Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 51/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 7065

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 51/12

vom

25. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung der Führung
einer Fachanwaltsbezeichnung

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Der
Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch
den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen
Lohmann
und Dr.
Fetzer sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini

am
25. März 2013
beschlossen:

Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des
II.
Senats des
[X.]s Berlin vom 27. April 2012 wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt.
Am 31. Juli 2006 beantragte er bei der [X.] für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer [X.]

die Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung "Erbrecht"
zu führen. Im Jahre 2008 verlegte der Kläger seinen Kanzleisitz in den Bezirk der Beklagten. Mit Schreiben vom 26.
September 2008 forderte der Berichterstatter des Fachanwaltsausschusses der Beklagten den Kläger auf, die [X.] zu ergänzen, den [X.] dreier Verfahren mitzuteilen und Arbeitsproben einzureichen; dabei über-sah er, dass sich bei den Akten bereits Arbeitsproben befanden, welche der Kläger in [X.]

eingereicht hatte. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 lehnte die
Beklagte den Antrag ab, weil zwar 20 rechtsförmliche Verfahren nachgewiesen seien, nicht aber 60 nichtförmliche Verfahren. Wegen der unzu-reichenden Angaben in der [X.] sei eine positive Entscheidung nach [X.]
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lage nicht möglich; den ihm erteilten Auflagen sei der Kläger nicht nachgekom-men.

Auf die Klage des [X.] hat der [X.] den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"
zu führen. In der Begründung heißt es, die Anforderung von Arbeitsproben sei unberechtigt gewesen, weil solche bereits vorgelegen hätten und die Beklagte nicht begründet habe, warum [X.] erforderlich seien. Deshalb seien sämtliche in der [X.] auf-geführten Verfahren mit dem Faktor "1"
zu berücksichtigen. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die von der
Beklagten dargelegten
Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 FAO
bedürfen einer Klärung im Berufungsver-fahren. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des [X.]s, der wegen der aus seiner Sicht unbe-rechtigten Anforderung weiterer Arbeitsproben jegliche Überprüfung der [X.] unterlassen hat.

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III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un-zulässig.

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

Frey
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
II AGH 2/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 51/12

25.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 51/12 (REWIS RS 2013, 7065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7065

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