Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZR 28/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1329

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[X.] ZR 28/02vom2. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr.[X.] und [X.]:Das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2002 beschwert den Beklagten mitmehr als 30.677,51 60.000 DM)Gründe:[X.]Nach dem mit der Revision angefochtenen Urteil des [X.] der Kläger 1998 dem Beklagten seine ihm zustehende [X.] ohne Fläche für die [X.] vom 1. Oktober 1998 bis 31. März 2000 gemäߧ 7 Abs. 2a [X.] verpachtet. Die zuständige [X.] ging [X.] in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erforderlichen Bescheinigung vom Kaufder Referenzmenge aus. Der Beklagte nutzt die Referenzmenge im Rahmenseiner Milchproduktion auch über den 31. März 2000 hinaus mit der Behaup-tung, er habe sie vom Kläger gekauft.Das Berufungsgericht hat den Beklagten, nachdem das Landgericht [X.] hinsichtlich der Nutzung der Referenzmenge abgewiesen hatte, verurteilt,für die [X.] von April 2000 bis einschließlich Juni 2001 für die Überlassung [X.] insgesamt 8.480,41 DM) entsprechend ei-- 3 -nem monatlichen Entgelt von 565,36 DM), nebst Zinsen an [X.] zu bezahlen (Nr. [X.] 1. des [X.] hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der [X.]) zu bezahlen (Nr. [X.] 2. des [X.] hat es den Beklagten verurteilt, mit dem Kläger bei den zuständi-gen Behörden einen Antrag auf Rückübertragung der [X.] auf den Kläger zu stellen (Nr. [X.] 3. des Tenors).Schließlich hat es festgestellt, daß der Beklagte seit 1. April 2000 mitseiner Verpflichtung zur Rückübertragung der [X.] in Verzug ist(Nr. [X.] 4. des Tenors).Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht in Übereinstim-mung mit seinem Streitwertbeschluß vom 5. Juli 2001 auf [X.]) festgesetzt. Dabei hat es hinsichtlich der [X.] in Nr. [X.] 1. des Tenors eine Beschwer in Höhe von 8.480,41 (16.586,25 DM) und hinsichtlich der Feststellung in Nr. [X.] 2. eine solche [X.] DM x 12 = 13.269 DM) angenommen;in bezug auf die Nr. [X.] 3. und 4. hat es die Beschwer auf 2.556,46 DM)bzw. 255,65 DM) festgesetzt.Der Beklagte begehrt eine Heraufsetzung der Beschwer auf über30.677,51 DM). Auf die Feststellung im Urteil, er habe dem Kläger fürdie [X.] ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Referenzmenge [X.]) zu bezahlen (Nr. [X.] 2. des Tenors), sei § 9 ZPO [X.]. Insoweit belaufe sich die Beschwer daher nicht auf den Jahresbetragder monatlichen Zahlungen, wie vom Berufungsgericht angenommen, sondern- 4 -auf den 3 ½-fachen Wert des einjährigen Bezuges, was einem Betrag von23.745,12 DM) entspreche. Hinsichtlich der Rückübertragung [X.] (Nr. [X.] 3. des Tenors) sei gemäß § 3 ZPO mindestens der [X.] der Referenzmenge, der sich nach seinen Angaben auf 32.037,27 (62.659,45 DM) beläuft, als Beschwer festzusetzen. Auch der Ansatz einesWertes von 255,65 ichmit seiner Verpflichtung zur Rückübertragung befinde, sei viel zu gering (Nr. [X.] 4des Tenors).I[X.]Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer auf über 30.671,51 (60.000 DM) festzusetzen, ist begründet.Der Wert der Beschwer des Beklagten hinsichtlich seiner Verurteilung,zusammen mit dem Kläger bei den zuständigen Behörden einen Antrag aufRückübertragung der Referenzmenge zu stellen (Nr. [X.] 3. des Tenors), [X.] auf lediglich 2.556,46 ohne jede Begründung getan hat, sondern ist gemäß § 3 ZPO auf [X.] halben Wert der Referenzmenge, dies sind rund 29.400 Die Verurteilung des Beklagten zur Rückübertragung zielt darauf ab [X.] voraussichtlich auch zur Folge, daß der Beklagte die Referenzmenge [X.] seiner Milchproduktion nicht mehr nutzen kann. Das wirtschaftlicheInteresse des Beklagten, den Kläger im verwaltungsrechtlichen Verfahren aufRückübertragung der Menge nicht zu unterstützen, richtet sich daher nach de-ren Wert. Dieser beläuft sich entsprechend den Feststellungen des [X.] 5 -urteils bei der in Rede stehenden Menge von 73.717 kg und einem unstreitigenPreis von 0,77 ![X.] ist, nicht schon automatisch zur Rückübertragung führt, ist der [X.], der sich abgerundet auf 29.400 *ˆ+%DDer Betrag von 29.400 Beklagten zur Zahlung von 8.480,41 [X.] des § 546 Abs. 1 ZPO a. F. von 30.677,51 +]{[X.] des Beklagten gegen die weiteren Wertfestsetzungen des Beru-fungsgerichts kommt es daher nicht an.Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 28/02

02.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZR 28/02 (REWIS RS 2002, 1329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1329

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