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PDF anzeigen[X.]/00vom5. April 2000in der [X.].: [X.]/95 [X.] RostockAz.: 361 (300) [X.]/97 [X.].: 1 Ws 525/99 Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. April 2000 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.]s Rostock ist fürdie Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffendennachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil [X.] vom 10. Juli 1997 bewilligten Straf-aussetzung zur Bewährung zuständig.Gründe:[X.] Urteil des [X.]s Schwerin vom 18. Januar 1995 wurde [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monatenverurteilt. Nachdem er zwei Drittel der Strafe in der Justizvollzugsanstalt [X.] verbüßt hatte, wurde von der Strafvollstreckungskammer des [X.]sRostock die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe durch Beschluß vom7. Juli 1995 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde durch wei-tere Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des [X.]s Rostock vom3. Februar 1997 und vom 12. Februar 1998 bis zum 25. Juli 2001 verlängert.Durch Urteil des [X.] vom 10. Juli 1997 wurdeder Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, de-ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt [X.] -Das [X.] Rostock (Strafvollstreckungskammer) und das [X.] (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeitfür die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453StPO) hinsichtlich der mit Urteil des [X.] vom 10. Juli1997 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.II.Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO).Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]s Rostock(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Satz 2 StPO).Da die weiteren Verurteilungen des Angeklagten durch das [X.] vom 27. August 1996 und durch das [X.] vom16. Oktober 1996 zum einen durch Erlaß und zum anderen durch vollständigeBezahlung der Geldstrafe erledigt sind, kommt keine nachträgliche Gesamts-trafenbildung gemäß § 460 StPO in Betracht, so daß sich die Zuständigkeitnicht nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO richtet. Maßgebend ist vielmehr § 462 aAbs. 4 StPO, der dem [X.] verleiht. Durch dieseVorschrift wird die Zuständigkeit e i n e s Gerichts für nachträgliche Ent-scheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in demEinzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht ge-geben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden.Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht odere i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit [X.] stets die Zuständigkeit des Gerichts des erstenRechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt- 4 -gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagtenrechtskräftig zu Strafe verurteilt haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3StPO).Die Strafvollstreckungskammer des [X.]s Rostock ist gemäߧ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zutreffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Be-währung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet inden Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den [X.] auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die [X.] "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). [X.] Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer [X.] 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu-ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän-digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des [X.] ersten Rechtszuges.[X.] [X.] [X.]Rothfuß
Meta
05.04.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 2 ARs 83/00 (REWIS RS 2000, 2596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2596
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