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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 296/03vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. Dr. [X.],[X.]in am Bundesgerichtshof[X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] am [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2003 werden verworfen.2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diehierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse. Die Angeklagte hat [X.] ihres Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen der Tötung zweier von [X.] ([X.]: 1997 und 2002) der Kindestötung und [X.] für schuldig befunden und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Jahren ([X.]: zwei Jahre und sechs Monate und siebenJahre) verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Ange-klagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellenRechts gerügt wird. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision [X.], die vom [X.] nicht vertreten wird, ist - wiedie Revisionsbegründung deutlich macht [X.] ungeachtet des umfassend gestell-ten [X.] wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl.BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.- 4 -1. Die Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügekeinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verneinung eines min-der schweren Falles des Totschlags durch das [X.] ist nicht zu [X.]. Zwar kann nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. die psychische Aus-nahmesituation einer Mutter, die ihr eheliches oder nichteheliches Kind in [X.] nach der Geburt tötet, durch die Anwendung des § 213 StGB Berück-sichtigung finden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der [X.] zum 6. [X.]. 13/8587 S. 34). Die Annahme eines minderschweren Falles ist jedoch in diesen Fällen entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht zwingend, sondern bedarf - wie auch sonst - einer Gesamtwürdi-gung. Eine solche hat das [X.] unter sorgfältiger Abwägung der für undgegen die Angeklagte sprechenden Umstände vorgenommen und einen minderschweren Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB insbesondere mit Blick darauf,daß es sich um eine Wiederholungstat handelt, rechtsfehlerfrei verneint.2. Auch der Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie in erster [X.] Hinblick auf die 1997 begangene Tat die Annahme eines minder schwerenFalles der Kindestötung (§ 217 Abs. 2 StGB a.F.) beanstandet und sich im üb-rigen gegen die Bemessung der wegen Totschlags verhängten [X.](Freiheitsstrafe von sieben Jahren) sowie der Gesamtstrafe wendet, bleibt [X.] versagt. Die Höhe der verhängten [X.]n und der [X.] jeweils im Bereich des dem Tatrichter bei der Strafzumessung [X.]. Ihre Bemessung läßt Rechtsfehler nicht er-kennen, solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. [X.] Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 217 Abs. 2 StGBa.[X.]- 5 -a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, obdas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der [X.] vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkom-menden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendungdieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Ge-samtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zuwürdigen sind, die für die Wertung der Tat und des [X.] in Betracht kommen,gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehenoder nachfolgen (st. [X.]., vgl. nur die Nachweise bei [X.]/[X.] 51.Aufl. § 46 Rdn. 85). Die Erschwernis- und Milderungsgründe auf diese Weisenach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des [X.]. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.[X.] sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen,wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogarnäher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie [X.], 529 jeweils mit weiteren [X.]) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme eines minderschweren Falls der Kindestötung rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die diemaßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Es hat hierbei zu [X.] Angeklagten namentlich ihr Geständnis, die bisherige Straflosigkeit, [X.] die Tat begünstigender Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie den [X.] berücksichtigt, daß sie aus einer Konfliktsituation heraus in einem [X.]wenn auch nicht tiefgreifenden [X.] Affekt handelte. Daß das [X.] hierbei[X.] wie die Revision meint [X.] die Art und Weise der Tatausführung und das Ver-- 6 -halten der Angeklagten nach der Tat nicht im Blick gehabt haben könnte, stehtnicht zu befürchten. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder nötignoch möglich (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3).c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die vom[X.] vorgenommene Berücksichtigung einer Affektsituation auch [X.] gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Richtig istzwar, daß durch die Privilegierung des § 217 StGB a.F. dem mit dem Geburts-vorgang gewöhnlich verbundenen besonderen Erregungszustand der nicht-ehelichen Mutter Rechnung getragen werden sollte (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 217 Rdn. 1 und 6). Zutreffend ist auch, daß das Verbot der Doppel-verwertung über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Um-stände erfassen kann, die - ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zusein [X.] gerade den gesetzgeberischen Anlaß für seine Schaffung bildeten [X.] die Tat typisch sind (vgl. hierzu etwa [X.] in [X.]/[X.] [X.]. § 46 Rdn. 45 a, 46 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). [X.] in welchem Umfang dies auch für die Beurteilung der Voraussetzungendes § 217 Abs. 2 StGB a.F. gilt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Das[X.] hat nämlich bei der Annahme eines minder schweren Falles er-sichtlich nicht auf einen geburtsbedingten Erregungszustand der [X.] -sondern auf eine durch ihre Persönlichkeitsauffälligkeiten und außergewöhnli-chen Lebensverhältnisse verursachte besondere, als existentiell [X.] abgestellt. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstan-den.˙˙ [X.] Sost-Scheible
Meta
06.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 4 StR 296/03 (REWIS RS 2003, 843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 843
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