Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 4 StR 296/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 843

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 296/03vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. Dr. [X.],[X.]in am Bundesgerichtshof[X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] am [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2003 werden verworfen.2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diehierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse. Die Angeklagte hat [X.] ihres Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen der Tötung zweier von [X.] ([X.]: 1997 und 2002) der Kindestötung und [X.] für schuldig befunden und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Jahren ([X.]: zwei Jahre und sechs Monate und siebenJahre) verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Ange-klagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellenRechts gerügt wird. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision [X.], die vom [X.] nicht vertreten wird, ist - wiedie Revisionsbegründung deutlich macht [X.] ungeachtet des umfassend gestell-ten [X.] wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl.BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.- 4 -1. Die Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügekeinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verneinung eines min-der schweren Falles des Totschlags durch das [X.] ist nicht zu [X.]. Zwar kann nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. die psychische Aus-nahmesituation einer Mutter, die ihr eheliches oder nichteheliches Kind in [X.] nach der Geburt tötet, durch die Anwendung des § 213 StGB Berück-sichtigung finden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der [X.] zum 6. [X.]. 13/8587 S. 34). Die Annahme eines minderschweren Falles ist jedoch in diesen Fällen entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht zwingend, sondern bedarf - wie auch sonst - einer Gesamtwürdi-gung. Eine solche hat das [X.] unter sorgfältiger Abwägung der für undgegen die Angeklagte sprechenden Umstände vorgenommen und einen minderschweren Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB insbesondere mit Blick darauf,daß es sich um eine Wiederholungstat handelt, rechtsfehlerfrei verneint.2. Auch der Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie in erster [X.] Hinblick auf die 1997 begangene Tat die Annahme eines minder schwerenFalles der Kindestötung (§ 217 Abs. 2 StGB a.F.) beanstandet und sich im üb-rigen gegen die Bemessung der wegen Totschlags verhängten [X.](Freiheitsstrafe von sieben Jahren) sowie der Gesamtstrafe wendet, bleibt [X.] versagt. Die Höhe der verhängten [X.]n und der [X.] jeweils im Bereich des dem Tatrichter bei der Strafzumessung [X.]. Ihre Bemessung läßt Rechtsfehler nicht er-kennen, solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. [X.] Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 217 Abs. 2 StGBa.[X.]- 5 -a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, obdas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der [X.] vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkom-menden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendungdieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Ge-samtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zuwürdigen sind, die für die Wertung der Tat und des [X.] in Betracht kommen,gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehenoder nachfolgen (st. [X.]., vgl. nur die Nachweise bei [X.]/[X.] 51.Aufl. § 46 Rdn. 85). Die Erschwernis- und Milderungsgründe auf diese Weisenach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des [X.]. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.[X.] sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen,wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogarnäher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie [X.], 529 jeweils mit weiteren [X.]) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme eines minderschweren Falls der Kindestötung rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die diemaßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Es hat hierbei zu [X.] Angeklagten namentlich ihr Geständnis, die bisherige Straflosigkeit, [X.] die Tat begünstigender Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie den [X.] berücksichtigt, daß sie aus einer Konfliktsituation heraus in einem [X.]wenn auch nicht tiefgreifenden [X.] Affekt handelte. Daß das [X.] hierbei[X.] wie die Revision meint [X.] die Art und Weise der Tatausführung und das Ver-- 6 -halten der Angeklagten nach der Tat nicht im Blick gehabt haben könnte, stehtnicht zu befürchten. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder nötignoch möglich (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3).c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die vom[X.] vorgenommene Berücksichtigung einer Affektsituation auch [X.] gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Richtig istzwar, daß durch die Privilegierung des § 217 StGB a.F. dem mit dem Geburts-vorgang gewöhnlich verbundenen besonderen Erregungszustand der nicht-ehelichen Mutter Rechnung getragen werden sollte (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 217 Rdn. 1 und 6). Zutreffend ist auch, daß das Verbot der Doppel-verwertung über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Um-stände erfassen kann, die - ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zusein [X.] gerade den gesetzgeberischen Anlaß für seine Schaffung bildeten [X.] die Tat typisch sind (vgl. hierzu etwa [X.] in [X.]/[X.] [X.]. § 46 Rdn. 45 a, 46 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). [X.] in welchem Umfang dies auch für die Beurteilung der Voraussetzungendes § 217 Abs. 2 StGB a.F. gilt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Das[X.] hat nämlich bei der Annahme eines minder schweren Falles er-sichtlich nicht auf einen geburtsbedingten Erregungszustand der [X.] -sondern auf eine durch ihre Persönlichkeitsauffälligkeiten und außergewöhnli-chen Lebensverhältnisse verursachte besondere, als existentiell [X.] abgestellt. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstan-den.˙˙ [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 296/03

06.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 4 StR 296/03 (REWIS RS 2003, 843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 843

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.