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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom10. April 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch [X.] des 3. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2001 auf über 30.677,51 • (= 60.000 DM)festzusetzen, wird abgelehnt.Gründe:Die Klägerin hat der Beklagten die Liegenschaft [X.] zu einemmonatlichen Mietzins von 2.350 DM auf unbestimmte [X.] vermietet. [X.] Kündigung des Vertrages verlangt die Klägerin von der [X.] und Herausgabe der vermieteten Grundstücke. Das [X.] Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die dagegengerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäߧ 8 ZPO auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die streitige [X.] im Sinne dieserVorschrift sei von der Klageerhebung am 15. März 2000 bis zum30. September 2000 zu berechnen. Zu diesem [X.]punkt hätte die Beklagteden Mietvertrag unter Anwendung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. spätestenskündigen können. Auf den streitigen [X.]raum entfalle daher ein Mietzins voninsgesamt 15.275 DM (6,5 Monate x 2.350 DM).- 3 -Diese Ausfrungen sind aus Rechtsgricht zu beanstanden. [X.], in denen Bestand oder Dauer eines [X.]ses streitig sind,wozu auch Rmungsklagen nach vorausgegangener Kigung zlen, folgtder [X.] grundstzlich aus § 8 ZPO. Bei [X.] unbe-stimmter Dauer berechnet sich die streitige [X.] im Sinne von § 8 ZPO von [X.] bis zu dem Tag, auf den derjenitte [X.] können, [X.] behauptet (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992- XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Rmungsklage 1; [X.] vom10. August 1999 - [X.] - NJW-RR 1999, 1531).Die Beklagte hat in der letzten mlichen Verhandlung vor dem Ober-landesgericht nicht in Abrede gestellt, [X.] die Klrin das [X.], dasauf unbestimmte [X.] eingegangen war, jedenfalls innerhalb der gesetzlichenFrist [X.] könne. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, [X.] eineUmdeutung der auûerordentlichen Kigung der Klrin in eine ordentlicheKigung erstmals in der letzten mlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht angesprochen worden ist, da es in diesem Zusammenhang nur aufdie rechtliche Möglichkeit ankommt, ordentlich [X.] zu können. Die [X.] 4 -hat in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, [X.] sie einen von der Mg-lichkeit einer ordentlichen Kiigen Endzeitpunkt des [X.].Gerber[X.][X.][X.]Vézina
Meta
10.04.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 248/01 (REWIS RS 2002, 3762)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3762
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