass der Sozius sein Vorgehen auf seine eigene Verbindlichkeit beschränkt. Eine solche Einschränkung muss in einer entsprechenden Erklärung oder aufgrund der Besonderheit der konkreten Umstände für den Mandanten deutlich [X.] ([X.], [X.]. v. 28. September 1995 - [X.] ZR 227/94, [X.], 33, 35; [X.], Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform (2002), Rn. 309). Auf die an das "[X.]. " zu Händen des [X.]n zu 3 adressierten Anwaltsschreiben vom 5. und 24. November 1998 hatte der [X.] zu 3 mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 auf dem Briefpapier der "Sch. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer" Namens "unserer [X.]" den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Auf diesem Briefbogen sind unter den Rechtsanwälten der Sozietät allein die [X.]n zu 1 und 3 verzeichnet. Der [X.] zu 2 ist darauf anders als z. B. auf den Schreiben der "Sch.

Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer [X.]" vom 12. Dezember 1995 an den Kläger und an dessen damalige [X.] nicht mehr genannt. Bei dieser Sachlage durfte der anwaltlich vertretene Kläger nicht annehmen, der [X.] zu 3 erkläre den Verzicht auf die Verjäh-rungseinrede auch zu Lasten des [X.]n zu 2 als früheren Sozietäts-mitglieds. c) Dem [X.]n zu 2 ist es nicht wegen Verletzung einer sekundären Hinweispflicht verwehrt, sich auf den Eintritt der [X.] zu berufen. Der Kläger behauptet zwar, der [X.] zu 3 sei bis nach April 1996 für ihn zur Abwehr der vom Konkursverwalter geltend gemachten Ansprüche [X.] tätig gewesen und habe deswegen Veranlassung zu einem Hinweis auf Schadensersatzansprüche gegen sich selbst gehabt. Der [X.] zu 2 hat 40 - 23 - auch nicht behauptet, zu dieser Zeit bereits aus der Sozietät ausgeschieden gewesen zu sein. Trotz unterlassener Belehrung über den etwaigen Regress-anspruch und dessen Verjährung entfallen der [X.] und damit die Verlängerung der Verjährungsfrist aber dann, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der [X.] anderweitig anwaltlich zum Zweck der Prüfung des Regressanspruchs beraten wird oder auf sonstige Weise über den [X.]anspruch und dessen Verjährung sichere Kenntnis erhält ([X.], [X.]. v. 14. November 1991 - [X.] ZR 31/91 NJW 1992, 836, 837; v. 27. Januar 1994 - [X.] ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1407; v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 354/98, [X.], 1267 f). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ein anderer Rechtsanwalt dessen Schadensersatzanspruch rechtzeitig vor Vollendung der [X.] anmeldet ([X.], [X.]. v. 14. November 1991, [X.]O). Darauf, ob der regresspflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muss, kommt es nicht an ([X.], [X.]. v. 12. Dezember 2002 - [X.] ZR 99/02, [X.], 928, 930). Der Kläger war, wie aus dem [X.] vom 5. November 1998 hervorgeht, in der Frage der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen-über den [X.]n spätestens in diesem Zeitpunkt und damit rechtzeitig vor Ablauf der [X.] anderweitig anwaltlich vertreten.
II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da der Rechtsstreit gegenüber dem [X.]n zu 2 spruchreif ist, hat der Senat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird, nachdem der Kläger Gelegenheit erhal-ten hat, seinen Vortrag nach den Hinweisen dieses [X.]eils zu ergänzen, die 41 - 24 - dann noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und insbesondere die [X.] der [X.]n zu 1 und 3 im Schriftsatz vom 7. Juni 2001 gegen das Vorliegen eines Schadens zu berücksichtigen haben. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.04.2000 - 2 O 39/99 - O[X.], Entscheidung vom 05.07.2001 - 18 U 1/01 -

Meta

IX ZR 232/01

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 232/01 (REWIS RS 2006, 5542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5542

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