Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. V ZB 51/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4863

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[X.]/02vom16. Januar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 104 Abs. 1 Satz 2Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines [X.] rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf"Ergänzung" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das [X.] 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom26. November 2001 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung [X.].[X.], [X.]. v. 16. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 19. August 2002 wird [X.] der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 407,92 Gründe:[X.] Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001hat das [X.] der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungs-ansprüche gegen die Klägerin entsprechend ihrem Antrag auf "gesetzlicheVerzinsung" [X.]eils 4 % Zinsen zuerkannt. Nach der Änderung von § 104Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] [X.]. 1887) und - erneut - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom26. November 2001 ([X.] I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, [X.] dahin zu ergänzen, daß die Zinsen auf den [X.] ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen. Das- 3 -[X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen [X.] die Beklagte zu 2 ihren Antrag weiter.[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässi-ge Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der [X.] begehrten Ergänzung steht die Rechtskraft der [X.] Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß [X.] formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (OLG Mün-chen, Rpfleger 1987, 262, 263; [X.], 665, 666; [X.],[X.] 1986, 599, [X.]. m.w.N.; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 104[X.]. 21 Stichwort: Rechtskraft) und daß im konkreten Fall die Kostenfestset-zungsbeschlüsse, deren Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftiggeworden sind. Folge der materiellen Rechtskraft ist, daß sich eine erneuteEntscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. Senat, [X.]Z93, 287, 289 m.w.N.). Gegenstand der Kostenfestsetzung waren vorliegendneben dem Erstattungsanspruch die hierauf nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzahlenden Zinsen, und zwar der Zinsanspruch für den gesamten Zeitraum [X.], also bis zur Zahlung oder Befriedigung durch Vollstreckung(vgl. auch Senat, [X.]Z 100, 211, 213). Über diesen Anspruch hat das Land-gericht - entsprechend der damaligen Rechtslage in Höhe von 4 % - rechts-- 4 -kräftig entschieden. Jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem Anspruchist daher ausgeschlossen.2. Soweit vertreten wird, die Rechtskraft stehe deswegen nicht entge-gen, weil nur über einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % entschieden [X.], ein darüber hinausgehender Anspruch daher noch im Wege der Nachfest-setzung geltend gemacht werden könne ([X.] 2002, 1218; [X.] Siegburg [X.] 2002, 481, 482), wird übersehen, daß im Regelfall,und so auch hier, nicht über einen Teil des [X.] entschieden wordenist, sondern über den Zinsanspruch in voller Höhe, so wie er dem [X.] zustand. Danach bleibt kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraftausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre. [X.] wie nach rechtskräftigem Abschluß eine Senkung des Zinssatzes geltendgemacht werden könnte (vgl. Senat, [X.]Z 100, 211, 213), kann folglich eineNachforderung erhoben werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.3. Dem steht nicht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die ganzüberwiegend anerkannte Praxis entgegen, wonach einem Antrag auf Verzin-sung eines bereits rechtskräftig ohne Zinsen festgesetzten [X.] nicht der Einwand der Rechtskraft entgegensteht (vgl. dazu [X.] 1978, 1027; [X.] 2002, 1218; Musielak/Wolst, [X.]., § 104 [X.]. 12; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 104 [X.]. 25). Insolch einem Fall fehlt eine rechtskräftige Entscheidung über den Zinsanspruch.Nur der Kostenerstattungsanspruch selbst ist Gegenstand der Festsetzung.Nur darüber konnte mit Rechtskraftwirkung befunden werden. Dann kann ge-genüber dem nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nicht mit dem Ge-sichtspunkt der Rechtskraft argumentiert werden. Darin liegt der wesentliche- 5 [X.]. [X.] sind die Fälle entgegen der Auffassung [X.] deswegen gerade [X.] Daß der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2ZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. [X.], Rpfleger 2001,573, 574), führt zwar dazu, daß die Neuregelung mit ihrem Inkrafttreten [X.] Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung zum 1. Januar 2002) die zu [X.] Zeitpunkt noch anhängigen oder die erst danach geltend gemachten Zins-ansprüche, unabhängig, ob sie schon früher fällig geworden sind, erfaßt ([X.], Rpfleger 2002, 280; vgl. auch schon [X.] NJW 1959, 1088).Es hat aber nicht zur Folge, daß nachträglich in ein rechtskräftig abgeschlos-senes Verfahren eingegriffen werden könnte (so aber - ohne Begründung -[X.] 2002, 1218; AG Siegburg [X.] 2002, 481, 482). [X.] gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß neues [X.] wohlauf noch anhängige, nicht aber auf abgeschlossene Verfahren angewendetwerden kann und daß auch neu gesetztem materiellen Recht [X.] beizumessen ist. Etwas anderes kann - ohne ausdrückliche Anord-nung einer Übergangsbestimmung - nur angenommen werden, wenn eineRückwirkung nachweislich gewollt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck derNorm ergibt (vgl. [X.] 39, 156, 167; [X.]Z 3, 82, 84; Senat, [X.]Z 7, 161,167; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO [X.]. 2; [X.]/[X.], ZPO,23. Aufl., Einleitung [X.]. 104). Solches kommt hier nicht in [X.] 6 -I[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZB 51/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. V ZB 51/02 (REWIS RS 2003, 4863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4863

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