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Nichtannahmebeschluss: Mangels wirksamer Vollmacht unzulässige Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sich die allgemein "wegen Verfassungsbeschwerde" erteilte [X.] nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausdrücklich auf das Verfahren bezieht (vgl. [X.] 62, 194 <200>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.10.2014
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Düsseldorf, 1. September 2014, Az: III-1 Ws 357/14, Beschluss
§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2014, Az. 2 BvR 2446/14 (REWIS RS 2014, 1866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1866
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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