Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 266/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 898

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 266/03
vom 4. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 4. November 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: [X.] •.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist [X.] nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls fehle es an der [X.] einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, weil aus einem gegen Schlosser erwirkten Titel nicht erfolgreich hätte voll-streckt werden können und im Zeitpunkt der Titulierung die einjährige [X.] bereits abgelaufen gewesen wäre, läßt keinen Zulassungsgrund er-- 3 -

kennen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 266/03

04.11.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 266/03 (REWIS RS 2004, 898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 898

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