Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. 4 StR 311/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4779

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280916B4STR311.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 311/16

vom
28. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
September
2016
gemäß §§
44, 46 Abs.
1, 349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung bzw. Ergänzung einer (weite-ren) Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2016 wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1
-
3
-
1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Ergänzung einer von ihm erhobenen bzw. zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge (eides-stattlichen Versicherung der Nebenklägerin) ist unzulässig.
Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt wurde (§
44 Satz
1 StPO). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von
seinem Verteidiger fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren Verfahrens-rügen begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Mai 2013

4
StR 121/13, [X.], 541 mwN).
2.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 21.
Juli 2016 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
2
3
4

Meta

4 StR 311/16

28.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. 4 StR 311/16 (REWIS RS 2016, 4779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4779

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