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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 95/14
2 AR 67/14
vom
9. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u.a.
[X.].: 9 Ls 471
Js 146/13 AK 108/13 AG [X.] -
Schöffengericht -
[X.].: 223 Js 2180/12 AG [X.] -
Strafrichter -
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 9. Juli 2014 gemäß §
4 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
2 StPO beschlos-sen:
Das bei dem Amtsgericht [X.] -
Strafrichter -
rechts-hängige Verfahren 223 Js 2180/12 wird mit dem
bei dem Amtsgericht [X.] -
Schöffengericht -
rechtshängigen Ver-fahren 9 Ls 471 Js 146/13 AK 108/13 verbunden.
Gründe:
Die vom [X.] auf die Vorlage des Schöffengerichts [X.] beantragte Verbindung ist nach dortiger Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 27. Dezember 2013 zulässig.
Die Verbindung der jeweils wegen Betrugstaten der Angeklagten ge-führten Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung sachdienlich.
1
2
-
3
-
Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Ange-klagten P.
R.
, die den Grund für die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht [X.] an das Amtsgericht [X.] bildet.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meta
09.07.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. 2 ARs 95/14 (REWIS RS 2014, 4218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4218
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